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Berechnung GWV Dienstwagen bei 2 Arbeitsstätten
Hallo in die Runde,
ich möchte gerne auf Eurer Wissen zurückgreifen.
Folgender Fall (aktuell Arbeitsstätte A):
Dienstwagen Listenpreis 30.000 Euro // 100 km einfacher Weg zu Arbeitsstelle.
300 Euro (1 % vom Bruttolistenlpreis ) + 900 Euro GWV (0,03 %) = 1.200 Euro Versteuerung Firmenwagen.
Steuerfreibetrag von 5.550 eingetragen.
Zukünftiger Fall (Arbeitsstelle B):
Betreuung einer weiteren Niederlassung. 50 km vom Wohnort entfernt.
Wie wird hier berechnet? Welche Arbeitsstätte zählt (A oder B)? Ist es relevant wie oft / wie lange ich an Arbeitsstätte A oder B am Tag / Woche / Monat arbeite?
Und nein, es geht jetzt nicht um die Frage ob es überhaupt Sinn macht 100 km täglich (one way) zu pendeln...
Besten Dank!
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8 Antworten
Üblicherweise zählt die regelmäßige Arbeitsstätte und da ist es dann interessant, wie oft Du an welchem Standort bist. Wenn Du am näher gelegen Standort häufiger bist, als am weiter entfernten, dann kann man den durchaus für die Berechnung heranziehen. Allerdings wird es schwierig, wenn eine Arbeitsstätte an mehr als 42 Tagen im Jahr aufgesucht wird, weil sie dann auch als regelmäßige Arbeitsstätte gilt.
@Weilheimer: nach Deiner Vermutung nach hätte ich dann aber 2 (!!) regelmäßige Arbeitsstätten ?!? Geht das?
Es muß doch eine vielleicht "klare" Regelung geben.
Heute weiß man natürlich nicht, ob ich 50:50 / 60:40 / 30:70 an Arbeitsstelle A oder B bin. Ich gehe nun mal von 50:50 aus.
Speziell interessiert mich:
wird der Steuerfreibetrag von Arbeitsstelle A (aktuelle eingetragen) oder Arbeitsstelle B zur Berechnung herangezogen?
Aktuell sind es ja 5.550 Euro, Arbeitsstelle B sollten rund 3.300 Euro sein (Freibetrag aufgrund Entfernungspauschale).
Und welche Kilometer werden für den GWV herangezogen?
Ich habe gelesen, das wenn der Arbeitgeber eine Arbeitsstelle als ERSTE benennt, wird diese auch für die Berechnung herangezogen.
Gibt der Arbeitgeber hingegen keine 1. Arbeitsstelle an, geht das Finanzamt von der Arbeitsstelle mit den kürzesten Kilometern aus (in meinem Fall B).
Falls es für Eure Einschätzung wichtig sein sollte: Bundesland NRW
Besten Dank!
Habe da was gefunden:
"Hinweis bei mehreren Arbeitsstätten / erster Tätigkeitsstätte
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ESTG wurde der Begriff "Arbeitsstätte" durch erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Dies ist bei mehreren Tätigkeitsstätten von erheblicher Bedeutung. Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, geht es nunmehr um die erste Tätigkeitsstätte. Im Zweifel ergibt sich diese aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder schriftlichen Weisungen des Arbeitgebers. Bei einem Filialleiter der mehrere Filialen leitet, ist es natürlich günstig, wenn es sich bei der zu seinem Wohnort am nächsten gelegenen Filiale um die erste Tätigkeitsstätte handelt.
Beispiel: Der Filialleiter A fährt 2 x wöchentlich zu seiner als erster Tätigkeitsstätte qualifzierten Filiale. Hierbei handelt es sich um Fahrten von Wohnung zur Arbeitsstätte die wie oben angeführt zu berücksichtigen sind. An den übrigen drei Wochenarbeitstagen fährt der Filialleiter A direkt zu den anderen Filialen / Tätigkeitsstätten. Hierbei handelt es sich dann von Anfang an um Dienstreisen und nicht um steuerlich zu betrachtende Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätten. Als Nachweis hierfür sind vom Arbeitnehmer datumsgenaue Aufzeichnungen zu führen."
Solltest Du mit deinem AG mal besprechen.
So, wie A346 es geschrieben hat, hat das Finanzamt es bei mir gemacht. Hatte extra dort angerufen weil ich ebenfalls nicht wusste wie ich mich verhalten soll. Ich war zwei Mal wöchentlich an einer zweiten Tätigkeitsstätte. Diese Fahrten wurden als Dienstreisen vom Finanzamt behandelt.
ich glaube du solltest mal ernsthaft mit einem steuerberater reden. Gerade auch was die Berechnungsmethode und Deine Werbungskosten angeht. Nach ersterem kostet der Wagen 15.000€ im Jahr. Glaube ich nicht.
Ansonsten mal hier zum Einstieg:
https://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.670&docid=269512
https://www.smartsteuer.de/.../
http://www.steuer-gonze.de/.../466-regelmaessige-arbeitsstaette
@phaetoninteressent
wen/was meinst Du genau mit der Aussage?
Mir als Laie fehlt das nun der "Faden"...
Oder anders formuliert: wie sieht es bei meinem o.g. genannten Fall aus?
Ich wäre ja sicherlich nicht der erste Arbeitnehmer, welcher z.B. 50:50 an 2 Arbeitsstellen arbeitet.
Wahrscheinlich habe ich aber auch das wirklich wichtig in den angehängten LINK nicht verstanden....
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 29. Oktober 2017 um 13:14:07 Uhr:
ich glaube du solltest mal ernsthaft mit einem steuerberater reden. Gerade auch was die Berechnungsmethode und Deine Werbungskosten angeht. Nach ersterem kostet der Wagen 15.000€ im Jahr.
Zitat:
@redpluriel schrieb am 29. Oktober 2017 um 13:48:07 Uhr:
@phaetoninteressent
wen/was meinst Du genau mit der Aussage?
Mir als Laie fehlt das nun der "Faden"...
Oder anders formuliert: wie sieht es bei meinem o.g. genannten Fall aus?
Ich wäre ja sicherlich nicht der erste Arbeitnehmer, welcher z.B. 50:50 an 2 Arbeitsstellen arbeitet.
Wahrscheinlich habe ich aber auch das wirklich wichtig in den angehängten LINK nicht verstanden....
Zitat:
@redpluriel schrieb am 29. Oktober 2017 um 13:48:07 Uhr:
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 29. Oktober 2017 um 13:14:07 Uhr:
ich glaube du solltest mal ernsthaft mit einem steuerberater reden. Gerade auch was die Berechnungsmethode und Deine Werbungskosten angeht. Nach ersterem kostet der Wagen 15.000€ im Jahr.
Ich denke, phaetoninteressent meint die Kostendeckelung bei der 1%-Methode.
naja du versteuerst 1.200€ p.m. --> 14.400€ p.a.
Bedeutet inhaltlich versteuerst du kosten in Höhe von 14.400€ die der Arbeitgeber für Dich ausgibt. Daran glaube ich nicht.
Das heißt, das erste woran Du gehalten wärest ist zu prüfen, ob die pauschale Versteuerungsmethode für Dich die vorteilhafteste und wenn nicht, ob eine Versteuerung mit elektronischen Fahrtenbuch unter Verwendung der tatsächlichen anfallenden Kosten sinnvoller wäre. Das muss Dein AG aber mitmachen.
Die zweite Frage, die sich mir stellt, ob Du überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte hast:
Zitat:
Als regelmäßige Arbeitsstätte kommt nur noch der Ort in Betracht, der gegenüber den anderen Einsatzorten eine zentrale und gewichtige Rolle einnimmt. Stehen alle Einsatzorte gleichwertig nebeneinander, verfügt der Arbeitnehmer über keine einzige regelmäßige Arbeitsstätte und befindet sich permanent auf einer steuerlichen Auswärtstätigkeit.
Quelle: https://www.smartsteuer.de/.../
Da wage ich überhaupt keine Prognose, da ja auch nur Laie bin und ich punktuell mit Steuerrecht beschäftige, nämlich dann wenn es mich betrifft . Und gerade dann wenn Du für zwei Niederlassungen zuständig sein sollst, hört sich das arg danach an.
Desweiteren versteuerst Du ja privat Deine Werbungskosten bzw. sie wirken steuern mindern. Auch hier ist die Frage, ob Du statt der Pauschalisierung, die tatsächlich anfallenden nehmen kannst. Das glaube ich zwar nicht, weil sie bei Dir nicht anfallen, andererseits belastet man Dich ja auch auf der Grundlage. Insofern. Das muss man mal schauen.
Aber das sind alles nur ansatzpunkte, die ich persönlich an Deiner Stelle prüfen würde, ohne das darin schon eine Bewertung liegt.
Eine Erstberatung liegt bei maximal 150€ würde ich schätzen. Wenn Du normaler Arbeitnehmer bist, wäre auch die Lohnsteuerhilfe vielleicht eine Adresse. Die machen Dir dann sogar die Steuererklärung für das Salaire.
Manchmal lohnt sich doch der Gang zum Experten. Man eben nicht alles online recherchieren, geschweige denn das man garnicht weiß, ob die Leute (schließt mich ein), ansatzweise Ahnung von der Thematik haben.
Ein Steuerberater würde über mein Wissen vermutlich lachen...