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Bezieht sich die VK und die SF Klasse nun auf das Auto oder den Fahrer?
Wir haben in unserem Haushalt 2 Autos mit zwei Versicherungen - beides getrennt, allerdings bei der gleichen Versicherung - eines läuft auf mich, das andere auf meine Freundin. Wir sind in der Versicherung des anderen aber jeweils als zusätzlicher Fahrer eingetragen da wir wir durchaus die Fahrzeuge wechseln.
Ich frage mich nur gerade was passiert wenn wir einen selbstverschuldeten Unfall haben. Nehmen wir an ich fahre gegen eine Wand mit ihrem Auto (oder umgekehrt) - würde das nun über ihre Versicherung gehen und sie würde dann hochgestuft werden, oder über meine?
Und wie sieht es aus wenn ich ein fremdes Fahrzeug fahre? Z.B. ein Bekannter kauft sich ein neues Auto und ich möchte es auch gerne mal ausprobieren und dann passiert etwas (oder ich lasse jemand anderes mit meinem Auto fahren). Nachdem wir in der Versicherung ja den Fahrerkreis eingegrenzt haben darf ich doch niemanden ans Steuer lassen, auch nicht für 1-2km um das Auto mal zu testen. Haftet der Fahrer trotzdem für Schäden? Wäre so etwas über eine Privathaftpflicht abgedeckt?
Wahrscheinlich gibt es diese Frage schon, aber ich konnte keinen eindeutigen Suchbegriff definieren um das im Forum rauszufiltern. Daher bin ich für Antworten dankbar.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@falc410 schrieb am 7. September 2015 um 12:23:38 Uhr:
(I) Nehmen wir an ich fahre gegen eine Wand mit ihrem Auto (oder umgekehrt) - würde das nun über ihre Versicherung gehen und sie würde dann hochgestuft werden, oder über meine?
(II) Und wie sieht es aus wenn ich ein fremdes Fahrzeug fahre?
(III) Nachdem wir in der Versicherung ja den Fahrerkreis eingegrenzt haben darf ich doch niemanden ans Steuer lassen, auch nicht für 1-2km um das Auto mal zu testen.
(IV) Haftet der Fahrer trotzdem für Schäden?
(V) Wäre so etwas über eine Privathaftpflicht abgedeckt?
(I) Der Schadenfreiheitsrabatt hatte immer einen Inhaber, den sogenannten "SF-Inhaber" oder "SF-Berechtigten". Im 0815 Fall stimmen SF-Inhaber und der Versicherungsnehmer überein. Wird durch ein Fahrzeug ein Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden gemeldet wirkt, dass auf den SFR, der für den Vertrag vereinbart wurde. In der Regel ist as der SFR des Versicherungsnehmers.
(II) Bzgl. des SFR siehe I
Bei Ver- und Entleihe ist immer Obdacht geboten. Das was ich in III-V erkläre gilt in beiden Fällen (Ver- und Entleihe).
(III) Versicherungsschutz besteht unabhängig vom angegeben Fahrerkreis für jeden Fahrer, sofern dieser berechtigt ist das Fahrzeug zu führen. Ein nicht berechtigter Fahrer ist in diesem Zusammenhang nicht ein Fahrer, der nicht eingetragen ist, sondern ein Fahrer den Du nicht berechtigst Dein Fahrzeug zu führen. Der Passus in den Bedingungen stellt darauf ab, dass man verhindern möchte, dass ein Dieb Versicherungsschutz hat, denn letztlich ist auch dieser erst einmal nur ein Fahrer. Die Tarifmerkmale Nutzerkreis und Fahreralter sind Tarifmerkmale und sind zum tarifieren da, also zur Ermittlung der Prämie.
Autos und Frauen verleiht man nicht - und das mit Recht.
Ein weiterer Punkt zu III, der Dich vermutlich eher bei einer Entleihe interessiert, ist der Fakt, dass Du kein Anspruch hast, dass der Geschädigte seine Kasko in Anspruch nimmt; Du jedoch für den Schaden haftest (IV). Aus Sicht des Geschädigten steht ein Anspruch aus dem Kaskovertrag parallel zur deliktischen Haftung des Fahrers.
Im Schlimmsten Fall verursacht Du als Leihnehmer somit einen Schaden und muss zum einen
- den Fahrzeugschaden und zum anderen
- den Schaden durch die Hochstufung in der Haftpflicht
aus eigener Tasche bezahlen.
(V) In der Privathaftpflicht gibt es die sogenannte Benzinklausel, die sagt, dass kein VS besteht, wenn man Schäden verursacht die in Verbindung mit der Verwendung eines Kfz stehen.
Tipp: Sofern ihr nicht "quasi-verheiratet" seid, würde ich davon Abstand die Autos zu tauschen, das gibt nur stunk.
Gruß
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18 Antworten
Die Versicherung ist immer Fahrzeugbezogen, egal wer das Auto fährt, und diese wird hochgestuft.
Bei einer Fahrereingrenzung muß man sich den Vertrag durchlesen welche Strafen dann von der Versicherungen möglich sind, dafür gibt es die Verischerungsbedingungen immer mit.
MfG
Mike
Läuft immer über den Versicherungsnehmer, der Fahrer ist da erstmal zweitrangig.
Lässt man einen nicht Berechtigten ans Steuer und es passiert was, kann einen die Versicherung in Regress nehmen, d.h. man zahlt der Versicherung maximal 5000€ zurück (also quasi nichts bei Unfällen mit Personenschaden). Damit die Versicherung Regressansprüche geltend machen kann, muss man es aber schon bunt treiben, z.b. viel mehr fahren, als angegeben und regelmäßig jemand fahren lassen, der explizit nicht angegeben war, z.b. Fahranfänger.
Danke, dann wäre der Fall innerhalb der Familie ja schon mal geklärt. Das Auto das den Schaden erleidet wird dann hochgestuft.
In meinen Versicherungsbedingungen steht nur:
Zitat:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfu?gungsberechtigten gebraucht.
Ich gehe mal davon aus, dass so etwas ähnliches auch in anderen Versicherungsbedingungen steht. Wenn jetzt ein Bekannter bei meinem Wagen einen Schaden verursacht und das wird über meine VK geregelt, dann werde ich also auch hochgestuft. Oder wäre erst mal der Fahrer haftbar (ob die Privathaftpflicht so etwas zahlt hängt ja auch wieder von dessen Vertrag ab, ich weiss das i.d.R. Gefälligkeitsschäden z.B. als Umzugshelfer ausgeschlossen sind).
Das der Schaden des Unfallgegners über die Haftpflicht ist mir klar. Mir ging es primär um Schäden am eigenen Fahrzeug. Wenn z.B. ein Kumpel sagt: Hey darf ich mal dein Auto fahren - und dann beim ausparken in einen Pfosten oder so etwas fährt. Wenn ich dann auf dem Schaden (und der eventuellen Hochstufung) sitzen bleibe werde ich garantiert niemanden mit meinem Auto fahren lassen. Natürlich erwarte ich das meine Bekannten genug Anstand besitzen den Schaden zu begleichen aber bei Geld hört die Freundschaft leider des öfteren auf.
Zitat:
@falc410 schrieb am 7. September 2015 um 12:23:38 Uhr:
(I) Nehmen wir an ich fahre gegen eine Wand mit ihrem Auto (oder umgekehrt) - würde das nun über ihre Versicherung gehen und sie würde dann hochgestuft werden, oder über meine?
(II) Und wie sieht es aus wenn ich ein fremdes Fahrzeug fahre?
(III) Nachdem wir in der Versicherung ja den Fahrerkreis eingegrenzt haben darf ich doch niemanden ans Steuer lassen, auch nicht für 1-2km um das Auto mal zu testen.
(IV) Haftet der Fahrer trotzdem für Schäden?
(V) Wäre so etwas über eine Privathaftpflicht abgedeckt?
(I) Der Schadenfreiheitsrabatt hatte immer einen Inhaber, den sogenannten "SF-Inhaber" oder "SF-Berechtigten". Im 0815 Fall stimmen SF-Inhaber und der Versicherungsnehmer überein. Wird durch ein Fahrzeug ein Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden gemeldet wirkt, dass auf den SFR, der für den Vertrag vereinbart wurde. In der Regel ist as der SFR des Versicherungsnehmers.
(II) Bzgl. des SFR siehe I
Bei Ver- und Entleihe ist immer Obdacht geboten. Das was ich in III-V erkläre gilt in beiden Fällen (Ver- und Entleihe).
(III) Versicherungsschutz besteht unabhängig vom angegeben Fahrerkreis für jeden Fahrer, sofern dieser berechtigt ist das Fahrzeug zu führen. Ein nicht berechtigter Fahrer ist in diesem Zusammenhang nicht ein Fahrer, der nicht eingetragen ist, sondern ein Fahrer den Du nicht berechtigst Dein Fahrzeug zu führen. Der Passus in den Bedingungen stellt darauf ab, dass man verhindern möchte, dass ein Dieb Versicherungsschutz hat, denn letztlich ist auch dieser erst einmal nur ein Fahrer. Die Tarifmerkmale Nutzerkreis und Fahreralter sind Tarifmerkmale und sind zum tarifieren da, also zur Ermittlung der Prämie.
Autos und Frauen verleiht man nicht - und das mit Recht.
Ein weiterer Punkt zu III, der Dich vermutlich eher bei einer Entleihe interessiert, ist der Fakt, dass Du kein Anspruch hast, dass der Geschädigte seine Kasko in Anspruch nimmt; Du jedoch für den Schaden haftest (IV). Aus Sicht des Geschädigten steht ein Anspruch aus dem Kaskovertrag parallel zur deliktischen Haftung des Fahrers.
Im Schlimmsten Fall verursacht Du als Leihnehmer somit einen Schaden und muss zum einen
- den Fahrzeugschaden und zum anderen
- den Schaden durch die Hochstufung in der Haftpflicht
aus eigener Tasche bezahlen.
(V) In der Privathaftpflicht gibt es die sogenannte Benzinklausel, die sagt, dass kein VS besteht, wenn man Schäden verursacht die in Verbindung mit der Verwendung eines Kfz stehen.
Tipp: Sofern ihr nicht "quasi-verheiratet" seid, würde ich davon Abstand die Autos zu tauschen, das gibt nur stunk.
Gruß
Zitat:
@Frage234 schrieb am 7. September 2015 um 12:35:53 Uhr:
Läuft immer über den Versicherungsnehmer, der Fahrer ist da erstmal zweitrangig.
Lässt man einen nicht Berechtigten ans Steuer und es passiert was, kann einen die Versicherung in Regress nehmen, d.h. man zahlt der Versicherung maximal 5000€ zurück (also quasi nichts bei Unfällen mit Personenschaden). Damit die Versicherung Regressansprüche geltend machen kann, muss man es aber schon bunt treiben, z.b. viel mehr fahren, als angegeben und regelmäßig jemand fahren lassen, der explizit nicht angegeben war, z.b. Fahranfänger.
Kompletter Blödsinn!
Zitat:
@Frage234 schrieb am 7. September 2015 um 12:58:47 Uhr:
Dann bleibt dir da wohl nichts anderes übrig Meines Wissens nach kannst du keine Ansprüche an den Fahrer stellen, solange du ihn freiwillig fahren lässt und er den Unfall nicht mutwillig verursacht hat.
Du könntest mit ihm vorher einen privatrechtlichen Vertrag über die Eventualitäten eines Unfalls abschließen, aber außer einer Vogelgeste wirst du da wahrscheinlich nichts ernten Und das Einklagen wird auch mehr als aufwendig.
Auch kompletter Blödsinn!
Natürlich hat kann er Ansprüche geltend machen, wenn jemand anders sein Fahrzeug schrottet.
Zitat:
@Frage234 schrieb am 7. September 2015 um 12:48:50 Uhr:
Über deine VK wird nur dein Schaden geregelt, der der Unfallgegener über die Haftpflicht. Rein rechtlich musst du dann die Kosten tragen (Höherstufung in der VK und Selbstbeteiligung), da du ja deinen Bekannten hast fahren lassen. Wenn er Anstand hat, zahlt er dir die Unkosten natürlich...
Privathaftpflicht hat rund ums Kfz nix zu melden, es sei denn, dein Kumpel beschädigt dein Auto von außerhalb, knickt z.B. den Spiegel mit dem Rad um...
Rein rechtlich hat der Unfallverursacher die Kosten der Höherstufung zu tragen!
Auch dass eine Privathaftpflicht mit der Sache nichts zu tun hat, kann man pauschal so nicht sagen. Es gibt durchaus Verträge, die eine Höherstufung in den SF ausgleichen!
Was ist denn an der ersten Aussage Blödsinn?
Zitat:
@Frage234 schrieb am 7. September 2015 um 13:33:02 Uhr:
Was ist denn an der ersten Aussage Blödsinn?
Hat doch MalerMe vollständig beschrieben.
Woher hast Du Deine Weisheiten?
Zitat:
@MalerMe schrieb am 7. September 2015 um 13:17:17 Uhr:
Zitat:
@Frage234 schrieb am 7. September 2015 um 12:35:53 Uhr:
Läuft immer über den Versicherungsnehmer, der Fahrer ist da erstmal zweitrangig.
Lässt man einen nicht Berechtigten ans Steuer und es passiert was, kann einen die Versicherung in Regress nehmen, d.h. man zahlt der Versicherung maximal 5000€ zurück (also quasi nichts bei Unfällen mit Personenschaden). Damit die Versicherung Regressansprüche geltend machen kann, muss man es aber schon bunt treiben, z.b. viel mehr fahren, als angegeben und regelmäßig jemand fahren lassen, der explizit nicht angegeben war, z.b. Fahranfänger.
Kompletter Blödsinn!
Vollständig beschrieben sieht für mich anders aus...
Ich bezog mich ja erstmal nur auf die Haftpflicht und darauf, dass der Unfall durch eine im Vertrag explizit ausgeschlossene Fahrergruppe zustande kam.
Meine anderen Weisheiten hab ich ja schon entfernt, da sie augenscheinlich nicht stimmten
Erst mal vielen Dank für die Antworten.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 7. September 2015 um 13:00:17 Uhr:
Tipp: Sofern ihr nicht "quasi-verheiratet" seid, würde ich davon Abstand die Autos zu tauschen, das gibt nur stunk.
Gruß
Meinst du jetzt stunk untereinander - sprich das wir uns zusätzlich streiten - oder Probleme gegenüber der Versicherung? Im Moment führen wir einen gemeinsamen Haushalt aber noch nicht verheiratet. Ich gehe mal von ersterem aus, der Versicherung dürfte es ja egal sein ob verheiratet oder nicht.
Zitat:
@Frage234 schrieb am 7. September 2015 um 13:38:15 Uhr:
Zitat:
@MalerMe schrieb am 7. September 2015 um 13:17:17 Uhr:
Kompletter Blödsinn!
Vollständig beschrieben sieht für mich anders aus...
Ich bezog mich ja erstmal nur auf die Haftpflicht und darauf, dass der Unfall durch eine im Vertrag explizit ausgeschlossene Fahrergruppe zustande kam.
Meine anderen Weisheiten hab ich ja schon entfernt, da sie augenscheinlich nicht stimmten
Du verwechselst einen nicht berechtigten Fahrerkreis mit einem unberechtigten Fahrer, der das Fahrzeug widerrechtlich, also ohne Willen des Besitzers, nutzt.
Zitat:
@germania47 schrieb am 7. September 2015 um 13:56:17 Uhr:
Du verwechselst einen nicht berechtigten Fahrerkreis mit einem unberechtigten Fahrer, der das Fahrzeug widerrechtlich, also ohne Willen des Besitzers, nutzt.
Gut seh ich jetzt, Kann man aber auch besser berichtigen, als mit "kompletter Blödsinn", v.a. da ja einigermaßen klar wird, worauf ich rauswill