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Bike Lackierung erlaubt ??

Themenstarteram 4. Juni 2015 um 15:38

Hi Biker Freunde !!

Ich würde gerne meine 99er fireblade etwas verschönern da sie optisch kleinere Macken hat !!

Wollte ihr nun eine REPSOL Lackierung verpassen wobei das rot und Orange ich in Leuchtfarben super finden würde. Nun zu meiner Frage sind die Farben RAL2007 & RAL3026 ohne weiteres lackierbar ohne Ärger zu bekommen ??

Vielen Dank schon mal und allzeit gute Fahrt :)

Beste Antwort im Thema

Anscheinend §49 STVZO.

Hier bei MT hat mal einer beim TÜV nachgefragt.

Letzter Post.

http://www.motor-talk.de/.../...-sondersignal-noetig-t2223809.html?...

Hi Björn,

 

 

 

vielen Dank für Deine Anfrage.

 

 

 

An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten nach § 49 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und ein Genehmigungszeichen für die jeweilige Leuchtenart tragen.

 

 

 

Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes* Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen [* hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen]. - Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder der während der Fahrt benutzt werden.

 

 

 

Ziel der o. a. Vorschriften ist es, das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig zu gestalten, damit jederzeit leicht erkennbar ist, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin, von ihm weg oder quer dazu bewegt.

 

 

 

Die Verwendung von retroreflektierenden Lackierungen wird für die Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes durch Ausnahmegenehmigung erlaubt. Diese werden üblicherweise bei der Erstzulassung des Fahrzeugs von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt.

 

 

 

Die Ausführung der retroreflektierenden Lackierung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Nachträgliche Lackierungen mit retroreflektierenden Farben werden im Interesse einer einheitlichen Kenntlichmachung, und auch um keine Steuermittel zu verschwenden, von den jeweils zuständigen Landesbehörden nur nach Prüfung des Einzelfalles genehmigt.

 

 

 

Werden die vorgenannten Fahrzeuge an private Halter verkauft, dann müssen die Sonderlackierungen entfernt oder mit normalen Farben bzw. Folien überdeckt werden.

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Die Farbe steht ja in den Papieren, wenn ich mich recht entsinne und sich das nicht geändert hat. Du kannst die Repsol-Lackierung machen,

wenn da rot-orange steht. Oder evt. noch rot oder orange im weitesten Sinne. Bei Grün oder gar "blau" :) geht das nicht so ohne weiteres.

Themenstarteram 4. Juni 2015 um 15:57

Also das würde schon eine umlackierung werden !! Orginal ist sie türkies schwarz rot , ich will sie schwarz mit den REPSOL Logo seitlich !! Dürfte aber kein Problem darstellen denke ich was in den Papieren steht oder ?! Habe 2 Autos komplett umlackiert und gab nie Probleme bei TÜV etc ! Ich stell mal Fotos rein um es zu sehen ...

 

Felgen würden bei mir schwarz bleiben ...nicht wie auf dem Beispiel Foto ...

Und was steht in den Papieren?

am 4. Juni 2015 um 16:07

Zitat:

@TDIBIKER schrieb am 4. Juni 2015 um 17:43:21 Uhr:

Die Farbe steht ja in den Papieren

Seit wann das denn? Zugegebenermaßen hab ich kein Fahrzeug aus diesem Jahrtausend....

Im Prinzip kannst Du Dein Fahrzeug umlackieren (oder folieren) wie Du willst. Nur mit den "Signalfarben" hat es - zumindest vor 20 Jahren - Probleme gegeben. Die waren für Rettungsfahrzeuge reserviert. Ich glaube zwar, daß sich das Dank EU erledigt hat (wäre auch Zeit), aber ruf mal vorsichtshalber beim TüV an und frag nach. Gerade bei Leuchtfarben wäre ich da etwas vorsichtig.

Themenstarteram 4. Juni 2015 um 16:07

Kein Eintrag bei punkt R (farbe des Fahrzeugs)

Themenstarteram 4. Juni 2015 um 16:09

Ja des war mir klar das umlackieren oder folieren kein Problem darstellt ...aber die leuchtfarben :)

am 4. Juni 2015 um 16:11

Zitat:

@will328 schrieb am 4. Juni 2015 um 18:09:22 Uhr:

Ja des war mir klar das umlackieren oder folieren kein Problem darstellt ...aber die leuchtfarben :)

Genau deshalb würde ich beim TüV anrufen. Ich weiß nur, daß es vor über 20 Jahren oder so damit tatsächlich Probleme gab, das hat kein TüV durchgelassen. Aber das kann sich geändert haben. Mach Dich schlau. Anruf genügt und kostet nix.

Themenstarteram 4. Juni 2015 um 16:12

Ja klar werd ich machen !! Dachte jemand im Forum könnte evtl etwas darüber wissen ;)

am 4. Juni 2015 um 16:26

Kannste lackieren. Kein Problem. Selbst die Tagesleuchtfarben sind nicht geschützt.

Zitat:

@will328 schrieb am 4. Juni 2015 um 18:07:36 Uhr:

Kein Eintrag bei punkt R (farbe des Fahrzeugs)

Na, dann ist ja gut....

Zitat:

@kandidatnr2 schrieb am 4. Juni 2015 um 18:26:32 Uhr:

Kannste lackieren. Kein Problem. Selbst die Tagesleuchtfarben sind nicht geschützt.

Seit wann sind Tagesleuchtfarben den ohne Sondergenehmigung an KFZ erlaubt?

Ist mir neu und hab ich noch nie gehört.

am 4. Juni 2015 um 18:12

Zitat:

@mk4x schrieb am 4. Juni 2015 um 20:10:24 Uhr:

Zitat:

@kandidatnr2 schrieb am 4. Juni 2015 um 18:26:32 Uhr:

Kannste lackieren. Kein Problem. Selbst die Tagesleuchtfarben sind nicht geschützt.

Seit wann sind Tagesleuchtfarben den ohne Sondergenehmigung an KFZ erlaubt?

Ist mir neu und hab ich noch nie gehört.

Dann zeig doch mal, wo steht, dass sie verboten sind.

Muss ich suchen, war aber eigentlich immer so geregelt.

Die Kreidler RS gab es mal in dieser Farbe mit Sondergenehmigung.

Die entsprechenden Rahmennummer sind sehr gesucht, da ein Neuaufbau in dieser Farbe nur mit der entsprechenden Nummer möglich ist.

Dachte da hätte sich vielleicht was geändert und du hättest Infos.

Anscheinend §49 STVZO.

Hier bei MT hat mal einer beim TÜV nachgefragt.

Letzter Post.

http://www.motor-talk.de/.../...-sondersignal-noetig-t2223809.html?...

Hi Björn,

 

 

 

vielen Dank für Deine Anfrage.

 

 

 

An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten nach § 49 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein und ein Genehmigungszeichen für die jeweilige Leuchtenart tragen.

 

 

 

Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes* Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen [* hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen]. - Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder der während der Fahrt benutzt werden.

 

 

 

Ziel der o. a. Vorschriften ist es, das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig zu gestalten, damit jederzeit leicht erkennbar ist, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin, von ihm weg oder quer dazu bewegt.

 

 

 

Die Verwendung von retroreflektierenden Lackierungen wird für die Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes durch Ausnahmegenehmigung erlaubt. Diese werden üblicherweise bei der Erstzulassung des Fahrzeugs von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt.

 

 

 

Die Ausführung der retroreflektierenden Lackierung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Nachträgliche Lackierungen mit retroreflektierenden Farben werden im Interesse einer einheitlichen Kenntlichmachung, und auch um keine Steuermittel zu verschwenden, von den jeweils zuständigen Landesbehörden nur nach Prüfung des Einzelfalles genehmigt.

 

 

 

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