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BLAUER Behindertenausweis = Parken überall erlaubt?
Frage an die Experten *ERNST gemeint trotz über 30°* Vor unserer Haustüre ist ein Stück "Parken nur für Anwohner" mit entsprechendem Ausweis. Steht heute ein schwarzer Passat vor der Türe ... KEIN Anwohner und auch kein Anwohner Parkausweis sondern Ausweis für eine (Geh)Behinderung im Fenster liegen (Siehe Foto). Nur frage ich mich ernsthaft, ob der Inhaber eines Behindertenausweis überall parken darf, auch wenn, wie bei uns, parken nur für Anwohner mit entsprechendem Ausweis erlaubt ist?
Genau gegenüber ist ein großer, allerdings Gebührenpflichtiger (nur für Leute ohne Anwohnerparkausweis, MIT Ausweis ist frei) Parkplatz. Demnach auch für Gehbehinderte Menschen problemlos erreichbar!
Was MICH daran stört? Ganz einfach: Genauso wie Leute mit (Geh)Behinderung und entsprechendem Ausweis auf entsprechend gekennzeichneten Parkflächen parken dürfen sollen. Und NICHT-Behinderte NICHT auf für (Geh)Behinderte reservierten Parkflächen parken dürfen sollen, muss sich m.E. ein Inhaber eines (GEH)Behindertenausweises an die Regeln halten und darf sich nicht, nur weil er (Geh)Behindert ist, überall hinstellen und parken.
Zwar bin ich nicht (Geh)Behindert, habe aber einen Schwerbehindertenausweis. Das berechtigt mich trotzdem nicht, alle Rechte für mich in Anspruch zu nehmen.
Nochmal: Mir geht es nicht darum, ob da jemand unberechtigt parkt. Mich interessiert einfach nur die Frage: Darf ein Gehbehinderter mit entsprechendem Ausweis überall wo ihm genehm ist, parken???
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Chrysler88
Bei nem bekannten vor der Tür ist ein eingeschränktes Halteverbot und da stehen auch manchmal Autos mit dem Behindertenausweiß. Das Ordnungsamt wollte die letzten abschleppen, hatte dann aber noch Nachsicht und hat "nur" 35 Euro Ticket rangepappt.
Im eingeschränkten Halteverbot (auch bei allen anderen zeitlichen (3 h) Begrenzungen mußeine Parkuhr ausgelegt sein.
Der blaue Behindertenausweis erleichter einiges, doch ist er kein Freibrief
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8 Antworten
Da ja selbst auf einem Behindertenparkplatz nicht alle Gehbehinderten sondern nur die mit außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) parken dürfen, sollte die Antwort "nein" sein.
Er / sie darf nicht überall parken.
Sollte das so sein, könnte er sich ja z.B. auch in ne Feurwehrzufahrt stellen...
Mit SB-Parkausweis darf manz.B.:
.....
Zu den Parkerleichterungen, die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (VwV-StVO, BAnz 2009, S. 2050 ff. = VkBl. 2009, S. 386 ff.) unter I. genannt werden, gehören z.B.:
die Gestattung, im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken, im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, in Fußgängerzonen während freigegebener Ladezeiten zu parken, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken, auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken und in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
.....
Andere Quelle gleicher Inhalt
.....
Inhaber des blauen Parkausweises dürfen:
auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken (gekennzeichnet mit einem Rollstuhl-Symbol),
im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
an Stellen, die als Parkplatz ausgeschildert sind, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit parken,
in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken,
in Einzelfällen (daher bitte vorher erkundigen!) kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn parken.
Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden.
.....
DANKE!
Bei nem bekannten vor der Tür ist ein eingeschränktes Halteverbot und da stehen auch manchmal Autos mit dem Behindertenausweiß. Das Ordnungsamt wollte die letzten abschleppen, hatte dann aber noch Nachsicht und hat "nur" 35 Euro Ticket rangepappt.
Zitat:
Original geschrieben von Chrysler88
Bei nem bekannten vor der Tür ist ein eingeschränktes Halteverbot und da stehen auch manchmal Autos mit dem Behindertenausweiß. Das Ordnungsamt wollte die letzten abschleppen, hatte dann aber noch Nachsicht und hat "nur" 35 Euro Ticket rangepappt.
Im eingeschränkten Halteverbot (auch bei allen anderen zeitlichen (3 h) Begrenzungen mußeine Parkuhr ausgelegt sein.
Der blaue Behindertenausweis erleichter einiges, doch ist er kein Freibrief
Habe ich ja auch nicht behauptet. Und in diesem Fall muss keine Parkscheibe ausgelegt sein. Eingeschränktes Halteverbot->3 Minuten oder zum Be und Endladen.
Zitat:
Original geschrieben von Chrysler88
Habe ich ja auch nicht behauptet. Und in diesem Fall muss keine Parkscheibe ausgelegt sein. Eingeschränktes Halteverbot->3 Minuten oder zum Be und Endladen.
Zitat:
Original geschrieben von PiKaPo
im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
Das mit der Parkscheibe hab ich auf die 35 € bezogen.
Das mit dem Freibrief war eine Feststellung.
Zitat:
@PiKaPo schrieb am 20. August 2012 um 12:07:04 Uhr:
Mit SB-Parkausweis darf manz.B.:
.....
Zu den Parkerleichterungen, die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (VwV-StVO, BAnz 2009, S. 2050 ff. = VkBl. 2009, S. 386 ff.) unter I. genannt werden, gehören z.B.:
die Gestattung, im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken, im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, in Fußgängerzonen während freigegebener Ladezeiten zu parken, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken, auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken und in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
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Andere Quelle gleicher Inhalt
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Inhaber des blauen Parkausweises dürfen:
auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken (gekennzeichnet mit einem Rollstuhl-Symbol),
im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
an Stellen, die als Parkplatz ausgeschildert sind, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit parken,
in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken,
in Einzelfällen (daher bitte vorher erkundigen!) kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn parken.
Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden.
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Ja so habe ich das auch gefunden (:
Zu den Parkerleichterungen, die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (VwV-StVO, BAnz 2009, S. 2050 ff. = VkBl. 2009, S. 386 ff.) unter I. genannt werden, gehören z.B.:
die Gestattung, im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken, im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, in Fußgängerzonen während freigegebener Ladezeiten zu parken, an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken, auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken und in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.