1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. BMW
  5. BMW M-Paket Nachrüstung

BMW M-Paket Nachrüstung

BMW
Themenstarteram 16. Januar 2025 um 22:13

Hallo liebe Leute aus dem Forum,

wäre sehr nett, wenn mir jemand sagen könnte, ob man einen BMW als „mit M-Paket“ verkaufen darf, auch wenn das M-Paket nur nachgerüstet wurde und das auch nicht vollständig? Mein Vater hat sich einen BMW 540i zugelegt. Jetzt ist uns aufgefallen, dass das M-Paket nur nachgerüstet wurde, weil die blauen oder roten M-bremsen fehlen. In der Anzeige stand aber M-Paket.

Darf man das als Verkäufer? Hat jemand Erfahrung damit?

Gruß

Paul

Ähnliche Themen
10 Antworten

Wenn das M-Paket bestimmte Teile enthält,der Wagen so angepriesen wurde,es aber nur teilweise verbaut ist,fehlt dem Wagen eine zugesicherte Eigenschaft.

Themenstarteram 18. Januar 2025 um 21:56

Okay, danke

Wenn der Verkauf schon stattgefunden hat, kommt es für eine rechtliche Bewertung (darauf läufts ja raus) ganz genau darauf an, was im Detail vertraglich vereinbart wurde.

Ausstattungsliste nach Fahrgestellnummer? Mündliche Beschreibung? Einfach "gekauft wie gesehen"?

Ich sehe es grundsätzlich schwierig da anzufechten, dazu sind die Begrifflichkeiten zu unbestimmt, ohne SA-Nummern zu ungenau, offen für Auslegung, keine wesensbestimmende Eigenschaft oder vom kundigen Verbraucher zu erkennen.

Gibt es einen schriftlichen Kaufvertrag? Was steht da drin? Gab es Nebenabreden oder wurden diese ausgeschlossen?

Und überhaupt- was die Absicht hinter der Frage? Was will man erreichen?

Rückabwicklung? Schadenersatz? Nachbesserung (ist ja schwierig)? Oder was?

Ohne Rechtstreit vermutlich eh nichts zu erreichen- und der kostet auch Geld.

So schwierig ist das gar nicht,es reicht theoretisch schon das in der Verkaufsanzeige steht das dieses Fahrzeug ein M-Paket hat,und diese Angaben in der Verkaufsanzeige nicht ohne Gewähr angegeben sind.

Sie werden damit Teil des Kaufvertrages und sind zugesicherte Eigenschaften.

https://www.autokostencheck.de/.../...genschaften-verschwiegene-mangel

Da spielt es keine Rolle ob der damit vom Band lief oder nicht,es hätte auch komplett nachgerüstet sein können.

Solange alle Teile dafür verbaut sind wie sie sollen hat das Fahrzeug ein M-Paket,aber teilweise verbaut und doch so angegeben ist irreführend.

Somit fehlt dem Wagen eine zugesicherte Eigenschaft mit der er beworben wurde,und ein Fahrzeug gekauft wie gesehen schützt den Verkäufer auch nicht davor.

Das gilt unter Privatleuten nur bei Dingen die einem bei der Übergabe auffallen könnten,nicht für Dinge die nicht offensichtlich sind.

Und wer kauft heute so ein Fahrzeug?

Wohl kaum jemand,schon gar nicht einen 540i.

Ich denke die Absicht hinter der Frage ist für mich klar,das Fahrzeug wäre ohne M-Paket wohl wesentlich billiger gewesen.

Was man daraus macht liegt dann in der Hand des Käufers.

Es kann bis zur Rückabwicklung gehen,mit Ausgleichskosten für die zwischenzeitliche Nutzung.

Aber den Käufer damit konfrontieren sollte man auf jeden Fall,vielleicht gibt es ja auch eine schnelle Lösung durch Teilrückzahlung des Kaufpreises.

Kommt halt drauf an wie weit man damit gehen will,wenn man eine Verkehrsrechtsschutz hat hilft die weiter.

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 21. Januar 2025 um 18:28:31 Uhr:

es reicht theoretisch schon das [sic!] in der Verkaufsanzeige steht das [sic!] dieses Fahrzeug ein M-Paket hat

Ich schrieb anderswo:

Zitat:

@KaiMüller schrieb am 21. Januar 2025 um 18:32:22 Uhr:

Das Problem fängt schon mal wieder mit Begrifflichkeiten an.

Ohne sprachliche Präzision kommt man zu nix.

Ein "M-Paket" gibt es streng genommen nicht.

Es gibt das 'M-Sportpaket' SA337, das wiederum aus verschiedenen Ausstattungen besteht, u.a. 'M-Aerodynamikpaket' SA715 (besteht aus:

Aerodynamik-Komponenten in Wagenfarbe: Front- und Heckschürze sowie seitliche Schwellerverkleidungen, Einsatz Verkleidung Stoßfänger hinten in Dark Shadow metallic) und z.B. die angefragte 'M-Sportbremse' SA2NH.

Was ist jetzt mit umgangssprachlich "M-Paket" gemeint? SA337 (nicht vollständig vorhanden) oder SA715 (nachgerüstet vorhanden).

Viel Spaß dabei, darüber zu streiten....

So lange nicht klar ist welche Eigenschaft denn jetzt genau zugesichert ist (ob sie das ist mal außen vor. Auch das hängt davon ab, was genau ein schriftlicher Vertrag sagt. Mit (üblicher) Schriftformklausel ist das Thema Zusicherungen und Nebenabreden durch, §125 BGB.) kann ich mich nicht auf deren Fehlen berufen.

Über das Umgangssprachlich muß man wohl nicht diskutieren ,wenn es in einschlägigen Verkaufsplattformen so genannt wird.

Und selbst bei BMW in den Werkstätten wird das kurz und bündig so genannt,selbst seit 20 Jahren so erlebt.

Ein Gericht würde bei dem Begriff Zollstock oder Schieblehre auch nicht auf die Idee kommen es würde sich dabei nicht um einen Gliedermaßstab oder Meßschieber handeln.

Um welche SA es sich handeln soll geht dann daraus hervor ob es in der Verkaufsanzeige als M-Paket oder als M-Paket nachgerüstet angegeben wurde.

Bei der Angabe M-Paket,ohne Einschränkung,darf der Käufer davon ausgehen das es sich um das volle M-Paket handelt.

Dafür muss er nicht mal die SA von BMW kennen,oder über VIN Abfrage ermitteln.

Beim Verkauf gilt Treu und Glauben.

Aber wie schon geschrieben,die Verkaufsanzeige,ohne Ausschluß der Gewähr,wird Bestandteil des Kaufvertrags.

Noch einfacher ist natürlich ein kurzer Anruf bei der Verkehrsrechtsschutz falls vorhanden.

Der passende Anwalt klärt einen entsprechend der Unterlagen dann auf.

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 22. Januar 2025 um 14:28:29 Uhr:

Über das umgangssprachlich muss man wohl nicht diskutieren, wenn es in einschlägigen Verkaufsplattformen so genannt wird.

Doch, muss man.

Im Rechtsstreit käme es genau darauf an.

Und es ist überhaupt nicht klar, auch nicht umgangssprachlich, ob mit "M-Paket" das M-Sportpaket oder das M-Aerodynamikpaket gemeint wäre. Beides ist gleichermäßen (un)präzise und gleichermaßen plausibel.

Und wenn wir hier diskutieren kannst glauben, dass das vor Gericht diskutiert wird- mit offenem Ausgang.

Zitat:

@Bloetschkopf schrieb am 22. Januar 2025 um 14:28:29 Uhr:

Aber wie schon geschrieben die Verkaufsanzeige, ohne Ausschluß der Gewähr, wird Bestandteil des Kaufvertrags.

Nein. Ich wiederhole mich ebenfalls:

Sobald im schriftlichen Kaufvertrag eine Schriftformklausel steht/der Ausschluss von Nebenabreden (und in den meisten Musterverträgen ist das der Fall) dann ist dem nicht so.

Dann gilt was im schriftlichen Vertrag steht und nur das.

Und ja, wenn man den Rechtsstreit anstrebt, sollte der erste Gang zum Rechtsanwalt sein.

Ich sehe da aber hier nicht viel zu gewinnen unterm Strich.

Zitat:

@Paul540i schrieb am 16. Januar 2025 um 23:13:36 Uhr:

Jetzt ist uns aufgefallen, dass das M-Paket nur nachgerüstet wurde, weil die blauen oder roten M-bremsen fehlen. In der Anzeige stand aber M-Paket.

Dem ist nicht zwingend so, da die M-Sportbremse teils nur optional zum M-Paket angeboten wurde.

Insofern kann durchaus ein M-Paket ab Werk vorhanden sein ohne dass die M-Sportbremse verbaut ist.

Ansonsten liegt hier KaiMüller richtig.

Zitat:

@Spi95 schrieb am 27. Januar 2025 um 11:08:54 Uhr:

Dem ist nicht zwingend so, da die M-Sportbremse teils nur optional zum M-Paket angeboten wurde.

Erst beim LCI und ab 07/'21.

Davor, wie beim Auto des TE (bzw. dessen Vater), war die M-Sportbremse immer dabei.

Das hatten wir hier geklärt:

https://www.motor-talk.de/.../...m-m-paket-enthalten-t8086824.html?...

Ah, ok. Danke.

Ist halt immer wieder unterschiedlich.

Deine Antwort
Ähnliche Themen