Bodenverkleidung aufgerissen, Bordstein zu hoch
Liebe MB-Communitiy,
gibt es vielleicht jemanden unter uns, der das so schon mal durchexerziert hat? Oder hat jemand einen Link, wo man ähnliche Fälle mal nachlesen kann? Danke im Voraus für jeden noch so kleinen Tipp, der mir im weiteren Vorgehen behilflich ist!
Was ist passiert? Anhand der Bilder könnt ihr sehen, dass ich auf einem öffentlichen Parkplatz in meiner Heimatstadt so weit nach vorn fahren musste, dass ich mit der Frontschürze über den Bordstein ragte (ansonsten würde das Heck des Fahrzeugs auf der Straße hängen). Und da kam, was kommen musste: An der Stelle um den Baum herum hat sich der Bordstein über die Zeit gehoben und genau da bin ich draufgefahren. Als ich das Kratzen hörte und zu fluchen begann, habe ich logischer weise den Rückwärtsgang eingelegt, um mich von der misslichen Lage zu befreien. Und erst da, also beim Rückwärtswiederrunterfahren, hat es geknackt und ordentlich gescheppert.
Zum Glück sind nur Plasteteile der vorderen Bodenverkleidung zerbrochen, aber ihr könnt euch sicher denken, wie teuer so ein Spaß beim Freundlichen ist.
Die Frage ist nun:
Kann ich von der Stadtverwaltung Schadenersatz fordern, weil diese ihrer Verkehrssicherungspflicht im öffentlichen Raum nicht nachgekommen ist?
Besten Dank und allseits gute Fahrt.
siehe Bilder:
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Pfostenecker schrieb am 10. Juni 2020 um 16:46:26 Uhr:
Dir sei auch verziehen. Aber leider hast du bis jetzt tatsächlich noch überhaupt nicht verstanden was der Kern des Anstosses überhaupt war. Mit Neid hat das nichts zu tun. Worauf soll man bitte neidisch sein? Das der Bordstein nicht vorschriftsmäßig ist steht auch außer Frage. Vielleicht kommst du irgendwann von selbst drauf. Die Hinweise hier waren reichlich und deutlich.
Ich glaube eher, Du hast überhaupt nicht verstanden!
Dirk hat sich weder moralisch noch ethisch, geschweige denn rechtlich, irgendetwas vorzuwerfen.
Er hat schlicht - wie jedes Unfallopfer - von seinem (guten) Recht und der überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung Gebrauch gemacht. Die Tatsache, dass hohe Richter, die meist die besten ihres Jahrgangs waren, genau so und nicht anders entschieden haben, sollte Dir (und anderen) zu denken geben.
Wer einen Verkehr - also eine öffentliche Fläche - für die Allgemeinheit zur Benutzung frei gibt, muss laut Gesetz dafür sorgen, dass diese ohne Gefahr zu benutzen ist. Weder muss man vor Schlaglöchern aussteigen und prüfen, wie tief die sind, noch muss die Oma sich tippelnd vortasten, um zu prüfen, ob die Platten auch nicht wackeln oder unterhöhlt sind. Der A8 Fahrer in Dresden durfte darauf vertrauen, dass der Bordstein korrekt 11cm Höhe hat, sowie der 530d Fahrer und auch Dirk. Man muss auch aus Angst vor Schäden nicht das halbe Heck auf der Straße stehen lassen und riskieren wegen Behinderung des fließenden Verkehrs ein Bußgeld zu kassieren. Es ist der Stadt unbenommen, solche Wurzelverwerfungen nicht zu reparieren aber wenigstens einen Warnhinweis muss sie sichtbar geben. Das alles nennt sich Verkehrssicherungspflicht und trifft Privatleute wie die öffentliche Hand gleichermaßen.
Auch Du haftest für den Briefträger, der auf Deinem Grundstück auf der schlecht beleuchteten Einfahrt über eine lockere Platte stolpert.
Es gibt keinen Grund der Gemeinde das Leben leichter zu machen.
Für diese Erkenntnis gab es im Strang auch genügend Hinweise und wenn Du wenigstens die Urteile gelesen hättest, wärest Du auch darauf gekommen.
Mir ist klar, dass es 90% der Menschen nicht schaffen, einen Fehler zuzugeben. Aber wenn es passiert kann man wenigstens Stillschweigen bewahren.
Jetzt noch kryptisch einen draufzusetzen, fällt dann genau in die von mir erwähnte Kategorie „merkbefreit“.
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Shit happens.
Hast Du ABC?
Dann wäre es sicher gut gewesen, das Fahrzeug vor dem Rückwärtsfahren anzuheben.
Aber bei dem ersten Schreck und in der Hecktik denk man ja nicht sofort daran und hinterher ist man immer schlauer.
Ich glaube nicht, dass die Stadt sich an dem Schaden beteiligen wird.
Allerdings sind die Parkplatze schon arg kurz. Dafür gibt es sicherlich eine Norm und wenn die nicht eingehalten wurde gibt es vielleicht eine Change.
Hallo Dirk,
die Stadt ist da sicher nich zu belangen.
Ich hatte sehr ähnliches mit meinem letztem 213 mit Luftfahrwerk.
Bin auf einem Rastplatz mit der Front ohne jeglichen Kontakt über eben
so einen Brodstein wie bei Dir gefahren und habe geparkt.
Nach ca. 30 min bin ich dann zurück ans Fahrzeug und habe zurückgesetzt; dabei hatte sich das Fahrzeug,
warum auch immer, selbstständig abgesenkt und ich habe mir die Stoßstange ein wenig aus der Halterung gezogen.
Hat meine Werkstatt wieder repariert (ohne Kosten). Od Teile benötig wurden weiß ich nicht.
Gruß
Flodder
Urteil des OLG Dresden vom 20.12.2000, 6 U 1889/00
Leitsatz:
1. Die Benutzer ohne weiteren Hinweis als öffentlicher Parkplatz ausgeschilderten, neu angelegten Parkbucht mit Bordsteinbegrenzung und Überhangstreifen dürfen auf ein gefahrloses Ein- und Ausparken vertrauen.
2. Bestehen aufgrund der Gestaltung der Parkbucht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Überschwenken des Bordsteins zu einer Gefährdung führen kann, trifft den Fahrzeugführer an einer Beschädigung seines Fahrzeuges beim Ausparken kein Mitverschulden
Zitat:
@starcourse schrieb am 14. April 2020 um 12:12:12 Uhr:
Urteil des OLG Dresden vom 20.12.2000, 6 U 1889/00
Leitsatz:
1. Die Benutzer ohne weiteren Hinweis als öffentlicher Parkplatz ausgeschilderten, neu angelegten Parkbucht mit Bordsteinbegrenzung und Überhangstreifen dürfen auf ein gefahrloses Ein- und Ausparken vertrauen.
2. Bestehen aufgrund der Gestaltung der Parkbucht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Überschwenken des Bordsteins zu einer Gefährdung führen kann, trifft den Fahrzeugführer an einer Beschädigung seines Fahrzeuges beim Ausparken kein Mitverschulden
Wow! Danke!!! Genau das habe ich gesucht. Ich liebe diesen Forum!
Dirk, wie lang ist eigentlich der Parkplatz vom Randstein bis zur Fahrbahn - auf deinen Fotos sieht das so aus, als wenn das gerade mal 4,50 m sind ?
Schaut man sich in den Suchmaschinen um, wird häufig gesagt, dass Parkflächen 5 m lang sein sollen. Und das setzt dann natürlich voraus, dass der Vorderwagen vorn über den Randstein gefahren werden muss, ohne dass was passiert ...
Zitat
Die Benutzer ohne weiteren Hinweis als öffentlicher Parkplatz ausgeschilderten, neu angelegten Parkbucht mit Bordsteinbegrenzung und Überhangstreifen dürfen auf ein gefahrloses Ein- und Ausparken vertrauen.
Zitat Ende.
@Foto-Dirk
Sorry wenn ich da nochmal reingrätsche. Freu dich nicht zu früh.
Die Betonung des Urteils liegt auf einer NEU angelegten Parkbucht.
Das ist aus meiner Sicht hier nicht gegeben, die Bordsteine scheinen schon ziemlich alt zu sein wie auf den Bildern zu sehen ist.
Kannst uns aber gerne auf dem Laufenden halten wie das weiter geht. Ist ja für alle interessant.
Ich würde mal behaupten das es nicht ganz einfach wird. Weil Du musst der Stadt/Gemeinde nachweisen das Sie Ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben.
Wünsche Dir viel Erfolg bei dem Projekt und gut das nur die Verkleidung beschädigt wurde.
Nix neu angelegte Parkbucht:
Zitat:
Es geht vielmehr allein darum, ob aus der tatsächlich gewählten Gestaltungsweise Gefahren resultieren, die für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig zu erkennen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier im Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Der Sachverständige hat ausführlich, stringent und überzeugend dargelegt, dass aufgrund der vorgefundenen besonderen Gestaltungsweise des Parkplatzes für den Kläger eine nicht rechtzeitig zu erkennende Gefahrensituation entstanden war. Es handelte sich bei dem Parkplatz um einen sogenannten Parkplatz mit Bordsteinbegrenzung und Überhangstreifen (sogenannter Kurzparkplatz). Das vom Kläger zusammen mit seinem Rechtsanwaltssozius geleaste Fahrzeug des Typs Audi A 8 musste, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu einem Ausweichen zu zwingen, mit seinem Karosserievorbau über die Bordsteinvorderkante hinausragend eingeparkt werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind auf der rechten Seite des ausgewiesenen Parkplatzes die Bordsteine zu hoch. Die vom TÜV empfohlene Bodenfreiheit von 11 cm in Verbindung mit den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 91) und den Empfehlungen für die Anlagen von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) sind ersichtlich nicht eingehalten worden. Der Sachverständige geht zwar davon aus, dass sich aus den Empfehlungen kein zwingendes Maß für die Bordsteinhöhe des Überhangstreifens ergibt. Jedoch schlussfolgert er, dass der Bordstein angemessen niedriger sein müsse, als der Abstand zwischen der Karosserieunterseite und der Parkfläche (Maß der Bodenfreiheit). Dieser Schluss ist ohne weiteres nachvollziehbar. Aus der technischen Auskunft des TÜV Sachsen über die PKW-Bodenfreiheit ist nach den Ausführungen des Sachverständigen überdies zu entnehmen, dass die Höhe des Bordsteines eines Überhangstreifens aufgrund der jedem objektiven Betrachter ohne weiteres einleuchtenden Gefährdung für parkende Fahrzeuge 11 cm nicht überschreiten sollte. Weiter hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger bei der hier vorliegenden Nutzung des rechten Parkstandes der Parkbucht die rechte Bordsteinflucht, die letztlich schadensursächlich geworden ist, nicht erkennen konnte, sondern vielmehr aus dem linken Seitenfenster die ca. 9 cm hohen Bordsteine der linken Parkstände sah. Aus dieser besonderen Konstellation war für den Kläger die drohende Gefährdungssituation weder beim Ein- noch beim Wiederausparken des Fahrzeuges zu erkennen.
Das neu bezog sich nur auf die Planung, mithin ob die Ausführung sachgerecht war. In Dirks Fall ist die Frage, ob der Stadt die Aufwölbung wie lange bekannt war, weil hier keine Fehlplanung sondern Baumwuchs die Ursache ist.
Zitat:
@Gerdchen schrieb am 14. April 2020 um 12:56:18 Uhr:
Dirk, wie lang ist eigentlich der Parkplatz vom Randstein bis zur Fahrbahn - auf deinen Fotos sieht das so aus, als wenn das gerade mal 4,50 m sind ?
Schaut man sich in den Suchmaschinen um, wird häufig gesagt, dass Parkflächen 5 m lang sein sollen. Und das setzt dann natürlich voraus, dass der Vorderwagen vorn über den Randstein gefahren werden muss, ohne dass was passiert ...
Hab's nicht gemessen, aber man sieht ja deutlich, dass er viel zu kurz ist. Ich habe das auch in der 360° Kamera beim Einparken deutlich gesehen, dass ich noch mit dem Hintern auf der Straße hänge, deswegen bin ich weiter vorgefahren.
Zitat:
@dcmichel schrieb am 14. April 2020 um 12:59:23 Uhr:
Zitat
Die Benutzer ohne weiteren Hinweis als öffentlicher Parkplatz ausgeschilderten, neu angelegten Parkbucht mit Bordsteinbegrenzung und Überhangstreifen dürfen auf ein gefahrloses Ein- und Ausparken vertrauen.
Zitat Ende.
@Foto-Dirk
Sorry wenn ich da nochmal reingrätsche. Freu dich nicht zu früh.
Die Betonung des Urteils liegt auf einer NEU angelegten Parkbucht.
Das ist aus meiner Sicht hier nicht gegeben, die Bordsteine scheinen schon ziemlich alt zu sein wie auf den Bildern zu sehen ist.
Kannst uns aber gerne auf dem Laufenden halten wie das weiter geht. Ist ja für alle interessant.
Ob ich Erfolg habe, werde ich sehen. Ich mach auf jeden Fall mal ein Schreiben fertig mit Hinweis auf die Situation und das Urteil.
Zitat:
Da neu bezog sich nur auf die Planung, mithin ob die Ausführung sachgerecht war. In Dirks Fall ist die Frage, ob der Stadt die Aufwölbung wie lange bekannt war, weil hier keine Fehlplanung sondern Baumwuchs die Ursache ist.
Es geht um die sogeannte Verkehrssicherungspflicht. Lasse ich an meinem Zaun beispielsweise einen Haken rausstehen und jemand läuft vorbei und reißt sich die Klamotten dran auf, dann bin ja auch ich als Grundstückseigentümer dafür in Haftung zu nehmen. Die Anhebung des Bordsteins am Baum sorgte dafür, dass dieser höher als die anderen ist. Über die anderen wäre ich mit Überhang gefahrlos drüberweggekommen.
Zitat:
@O.Berg schrieb am 14. April 2020 um 13:08:12 Uhr:
Ich würde mal behaupten das es nicht ganz einfach wird. Weil Du musst der Stadt/Gemeinde nachweisen das Sie Ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben.
Wünsche Dir viel Erfolg bei dem Projekt und gut das nur die Verkleidung beschädigt wurde.
Das ist mir klar. Ich rechne auch nicht auf mein erstes Schreiben, welches ich nun heute aufsetzen werde, dass ich als Antwort einfach nur irgendwo meine Kontonummer eintragen muss.
Zitat:
@Foto-Dirk schrieb am 14. April 2020 um 13:30:47 Uhr:
Das ist mir klar. Ich rechne auch nicht auf mein erstes Schreiben, welches ich nun heute aufsetzen werde, dass ich als Antwort einfach nur irgendwo meine Kontonummer eintragen muss.
Ich würde das nicht selber machen sondern einen versierten Anwalt beauftragen!!
Amtspflichtverletzungen sind nicht so ganz ohne und schon mancher hat sich um Kopf und Kragen geschrieben.
Nur als gut gemeinter Ratschlag!
Das bedeutet also wenn ich mir mit zB einem GT3 (tief) die Front an einem hohen Bordstein an einer Parkbucht abfahre muss die Stadt zahlen? Wäre ja genau so..