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Brandschaden - wer zahlt?

Themenstarteram 27. Juni 2006 um 9:21

Hallo, ich bin neu im Forum und habe auch gleich eine Frage:

Mein Wohnmobil wurde durch die Hitzeentwicklung eines vor meinem Wohnmobil geparkten, abbrennenden Wohnwagen stark beschädigt.

Nun denke ich, dass die Haftpflichtversicherung des Wohnwagens für die Schadensregulierung haftet, auch wenn die Brandursache durch Brandstiftung (Täter sind mittlerweile bekannt) gesetzt wurde.

Die Versicherung wollte zwar ein Gutachten über den Schaden, hat sich aber bislang nicht schriftlich zur Schadensregulierung geäußert. Die Reparatur wird diese Woche wohl erledit sein, und die Werkstatt will Geld sehen, was soll ich machen?

Gruß Günter

Beste Antwort im Thema
am 27. Juni 2006 um 20:55

Unsinnig ist ohne Gutachten (sprich ohne Beweissicherung) dazustehen, wenn das Fahrzeug bereits repariert ist. Am besten ist, wenn man dann noch nicht mal Fotos des beschädigten Fahrzeuges gemacht hat.

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am 27. Juni 2006 um 10:38

Da dich keines Falls eine Schuld trifft, würde ich dir dringend empfehlen einen Rechtsanwalt einzuschalten.

M.E. muß die Haftpflicht des Vordermannes vorläufig für die Schäden aufkommen und kann sich diese, wenn der Brandstifter bekannt ist, von diesem wiederholen.

Zunächst der Hinweis, dass Deine eigene Teilkasko den Brandschaden regulieren muss.

Dazu zählen auch durch den Brand des Vordermannes entstandene Schäden an Deinem Kfz.

Sofern Du also eine solche Versicherung hast, ist es das einfachste diese in Anspruch zu nehmen.

Die Teilkasko wird sich dann das Geld von der Haftpflichtversicherung des brennenden WoMos bzw. dem Brandstifter holen.

Sofern Du keine TK hast,

solltest Du Deine RS-Versicherung bemühen und einen RA konsultieren.

Hast Du auch die nicht, und die gegnerische Versicherung weigert die Regulierung, solltest Du ebenfalls zum RA gehen.

Aufgrund der Betriebsgefahr sehe ich unabhängig von der Brandstiftung eine Eintrittspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

am 27. Juni 2006 um 16:44

Ich würde aber, auch wenn ich die Teilkasko zunächst in Anspruch nehme, aufgrund der angesprochenen Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des Vordermannes unbedingt den Gutachter selbst wählen.

Den Grund dafür, kannst du dem staatlichen Unfallratgeber in meiner Signatur entnehmen.

am 27. Juni 2006 um 16:57

Hi,

bei ner Inanspruchnahme der Teilkasko hat man per se keinen Anspruch auf eigene Gutachterwahl, da die eigene Versicherung wenn nötig, einen schickt zur Schadenfeststellung - bzw. wird nur dieser bezahlt.

Wer's braucht und in Vorleistung gehen möchte, solls ruhig tun...

Grüße

Schreddi

Nen Gutachter scheint hier doch wohl so oder so überflüssig zu sein, weil der Schaden ja schon fast repariert ist. Wozu also noch mal unsinnig Kosten verursachen!?

am 27. Juni 2006 um 20:55

Unsinnig ist ohne Gutachten (sprich ohne Beweissicherung) dazustehen, wenn das Fahrzeug bereits repariert ist. Am besten ist, wenn man dann noch nicht mal Fotos des beschädigten Fahrzeuges gemacht hat.

Der Geschädigte ist stets beweispflichtig.

Eine Reparaturrechnung reicht für den Bewies nicht aus.

Es sei denn, der Schadensverursacher oder sein Vertreter (=Versicherung) erkennt den Schaden auch der Höhe nach an.

In diesem Fall ist aber doch nun wirklich egal. Entweder tritt der Haftpflichtversicherer des Verursachers ein, oder die TK. Und der Schadenhergang ist auch klar, genauso wie die Schadenhöhe (durch die Reperaturrechnung). Also wozu hier noch ein paar Hunderter für nen Gutachten?

Zitat:

Original geschrieben von MdN

Entweder tritt der Haftpflichtversicherer des Verursachers ein, oder die TK.

Im TK-Gall stellt die Versicherung bedingungsgemäß den Gutachter,

im Haftpflichtfall muss und sollte man sich selbst um das Gutachten und damit den Beweis kümmern.

Du liegst also doppelt falsch. ;)

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Im TK-Gall stellt die Versicherung bedingungsgemäß den Gutachter,

im Haftpflichtfall muss und sollte man sich selbst um das Gutachten und damit den Beweis kümmern.

Du liegst also doppelt falsch. ;)

Na nun macht mal nicht die Pferde scheu. Der Schaden ist doch spätestens anhand der Reparatur eindeutig als Brandschaden nachzuweisen. Außerdem dürfte der Brand ja auch behördlich aktenkundig sein, da es ja Brandstiftung war und die Täter wohl ermittelt sind. Das Einzige, was passieren könnte wäre, daß die Versicherung an der Schadenhöhe rummäkelt, aber das dürfte eher unwahrscheinlich sein, wenn er nicht gerade goldene Türgriffe auf der Rechnung hat.

am 27. Juni 2006 um 21:19

Zitat:

Original geschrieben von MdN

.... Das Einzige, was passieren könnte wäre, daß die Versicherung an der Schadenhöhe rummäkelt, ....

Wieso im Haftpflichtschadenfall ein Risiko eingehen?

Du nimmst es zu leichtfertig.

Unstreiti ist ein Schaden, der nach Verursachung und Höhe anerkannt ist.

Die Beweislast trifft den Geschädigten.

Es ist eindeutig ein Fehler, einen Schaden vor Anerkenntnis von Schuld und/oder Schadenshöhe ohne Gutachten (=Beweissicherung) reparieren zu lassen.

Ein RA würde für so eine Empfehlung haften,

da die eindeutig einen Kunstfehler darstellt.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Du nimmst es zu leichtfertig.

Unstreiti ist ein Schaden, der nach Verursachung und Höhe anerkannt ist.

Die Beweislast trifft den Geschädigten.

Es ist eindeutig ein Fehler, einen Schaden vor Anerkenntnis von Schuld und/oder Schadenshöhe ohne Gutachten (=Beweissicherung) reparieren zu lassen.

Ein RA würde für so eine Empfehlung haften,

da die eindeutig einen Kunstfehler darstellt.

Natürlich ist es besser, wenn eine Bestätigung der Kostenübernahme vorliegt, aber hier wird ja gerade so getan, als ob er ohne Gutachten in jedem Fall leer ausgeht. Und so ist es nun auch nicht. Der Schaden ist doch auch nach der Reparatur noch nachweisbar und somit dürfte die Beweislast kein unlösbares Problem darstellen. Am besten wäre es natürlich dem Haftpflichtversicherer Feuer zu machen, damit er aus dem Quark kommt und er sein mobiles Heim (Holländer? :D) beruhigt reparieren lassen kann.

Als Gutachter kann man eben nur das sagen. ;)

Es ist eindeutig richtig und erfahrungsgemäß auch berechtigt,

darauf hinzuweisen,

dass man,

soweit die gegnerische Versicherung den Schaden nicht der Ursache und der Höhe nach (also beides!) anerkennt,

ohne Gutachten ein erhebliches und unnötiges Risiko eingeht.

Zitat:

Original geschrieben von MdN

Der Schaden ist doch auch nach der Reparatur noch nachweisbar und somit dürfte die Beweislast kein unlösbares Problem darstellen.

Ausgetauschte Teile werden bekanntlich nicht aufgehoben. ;)

Ohne beweiskräftige Fotos sieht man verdammt alt aus.

Sorry, Deine Aussage ist mir zu naiv.

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