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Bußgeld weil Verwarnungsschreiben nie angekommen ist?
Moin,
hätte da mal ein Anliegen.
ich wurde am 24.05.15 geblitzt mit 11Km/h zu viel. Erhalten habe ich das Verwarnungsschreiben in Höhe von 20€ jedoch nie.
Ich gehe davon aus das es bei dem Poststreik untergegangen ist.
Jetzt habe ich ein Bußgeldschreiben (gelber Brief) bekommen, in dem die 20€ und zusätzlich 28,50€ Gebühren verlangt werden. Kann ich da irgendwie gegen vorgehen?
Im Internet habe ich bis jetzt gelesen, das der Versender es Nachweisen muss, das der Brief angekommen ist.
Ein Aktenzeichen habe ich jedoch nicht gefunden dazu. Soll ich einfach ein Widerspruch raus schicken in dem ich sage das nie Post bei mir angekommen ist und es mit dem Poststreik begründen? Hat jemand von euch einen Ähnlichen Fall erlebt?
Kann ja irgendwie nicht angehen das ich jetzt daür bestraft werde.
Vielen Dank
Beste Antwort im Thema
Ruf bei der Bußgeldstelle an und sprich mit denen. Das sind Menschen.
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13 Antworten
Ruf bei der Bußgeldstelle an und sprich mit denen. Das sind Menschen.
Freundlich mit der Behörde / Sachbearbeiter sprechen, ein Anspruch auf ein Verwarngeld hast Du nicht, ebenso muss die Behörde keinen Nachweis erbringen das ein Verwarngeldangebot verschickt wurde.
Ein Verwarngeldangebot ist lediglich eine "kann" Bestimmung, es besteht kein Anrecht darauf.
Von daher freundlich anfragen und Sachverhalt klären, wenn Du denen hingegen unfreundlich kommst mit Widerspruch und so, wird dir je nach Sachbearbeiter ein Bußgeldverfahren gewiss sein.
Zitat:
Kann ja irgendwie nicht angehen das ich jetzt daür bestraft werde.
Du wirst ja nicht dafür "bestraft" sondern weil Du zu schnell unterwegs warst
Hallo,
wenn es ein gelber Brief ist, ist es doch aber schon eine Mahnung???
Deshalb habe ich doch die 20€ für das zu schnelle fahren und zusätzlich die 28,50€ Mahngebühren.
Und um die geht es. Warum soll ich die Zahlen, wenn das erste Schreiben nie angekommen ist?
Zitat:
@Sven_Koenig schrieb am 17. August 2015 um 08:37:58 Uhr:
Hallo,
wenn es ein gelber Brief ist, ist es doch aber schon eine Mahnung???
Deshalb habe ich doch die 20€ für das zu schnelle fahren und zusätzlich die 28,50€ Mahngebühren.
Und um die geht es. Warum soll ich die Zahlen, wenn das erste Schreiben nie angekommen ist?
Dann könnte ja einfach jeder behaupten, der ein Bußgeld aufgebrummt bekommt, dass er den Brief nicht bekommen hat.
Das du das nun ausbaden musst ist einfach nur Pech, passiert ja nun auch nicht soooo häufig im Leben.
Hallo,
Ich würde auch erst einmal anrufen.
Rechtlich ist es in der Tat so, dass der Versender nachweisen muss dass der Brief angekommen ist.
Was mir persönlich etwas komisch vorkommt, ist das fehlende Aktenzeichen!
Bist Du dir sicher dass du auch wirklich Geblitzt wurdest? Passen die Konto Daten zur denen der Busgeldstelle (findest normal im Internet).
Weil das wäre nicht der erste gefälschte Bussgeldbescheid.
Grüße
Zitat:
@uncelsam schrieb am 17. August 2015 um 09:09:45 Uhr:
Rechtlich ist es in der Tat so, dass der Versender nachweisen muss dass der Brief angekommen ist.
das gilt nicht für ein Verwarngeldangebot. Das eigentliche Bußgeldverfahren beginnt erst mit dem Bescheid im gelben Umschlag. Das Angebot für das vereinfachte Verwarngeldverfahren vorher ist zwar verpflichtend, aber weil es eben vereinfacht ist ohne Nachweispflichten und ohne Anspruch auf irgendwas. Wenn man es nicht bekommen hat ist das schlicht Pech.
Den Bußgeldbescheid wird man wohl nicht mehr aus der Welt schaffen können. Ein Einspruch dagegen kostet zwar nichts, bringt aber auch nichts, da der Verstoß ja unstreitig ist.
Zitat:
@Sven_Koenig schrieb am 17. August 2015 um 08:37:58 Uhr:
Hallo,
wenn es ein gelber Brief ist, ist es doch aber schon eine Mahnung???
Deshalb habe ich doch die 20€ für das zu schnelle fahren und zusätzlich die 28,50€ Mahngebühren.
Nein das sind keine Mahngebühren, sondern die ganz normalen Gebühren und Auslagen für den Bußgeldbescheid, diese setzen sich zusammen aus 25,-€ OWiG §107 Abs.1 und 3,50 € OWiG §107 Abs.3 Nr.2 http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__107.html
Zitat:
@Kai R. schrieb am 17. August 2015 um 09:17:30 Uhr:
Das Angebot für das vereinfachte Verwarngeldverfahren vorher ist zwar verpflichtend...
Sicher das dies verpflichtend ist ? Der Gesetzgeber schreibt im OWiG lediglich ein "kann" und kein muss vor (OWiG §56 Abs.1 erster Satz):
(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben.
Genau so steht es da @Kai70. Also ist das alles rechtens so?
Verstehe ich nicht. Sowas hatte ich noch nie und im Bußgeldkatalog steht ganz normal drin 20€ bei 11Km/h zu viel.
Habe gerade jemand erreicht und es sind tatsächlich Mahngebühren weil ich angeblich schonmal ein Schreiben bekommen hätte sollen welches nicht gezahlt wurde.
Also doch schon mit Mahngebühren. Sie sagte auch ich solle Widerspruch einlegen, da es wohl einige getroffen hat durch den Streik.
Zitat:
Genau so steht es da @Kai70. Also ist das alles rechtens so?
Verstehe ich nicht. Sowas hatte ich noch nie und im Bußgeldkatalog steht ganz normal drin 20€ bei 11Km/h zu viel.
Im Bußgeldkatalog steht nur die Höhe für die begangene Ordnungswidrigkeit, aber keine Gebühren und Auslagen für den Erlass eines Bußgeldbescheides.
Diese Gebühren für einen Bußgeldbescheid gibt es nicht für ein Angebot eines Verwarngeldes, wenn Du bisher immer nur ein Verwarngeld bekommen hast und dies rechtzeitig bezahlt hast, hast Du bisher auch nie die Gebühren für ein Bußgeldverfahren bezahlen müssen
Zitat:
Habe gerade jemand erreicht und es sind tatsächlich Mahngebühren weil ich angeblich schonmal ein Schreiben bekommen hätte sollen welches nicht gezahlt wurde.
Bei Nichtzahlung des Angebotes einer Verwarnung wird nach Ablauf der Frist automatisch ein Bußgeldverfahren eröffnet, dies ist mit den obig genannten Gebühren von 28,50 € verbunden.
Zitat:
Also doch schon mit Mahngebühren
Wie bereits erwähnt, das sind keine Mahngebühren, sondern Gebühren und Auslagen für den Bußgeldbescheid nach OWiG §107 Abs.1 und Abs.3
Zitat:
Wenn man es nicht bekommen hat ist das schlicht Pech.
Jo, wie das Knöllchen, welches vom Wischer weht, oder geklaut wird.
Sachlich miteinander reden und wenn man nicht schon bekannt ist beim Ordnungsamt, dann lässt sich miteinander reden......
Wie ich jetzt gelesen habe wird es an das Amtsgericht geleitet, sobald mein Widerspruch nicht anerkannt wird.
Dann kann ich den Widerspruch gegen das Bußgeld immer noch zurück ziehen, ohne weitere Kosten zu haben.
Ist das Korrekt?