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Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit nach über 3 Monaten zugestellt! Ist das rechtens?

Themenstarteram 12. November 2017 um 10:49

Hallo liebes Forum,

Ich bräuchte eure Hilfe, um abzuwägen ob ein Einspruch in der gegebene Situation sinnvoll erscheint bzw. wie es gesetzlich geregelt ist. Die Situation stellt sich wie folgt dar:

Meinen PKW habe ich Anfang September bereits abgemeldet. Bis zu diesem Zeitpunkt war der PKW noch auf meine alte Adresse angemeldet wo ich nicht mehr wohnte. Bevor ich Gelegenheit dazu hatte das Fahrzeug umzumelden kam es eben schon zur Abmeldung. Jetzt habe ich gestern (11.11) einen Bußgeldbescheid erhalten wegen überhöhter Geschwindigkeit (23 km/h zu viel nach Toleranzabzug außerorts) für eine Tat, die ich am 26.07 begangen haben soll. Datiert ist der Bußgeldbescheid auf den 18.10, zugestellt wurde dieser aber erst am 11.11 und das Ganze nachweislich per förmliche Zustellung.

Ich habe schon zahlreiche Beiträge zum Thema Verjährung von Bußgeldbescheiden, werde aus dem Juristendeutsch aber nicht so richtig schlau. Eigentlich gelten ja 3 Monate als Verjährungsfrist, allerdings seien wohl auch Unterbrechungen und Verlängerungen möglich, und in manchen Fällen würden wohl auch Fristen von 6 Monaten gelten. Wie sieht es denn nun in meinem Fall aus?

1.) Der Bescheid ist mir ja erst nach über 3 Monaten zugestellt worden. Kann ich den also einfach ignorieren? Das Datum des Briefes ließe sich ja grundsätzlich auch ganz einfach vordatieren wenn man wollte. Nachweisen lässt sich ja nur eine Zustellung am 11.11.

Oder sollte ich zumindest mit einem Widerspruch reagieren? Ich könnte wegen Verjährung widersprechen, sich inhaltlich dazu zu äußern ist nach über 3 Monaten natürlich sehr schwierig bis unmöglich. Ich kann mich auch tatsächlich nicht daran erinnern dort geblitzt worden zu sein!?

2.) Würde ein erfolgloser Widerspruch weitere Kosten produzieren? Z.B. eine Erhöhung der Gebühren und Auslagen? Bereits jetzt sind Gebühren in Höhe von 25€ und Auslagen in Höhe von 7€ im Bescheid aufgeführt.

 

Vielen Dank für eure Hilfe!

Grüße

Beste Antwort im Thema

Das Verfahren zur Adress-Ermittlung des Empfängers des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährungsfrist. Der Bescheid ist dann innerhalb der Frist zugegangen, somit nicht verjährt.

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"Die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten tritt 3 Monate nach der Tat ein, aber nur, wenn bis dahin kein Bußgeldbescheid eingetroffen ist. Ist der Bußgeldbescheid bereits eingetroffen, wird die Frist auf 6 Monate verlängert. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist wird bereits durch den Anhörungsbogen gewährleistet. Wurde innerhalb der 3 Monate nach der Tat ein Anhörungsbogen an die Betroffenen ausgegeben, so können Sie davon ausgehen, dass die Frist auf 6 Monate verlängert wurde, weil die Frist immer unterbrochen wird, wenn bei Ihrer Ordnungswidrigkeit eine Sachbearbeitung stattfindet." (https://...eldbescheid-einspruch.com/.../)

Heißt: Solange der Bescheid innerhalb der 3 Monate eingetroffen(!) ist, musst man sich damit zumindest auseinandersetzen (widersprechen oder annehmen). Aus dem Zitat lese ich nicht, dass der Versandtermin eine Rolle spielt, sondern nur der Tag der Zustellung.

Da deine Tat am 26.07. stattfand, ist die Frist am 26.10. vorbei. Ich frage mich allerdings, wie ein Bescheid fast einen Monat braucht, um zugestellt zu werden.

Er sagte ja, dass er umgezogen ist und der Wagen vorher abgemeldet wurde. Also wusste die Zulasungsstelle nichts von seinem Umzug und musste, möglicherweise nach erfolgloser Erstzustellung, erstmal die Adresse ermitteln.

Zitat:

Meinen PKW habe ich Anfang September bereits abgemeldet. Bis zu diesem Zeitpunkt war der PKW noch auf meine alte Adresse angemeldet wo ich nicht mehr wohnte.

Du hast also die zeitnahe Ummeldung des Wagens unterlassen. Könnte möglicherweise diese Pflichtverletzung deinerseits die Verjährungsfirst hemmen?

Eine andere Möglichkeit wäre ein Anhörungsbogen - hat die Behörde einen solchen versendet, ist die Dreimonatsfrist erstmal unterbrochen. Sie muss nicht mal nachweisen, dass du ihn erhalten hast - und Nichterhalten wäre in deinem Fall ja kein Wunder, da die Behörde ja die falsche Adresse hatte.

Also hat er keine Chance?

Das kann ich nicht beurteilen. Aber völlig eindeutig scheint mir der Fall jedenfalls nicht zu sein. Zumindest kennen wir - und möglicherweise auch der TE - nicht alle relevanten Fakten. Hat die Behörde einen fristverlängernden Anhörungsbogen verschickt oder nicht? Das können wir nicht mit Sicherheit wissen.

Zitat:

@Bobsch87 schrieb am 12. November 2017 um 11:49:46 Uhr:

Der Bescheid ist mir ja erst nach über 3 Monaten zugestellt worden. Kann ich den also einfach ignorieren?

Ignorieren würde bedeuten, daß du auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtest. Damit würde der Bescheid rechtskräftig.

Das Verfahren zur Adress-Ermittlung des Empfängers des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährungsfrist. Der Bescheid ist dann innerhalb der Frist zugegangen, somit nicht verjährt.

Zitat:

@birscherl schrieb am 12. November 2017 um 15:04:41 Uhr:

Das Verfahren zur Adress-Ermittlung des Empfängers des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährungsfrist. Der Bescheid ist dann innerhalb der Frist zugegangen, somit nicht verjährt.

Richtig. Das Verfahren wird "vorläufig eingestellt", dies verlängert die Verjährungsfrist um weitere 3 Monate. Außerdem ist maßgeblich wann der Bescheid erlassen wurde, wann er eingeht ist egal.

Themenstarteram 12. November 2017 um 18:33

Also einen Anhörungsbogen habe ich nicht erhalten. Ob dieser an die falsche Adresse rausgegangen sein sollte weiss ich natürlich nicht.

Was passiert im Weiteren Verlauf wenn ich den Versuch wagen sollte Einspruch wegen Verjährung einzulegen? Wird die Angelegenheit dann einfach von demselben Sachbearbeiter unter diesem Aspekt beleuchtet oder wandert die Angelegenheit automatisch vor Gericht? Entstehen in der Folge durch meinen Widerspruch Kosten, z.B. höhere Gebühren oder Auslagen?

Dass das Datum auf dem Bescheid entscheidend zu sein scheint, leuchtet mir nicht ein. Dann könnte ich meinen Widerspruch ja auch in einem Monat losschicken und einfach vordatieren...

Grüße

Der Einspruch kostet erst einmal nichts. Wird dem nicht abgeholfen, teilt man Dir das mit.

am 12. November 2017 um 18:45

Ist natürlich Alles sehr unschön und ungewiss.

Ich würde mir einen Grünen Schein aus de Täsch ziehen,danach habe ich Ruhe.

B 19

Zitat:

@Kai R. schrieb am 12. November 2017 um 19:38:51 Uhr:

Der Einspruch kostet erst einmal nichts. Wird dem nicht abgeholfen, teilt man Dir das mit.

Nö, wenn da nix eingestellt wird, geht das gleich zu einem Richter (der lädt dich dann gegebenfalls zum Verfahren ein).

Gruß Metalhead

Hallo, Metalhead79,

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 12. November 2017 um 20:53:59 Uhr:

Nö, wenn da nix eingestellt wird, geht das gleich zu einem Richter (der lädt dich dann gegebenfalls zum Verfahren ein).

nicht zwingend.

Wird der Einspruch plausibel begründet, sollte man davon ausgehen, dass der Sachbearbeiter diesen nicht nur einfach zusammen mit der Akte an das Gericht weiterleitet, wenn er das Verfahren nicht einstellt, sondern dass er diesen Einspruch prüft und dann dem Betroffenen mitteilt, ob eingestellt wird.

Trifft Letzteres zu, geht es erst vor Gericht, wenn der Betroffene den Einspruch auch weiterhin nicht zurücknimmt.

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@uhu110 schrieb am 12. November 2017 um 21:01:33 Uhr:

Wird der Einspruch plausibel begründet, sollte man davon ausgehen, dass der Sachbearbeiter diesen nicht nur einfach zusammen mit der Akte an das Gericht weiterleitet, wenn er das Verfahren nicht einstellt, sondern dass er diesen Einspruch prüft und dann dem Betroffenen mitteilt, ob eingestellt wird.

Entspricht nicht meiner Erfahrung. Widerspruch mit 3 OLG-Urteilen begründet (die eindeutig aussagten daß die Vorwürfe absoluter Bullshit sind), ging ans Gericht.

Dürfe eine Kostenfrage sein, die Verfahrenskosten trägt nämlich dann nicht mehr die Bußgeldstelle die den Mist verzapft hat, sondern die Landesjustizkasse.

Gruß Metalhead

am 13. November 2017 um 5:25

Was will man da noch Einspruch einlegen? Nicht Umgemeldet, erstes Schreiben ging sicher an Meldeadresse. Adress-Ermittlung und Aussetzung der Verjaehrung. Und dann den Beischeid richtig zu gestellt.

Ansonsten waere es ein guter Trick. Zu schnell gefahren, einfach mal fuer 3 Monate umziehen ohne Ummelden:)

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