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Darf ich Papa's auto verkaufen?

BMW 3er E36
Themenstarteram 2. Juli 2007 um 15:53

Hallo,

den Betreff bitte nich ganz ernst nehmen ;)

Es geht darum, ich möchte meinen Wagen verkaufen, der Wagen ist allerdings auf den Namen meines Vaters angemeldet. Sprich mein Vater ist der Halter des Wagens.

Kann ich jetzt den Kaufvertrag mit meinem Namen ausfüllen und unterschreiben? Mein Vater kann leider nicht unterschreiben, da er für 3 Wochen im Urlaub ist...

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12 Antworten

ja klar wenn du den fahrzeugbrief hast.

Zitat:

Original geschrieben von humanerror

ja klar wenn du den fahrzeugbrief hast.

IRRTUM!

du kannst ihn zwr verkaufen, aber ein echter kauf kommt nicht zustande, da eigentümer des wagens die person im letzten kaufvertrag ist. der brief sagt nix über die besitzverhältnisse aus, ausserdem wäre für den käufer kein gutgläubiger erwerb möglich, da halter (dein Dad) ganz offensichtlich von deinem namen abweicht!

gruß martin

am 2. Juli 2007 um 16:06

Du kannst ihn verkaufen, ob du es darfst solltest du vorab mit deinem alten Herrn klären;)

Bei gewerblichen Verkäufern stimmen letzter Halter und Verkäufer ja ebenso wenig überein. Dem Käufer, der das Fahrzeug in gutem Glauben von dir erworben hat, kann man im Nachhinein nichts - wie will man ihm auch grobe Fahrlässigkeit nachweisen.

Ich lasse mir in Fällen wo Halter und Verpfänder nicht übereinstimmen, eine Vollmacht zeigen, und es müssen zusätzlich beide Ausweise im original vorliegen. Damit wäre geklärt das das Fahrzeug frei von Rechten dritter ist. Bei einem Kauf interessiert mich der letzte Halter allerdings wenig - wer mir Fahrzeug und Dokumente übergibt, dem kaufe ich ein Fahrzeug auch ab, vorausgesetzt er akzeptiert meinen Preis:D

da will ich auch nix dran rütteln, denn deine vorgehensweise ist die, die sich bereits seit jahren so eingebürgert hat, weil jeder nach dem motto "brief = eigentum" denkt und handelt.

dennoch kann ein kaufvertrag von seinem vater im nachhinein rechtmäßig widerrufen werden!

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Brief kein BESITZDOKUMENT ist, sondern lediglich die haftung am Fahrzeug regelt.

wer genaueres wissen will, sollte 2-3 seiten zurückblättern und Golf lila launes thread lesen "wer ist rechtmäßiger besitzer..."

am 2. Juli 2007 um 17:36

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

da will ich auch nix dran rütteln, denn deine vorgehensweise ist die, die sich bereits seit jahren so eingebürgert hat, weil jeder nach dem motto "brief = eigentum" denkt und handelt.

dennoch kann ein kaufvertrag von seinem vater im nachhinein rechtmäßig widerrufen werden!

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Brief kein BESITZDOKUMENT ist, sondern lediglich die haftung am Fahrzeug regelt.

wer genaueres wissen will, sollte 2-3 seiten zurückblättern und Golf lila launes thread lesen "wer ist rechtmäßiger besitzer..."

Dem habe ich ja auch nicht widersprochen, es ist schon richtig das der Brief nicht zwangsläufig das Eigentum am Fahrzeug ausweist - Briefinhaber und Eigentümer können verschiedene Personen sein, müssen aber nicht, ist ja nichts neues.

Das ändert jedoch nichts an dem was ich geschrieben habe;)

Mir scheint, dass einige Begriffe zu klären sind:

Fahrzeugbesitzer ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausübt.

Fahrzeugeigentümer ist derjenige, der das Fahrzeug zu Eigentum erworben hat, wobei gesetzlich vermutete wird, dass der Besitzer auch der Eigentümer ist.

Fahrzeughalter ist derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, der auch die Kfz-Steuer schuldet.

Diese 3 Rechtspositionen müssen nicht identisch sein.

Verkaufen und mithin Eigentum übertragen kann selbstverständlich nur der Eigentümer, der wie gesagt nicht mit dem Halter identisch sein muss.

Für den Käufer ist allerdings höchste Vorsicht geboten, wenn der sich als Eigentümer ausgebende Verkäufer nicht der eingetragenen Halter ist. Sollte sich herausstellen, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer ist, dann ist ein Eigentumserwerb nicht möglich, weil der Käufer angesichts des abweichenden Halters nicht als gutgläubig angesehen werden kann.

am 2. Juli 2007 um 18:10

Die Begriffe dürften, jedenfalls für die meisten hier, nichts neues sein - aber es ist hilfreich das du es nochmals erwähnt hast, damit man es nicht jedem der seinen Senf dazu gibt nachträglich erklären muss.

Für den gutgläubigen Erwerb ist es ausreichend, dass der Verkäufer behauptet: "Das Fahrzeug ist auf meinen Vater, Onkel oder sonst wen zugelassen". Auf eingehende Nachfrage wird der Verkäufer evtl. sagen: "Aus versicherungstechnischen Gründen, niedrigere SF-Einstufung etc.".

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Verkäufer nicht Eigentümer, und somit nicht zum Verkauf berechtigt war, so hat der Eigentümer einen Rechtsanspruch gegen den Verkäufer, da das Fahrzeug ja nicht frei von Rechten dritter war.

Den Käufer wird man in einem solchen Falle nicht belangen können und auch nicht werden;)

Themenstarteram 2. Juli 2007 um 18:15

Also ums abzukürzen,

mein alter Herr hat natürlich nichts dagegen, wenn ich mein Auto verkaufe, ist ja schließlich mein Auto und nur wegen Versicherung auf meinem Dad angemeldet. (Das spielchen sollte hier ja bekannt sein...)

So, also wie ich das jetzt verstanden habe, kann ich den wagen verkaufen. Das einzige was passieren kann, dass mein Dad in Nachhinein den Kaufvertrag anfechtet... Passiert nicht, is ja mein Auto...

Werd aber sicherheitshalber nochmal beim ADAC nachfragen wie das in soeiner Situation aussieht...

Das Prob ist auch, den Wagen bei der Versicherung abzumelden... läuft ja auch auf meinem Vater...

am 2. Juli 2007 um 18:28

Zitat:

Original geschrieben von Müllersch

Das Prob ist auch, den Wagen bei der Versicherung abzumelden... läuft ja auch auf meinem Vater...

Auf wen ein Fahrzeug angemeldet ist, spielt bei der Abmeldung keine Rolle, jeder kann das Fahrzeug bei Vorlage der entsprechenden Dokumente ab- bzw. ummelden.

Zitat:

Original geschrieben von Kleberger

Mir scheint, dass einige Begriffe zu klären sind:

...

Na das ist das exakt das, was ich bereits oben geschrieben habe...

Zitat:

Original geschrieben von Kleberger

Mir scheint, dass einige Begriffe zu klären sind:

Fahrzeugbesitzer ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausübt.

Fahrzeugeigentümer ist derjenige, der das Fahrzeug zu Eigentum erworben hat, wobei gesetzlich vermutete wird, dass der Besitzer auch der Eigentümer ist.

Fahrzeughalter ist derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, der auch die Kfz-Steuer schuldet.

Diese 3 Rechtspositionen müssen nicht identisch sein.

Verkaufen und mithin Eigentum übertragen kann selbstverständlich nur der Eigentümer, der wie gesagt nicht mit dem Halter identisch sein muss.

Für den Käufer ist allerdings höchste Vorsicht geboten, wenn der sich als Eigentümer ausgebende Verkäufer nicht der eingetragenen Halter ist. Sollte sich herausstellen, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer ist, dann ist ein Eigentumserwerb nicht möglich, weil der Käufer angesichts des abweichenden Halters nicht als gutgläubig angesehen werden kann.

am 3. Juli 2007 um 10:57

:D

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