- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- Darf man vor Garageneinfahrt parken, wenn dort abgemeldetes Fhz. geparkt ist?
Darf man vor Garageneinfahrt parken, wenn dort abgemeldetes Fhz. geparkt ist?
Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage: An unserem Haus gibt es eine Garageneinfahrt. In der Garageneinfahrt (Privatgelände) habe ich mein Auto abgestellt und vorerst abgemeldet.
Darf jetzt z.B. mein Nachbar direkt vor der Einfahrt (abgesenkter Bordstein) parken?
Normalerweise darf hier natürlich niemand fremdes parken … aber gibt es eine besondere Regelung für den Fall dass die Einfahrt "blockiert" ist durch ein abgemeldetes Fahrzeug?
Würde mich über Antworten freuen.
Viele Grüße
Rapha
Beste Antwort im Thema
Mein Nachbar wurde einmal von der Polizei energisch darauf hingewiesen, dass die Bordsteinabsenkung vor seiner Einfahrt auch für die Benutzung von Fußgängern, aber auch von Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können und besonders von Rollstuhlfahrern zum leichteren Überqueren von Straßen genutzt wird, und daher immer frei zu halten ist.
Ähnliche Themen
41 Antworten
Redet ihr nicht miteinander ?
Teil ihm doch einfach mit, wann du dein Auto wieder anmeldest, bis dahin blockiert er ja eigentlich nix (denn auf öffentlichen Grund darfst mit dem abgemeldeten Ding ja solange eh nicht).
Ansonsten : wo kein Kläger ---> da kein Richter . . .
Grundsätzlich ist das Parken in Einfahrten verboten, selbst wenn es deine ist und du dem Besuch es erlaubt hast, z.B.
Geahndet wird es in der Regel nicht.
Interpretation: Du hast mit dem Nachbarn oder Kumpel geredet, Ihr braucht 2 Parkplätze vor der Haustür, möglichst kostenlos?
Lösung: Das Abgemeldete in die Einfahrt, das zugelassene davor auf die Straße.
Deine Sorge: Kriegt der Kumpel od.Nachbar ein Knöllchen wegen Parken vor abgesenktem Bordstein?
Stimmts?
Vor der eigenen Einfahrt darf man parken auch wenn der Bordstein abgesenkt ist.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 23. Januar 2020 um 17:09:01 Uhr:
Vor der eigenen Einfahrt darf man parken auch wenn der Bordstein abgesenkt ist.
Wie soll das Ordnungsamt das denn unterscheiden?
Gruß Metalhead
Auch ohne Behinderung deines Fahrzeugs darf er es nicht.
Zitat:
§ 12 Abs 3 StVO:
Das Parken ist unzulässig
...
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
---
5. vor Bordsteinabsenkungen.
Nach der StVO ist es unzulässig und private "Ausnahmeregelungen" zählen da nicht. Woher sollte auch der Mitarbeiter des Ordnungsamts wissen, wer nun gerade mal nichts dagegen hat, dass ein anderer die Ausfahrt zuparkt. Wenn Parkverbotsverstöße in der Gegend zumindest hin und wieder kontrolliert werden wird es wohl ein Knöllchen geben. Ansonsten wird dafür wohl niemand extra anreisen.
Grüße vom Ostelch
Es ist vollkommen unerheblich, ob da ein an- oder abgemeldetes Auto IN der Einfahrt steht, DAVOR darf niemand parken, ABER der Grundstückseigentümer wird wohl großzügigerweise nicht bestraft (was nach meiner Auffassung nur nach Abfrage des Fahrzeughalters überprüfbar ist). Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn die Einfahrt erkennbar unbenutzbar (Zaun, Mauer, verwuchert, etc.) ist. Ergo: Ich würde es nicht drauf ankommen lassen.
Mein Nachbar wurde einmal von der Polizei energisch darauf hingewiesen, dass die Bordsteinabsenkung vor seiner Einfahrt auch für die Benutzung von Fußgängern, aber auch von Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können und besonders von Rollstuhlfahrern zum leichteren Überqueren von Straßen genutzt wird, und daher immer frei zu halten ist.
Oft dienen abgesenkte Bordsteine als Querrungshilfe schon allein deswegen wird es geahndet wenn es vom Ordnungsamt gesehen wird.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 23. Januar 2020 um 17:09:01 Uhr:
Vor der eigenen Einfahrt darf man parken auch wenn der Bordstein abgesenkt ist.
Das wird wohl zutreffen wenn zwischen Haus / Einfahrt und abgesenktem Bordstein KEIN Fußweg ist. Ansonsten denke ich ist es verboten.
Gruß
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 23. Januar 2020 um 17:12:23 Uhr:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 23. Januar 2020 um 17:09:01 Uhr:
Vor der eigenen Einfahrt darf man parken auch wenn der Bordstein abgesenkt ist.
Wie soll das Ordnungsamt das denn unterscheiden?
Gruß Metalhead
Das passiert wohl erst im Verfahren nach dem Einspruch.
Zitat:
Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist ein Schutzgesetz zugunsten des Berechtigten (also in der Regel des Grundstückseigentümers; es kann aber auch der Mieter oder Pächter eines Grundstücks vom Eigentümer zum Berechtigten gemacht werden). Das bedeutet, daß der Berechtigte jederzeit vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, anderen hingegen ist dies verboten (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1978, 274; OLG Nürnberg NJW 1974, 1145; BayObLG NZV 1994, 162; BayObLG DAR 1975, 221; DAR 1992, 270; OLG Köln DAR 1983, 333, OLG Düsseldorf NZV 1994, 162).
Wie sich das zum Parkverbot vor abgesenkten Bordsteinen verhält, ist umstritten. Wie so oft hängt das stark von den Umständen des Einzelfalls ab.
Grüße vom Ostelch
Ich habe das Thema dauernd vom Frühjahr bis in den Herbst. Schmale Nebenstraße, rechts Einfamilienhäuser, links eine Gartensparte. Links Sträucher und ne Hecke. Es gibt für die Gartenfreunde zwei große Parkplätze, aber da müßten sie 5m weiter laufen, also werden die Autos halb in die Sträucher gefahren und gut. Unsere Einfahrt ist logischer Weise rechts und ohne Autos auf der anderen Seite auch problemlos befahrbar. Steht dann mal wieder ein Auto auf der anderen Seite, kommt man entweder nicht rein, oder erst gar nicht raus.
Das Ordnungsamt war schon mehrfach da, wir können nichts machen. Es gibt kein Parkverbot......
Zitat:
@Astra Twinport schrieb am 23. Januar 2020 um 19:30:06 Uhr:
[...] Das Ordnungsamt war schon mehrfach da, wir können nichts machen. Es gibt kein Parkverbot......
Doch, in Deinem Fall gibt es eins:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 23. Januar 2020 um 17:14:54 Uhr:
[...]
Zitat:
§ 12 Abs 3 StVO:
Das Parken ist unzulässig
...
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, [...]
[...]
Zitat:
Das Ordnungsamt war schon mehrfach da, wir können nichts machen. Es gibt kein Parkverbot......
Gibt es nicht eine Mindesbreite die frei bleiben muss? Was ist, wenn ihr einen Rettungswagen benötigt? Die sind meist auch noch breiter als ein normaler PKW.