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Diebstahlsicherung
Hallo liebe Oldigemeinde.
Ich war heute mal wieder bei der leider nötigen HU (hier TÜV-Süd).
Will da nicht ironisch sein, aber so manche 6V Standlichtbirne ist ein Flutlichtstrahler.
Für mich ist das fast zu 95% immer ein Erlebnis der 3-ten Art. Aber Spaß beiseite.
Es gibt bei uns über jeden Fliegendreck eine Vorschrift und neuerdings eine Zertifizierung usw..
Ich bin mit zwar mit diversen Vorschriften zum Bj. bei den Oldies relativ sicher (hatte ich gemeint)!
Jetzt meine konkrete Frage:
Es geht nicht darum, wie und wo und mit was: sondern gibt es für die Oldi-Zweiräder unabhängig vom Hersteller oder Modell, speziell aus den 50-60ern eine konkrete Vorschriften zu der Diebstahlsicherung evtl. Änderungen und deren zulässige Beschaffenheit.
Oder ab welchen Hubraum was? oder oder oder
Selbst wenn ein leeres Gehäuse eines Steckschlosses vorhanden ist.
Wo steht was genau und welcher § ist da ab wann relevant?
Würde mich über eine fachlich fundierte Antwort freuen.
Ciao Peter
PP
15 Antworten
Paragraph 38a StvZO - https://www.bussgeldkatalog.net/.../38a-stvzo
Ohne Sicherung haste bei den meisten Prüfstellen hier in und um München ein Problem. Ich hab schon zweimal wegen einem vergessenen Schlüssel für das Schloss keine Plakette bekommen.
Vorerst mal vielen Dank für die Antwort.
Ich weis ich fange jetzt zum Erbsenzählen an.
Aber da steht nur pauschal drin - müssen der Vorschrift entsprechen.
OK - welcher Vorschrift?
Und ich habe Fahrzeuge ab Bj 40 - Mitte der 50er.
Die StvVZO wurde erst 1973, also lange davor eingeführt und mit ist nichts über eine Nachrüstpflicht bekannt.
Die StVZO wurde im Jahr 1973 eingeführt und ist seitdem das wichtigste Gesetz, das die technische Zulassung von Kraftfahrzeugen regelt. Es gilt für alle deutschen Landesbehörden. Die StVZO wurde am 23. Mai 1973 durch das Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Entschuldige, es geht nicht gegen Dich. Ich will einfach eine fundierte Klarstellung für alle zukünftigen Fälle.
Ich sag mal so. Es gab dann eine Diskussion darüber. Ich hab dann gesagt:
Dibstahlschutz ist grundlegend meine Sache.
Ob ich eine Diebstahl-Versicherung habe oder nicht, und was die dann sagt oder einen Nachweis fordert - ist auch meine Sache.
Dann kam eben die Vorschrift - und ich hab dann gesagt - die will ich einfach sehen und die muss zu diesem Bj passen.
Selbst über ein gutes und langes Seilschloß kam dann die Vorschrift, oder eine Eintrag in die Papiere.
OK bin dabei - aber nicht auf meine Kosten. Und was genau muß auf dem Zubehörschloß stehen daß es ok ist.
War ja schon x mal bei der HU, nur diese jungen Typen kennen nur ein Prüfgerät und rote oder grüne Lampen.
Ging ja schon damit los - wo ist denn der Anlasser???, das soll ein Schlüssel sein???? da geht ja jeder Nagel.????
Herr wirf Hirn vom Himmel.
Hab da nicht locker gelassen. Hab meinen Stempel.
Ich will das Thema einfach sachlich geklärt haben.
Zitat:
@Veicolo schrieb am 24. Mai 2024 um 19:18:28 Uhr:
Vorerst mal vielen Dank für die Antwort.
Die StvVZO wurde erst 1973, also lange davor eingeführt und mit ist nichts über eine Nachrüstpflicht bekannt.
Die StVZO wurde im Jahr 1973 eingeführt und ist seitdem das wichtigste Gesetz, das die technische Zulassung von Kraftfahrzeugen regelt. Es gilt für alle deutschen Landesbehörden. Die StVZO wurde am 23. Mai 1973 durch das Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ne ne,
die 1. StVZO ist schon im Jahre 1937 in Kraft getreten!
In den Übergangsvorschriften steht, seit 01.07.1961 müssen alle Kfz mit einer Sicherungseinrichtung gg. unbefugte Benutzung ausgerüstet sein.
Für schon im Verkehr befindliche Fz. gilt, ab 01.07.1962 gilt das lose Zubehör als zulässig, allerdings nur mit Ausnahmegenehmigung.
Wenn eine (leere) Vorrichtung vorhanden ist, kann natürlich auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Zum §38a gibt's einen Anhang in dem geeignete Mittel aufegführt sind. Es reicht manchmal auch ein ordentliches Kettenschloss. Ich habe selbst einige Mopeds aus verschiedenen Jahrzehnten. Selbst bei einer alten Nachkriegspuch aus den 50er Jahren haben sie bei der §21 Abnahme für die deutsche Zulassung das Schloss gefordert und auch überprüft.
Die Links zu den Anhängen findest Du unter anderem hier:
https://www.buzer.de/gesetz/2423/a34313.htm
Ich verstehe zwar Deinen Unmut darüber, aber da wirst Du vermutlich erstmal den Kürzeren ziehen. Kannst höchstens andere Tüv-Prüfstellen oder andere Unternehmen (Dekr, Küs, etc.) probieren.
Sorry bin wieder bei meinen Erbsen.
Hier steht wortwörtlich unbefugte Benutzung. Rechtlich ist die Benutzung der Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Das setzt sofern erforderlich einen Zündschlüssel, egal welcher Art oder Form voraus.
Heist im Umkehrschluß, ein abgezogner Schlüssel reicht aus. Ich denke wohl einen Oldischlüssel hat nicht jeder dabei, auch wenn er recht einfach ist (siehe alte Land. Geräte) Einheit-Boschschlüssel.
Oder alte Fahrzeug vom Bund. Da gabs den Natoknochen groß oder klein und das war es. Nich mal ein Türschloß (für den möglichen Erstfall!!)
Und wir sind immer noch maximal ab Anfang 1960
Mein Fuhrpark 1940, 1954, 1956
Klar könnte am Rahmen ein aktuelles Lenkschloßgehäuse mit passenden Einsätzen angeschweißt werden.
Mit Sicherheit hier nicht. A: neue Vollabnahme wegen der Schweißarbeiten am Lenkkopf
und das Teil hat noch den Originallack 1954. Da dran wird sicher nichts gemacht. Das steht fest.
PS: obwohl ich das fachlich und technisch mit entsprechender Quali. alles selbst machen könnte.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 24. Mai 2024 um 19:42:21 Uhr:
Zitat:
@Veicolo schrieb am 24. Mai 2024 um 19:18:28 Uhr:
Vorerst mal vielen Dank für die Antwort.
Die StvVZO wurde erst 1973, also lange davor eingeführt und mit ist nichts über eine Nachrüstpflicht bekannt.
Die StVZO wurde im Jahr 1973 eingeführt und ist seitdem das wichtigste Gesetz, das die technische Zulassung von Kraftfahrzeugen regelt. Es gilt für alle deutschen Landesbehörden. Die StVZO wurde am 23. Mai 1973 durch das Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ne ne,
die 1. StVZO ist schon im Jahre 1937 in Kraft getreten!
In den Übergangsvorschriften steht, seit 01.07.1961 müssen alle Kfz mit einer Sicherungseinrichtung gg. unbefugte Benutzung ausgerüstet sein.
Für schon im Verkehr befindliche Fz. gilt, ab 01.07.1962 gilt das lose Zubehör als zulässig, allerdings nur mit Ausnahmegenehmigung.
Wenn eine (leere) Vorrichtung vorhanden ist, kann natürlich auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
In der mir vorliegenden StVZO vom 03.09.1953 der für diese Fahrzeuge maßgeblich ist, sind Zum Thema Wegfahrsperre oder Diebstahlschutz, bzw. unbefugte Benutzung keine Ausführungen enthalten.
Zitat:
@Veicolo schrieb am 24. Mai 2024 um 20:36:50 Uhr:
Sorry bin wieder bei meinen Erbsen.
Hier steht wortwörtlich unbefugte Benutzung. Rechtlich ist die Benutzung der Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Das setzt sofern erforderlich einen Zündschlüssel, egal welcher Art oder Form voraus.
Heist im Umkehrschluß, ein abgezogner Schlüssel reicht aus. Ich denke wohl einen Oldischlüssel hat nicht jeder dabei, auch wenn er recht einfach ist (siehe alte Land. Geräte) Einheit-Boschschlüssel.
Oder alte Fahrzeug vom Bund. Da gabs den Natoknochen groß oder klein und das war es. Nich mal ein Türschloß (für den möglichen Erstfall!!)
Und wir sind immer noch maximal ab Anfang 1960
Mein Fuhrpark 1940, 1954, 1956
Klar könnte am Rahmen ein aktuelles Lenkschloßgehäuse mit passenden Einsätzen angeschweißt werden.
Mit Sicherheit hier nicht. A: neue Vollabnahme wegen der Schweißarbeiten am Lenkkopf
und das Teil hat noch den Originallack 1954. Da dran wird sicher nichts gemacht. Das steht fest.
PS: obwohl ich das fachlich und technisch mit entsprechender Quali. alles selbst machen könnte.
Zitat:
@Veicolo schrieb am 24. Mai 2024 um 20:36:50 Uhr:
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 24. Mai 2024 um 19:42:21 Uhr:
Ne ne,
die 1. StVZO ist schon im Jahre 1937 in Kraft getreten!
In den Übergangsvorschriften steht, seit 01.07.1961 müssen alle Kfz mit einer Sicherungseinrichtung gg. unbefugte Benutzung ausgerüstet sein.
Für schon im Verkehr befindliche Fz. gilt, ab 01.07.1962 gilt das lose Zubehör als zulässig, allerdings nur mit Ausnahmegenehmigung.
Wenn eine (leere) Vorrichtung vorhanden ist, kann natürlich auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Zitat:
@Veicolo schrieb am 24. Mai 2024 um 20:36:50 Uhr:
Heist im Umkehrschluß, ein abgezogner Schlüssel reicht aus. Ich denke wohl einen Oldischlüssel hat nicht jeder dabei, auch wenn er recht einfach ist (siehe alte Land. Geräte) Einheit-Boschschlüssel.
Genau eben nicht.
Zitat StVZO:
Das Abschließen der Türen und das Abziehen des Schalterschlüssels gelten nicht als Sicherung im Sinne des Satzes 1.
Zitat:
@Veicolo schrieb am 24. Mai 2024 um 20:59:43 Uhr:
In der mir vorliegenden StVZO vom 03.09.1953 der für diese Fahrzeuge maßgeblich ist, sind Zum Thema Wegfahrsperre oder Diebstahlschutz, bzw. unbefugte Benutzung keine Ausführungen enthalten.
Kam ja auch erst 1961.
Ja, eben mit dann einer Auflage.
Ähnlich wie bei Warnblinkanlagen bei PKW.
Zitat:
@Veicolo schrieb am 24. Mai 2024 um 20:36:50 Uhr:
Klar könnte am Rahmen ein aktuelles Lenkschloßgehäuse mit passenden Einsätzen angeschweißt werden.
Mit Sicherheit hier nicht. A: neue Vollabnahme wegen der Schweißarbeiten am Lenkkopf
und das Teil hat noch den Originallack 1954. Da dran wird sicher nichts gemacht. Das steht fest.
Musst du ja auch nicht, dafür gibt es die Ausnahmegenehmigung.
Hallo Peter,
warst du beim TÜV in Göggingen?
Grüße Markus
Zitat:
@Veicolo schrieb am 24. Mai 2024 um 20:36:50 Uhr:
...
Klar könnte am Rahmen ein aktuelles Lenkschloßgehäuse mit passenden Einsätzen angeschweißt werden.
Du wirst uns jetzt aber nicht verklickern wollen, daß dein Motorrad Bj. 1954 über kein Steckschloß verfügt?
warum nicht?
meine 56iger hat auch keins. Und einen individuellen Zündschlüssel gibt es auch nicht.
Der einzige Diebstahlschutz ist, dass jede Maschine eine eigenwillige Startprozedur abverlangt. Wenn du was falsch machst ist entweder die Kerze sofort nass oder du tritts dir einen Muskelkater
Tsja, kommt hier nichts weiter?
Also,
Ich habe für meine dkw rt 175 vs ein Lenkerschloss zurecht gebastelt, habe jetzt tüv.
Genaueres folgt noch.
Grüße Markus
Zurecht gebastelt........Na da bin ich aber gespannt!
Ich bin in der glücklichen Lage, noch das originale verbaut zu haben!
Das Hauptproblem bei den aktuell angebotenen Steckschlössern ist die Höhe ikl. dem Gehäuse der Zuhaltungen.
Die Bolzen und anderes läßt sich wohl einfacher abändern daß es passend wird.
Das Gehäuse der Zuhaltungen kann zwar auf ca. 15mm abgeflacht werden, nur dann fehlt der Deckel für die Federn und auch daß alles wieder sauber funktioniert.
1-2 mm kannst abnehmen aber keine 3 mm.
Wenn dann n nicht durch Zufall über so ein Steckschloss mit max 15mm fällst, dann wird es schon schwierig.
Eine Übersicht oder Vergleichsliste mit Abmessungen hab ich bisher noch nicht gefunden.
Hab ein paar Bilder eines Orig. Steckschlosses das ausgebohrt wurde zur Darstellung angehängt.
Ich hatte nur die einzelnen Teile bekommen und hat die zur Darstellung zusammengesteckt.
Vielleicht hat da jemand eine Idee.