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Digitaler Tachograph & verankertes Kennzeichen
Hallo zusammen,
Firma hat einen gebrauchten LKW mit digitalem Tachographen gekauft.
Habe den LKW einen Tag gefahren, danach einen Ausdruck gemacht und festgestellt,
das noch das Kennzeichen des Vorbesitzers im Ausdruck steht.
Kann das für mich als Fahrer Probleme geben bei einer Kontrolle?
Gruß Mike
Beste Antwort im Thema
Wichtige Information zur Prüfung von EG- Kontrollgeräten
DTCO 1381 Release 1.4 – Aktivierung, Kalibrierungen und Eingabe des amtlichen Kennzeichen
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 müssen digitale Kontrolleräte nicht mehr zwingend am Einbaustandort aktiviert werden. Die Aktivierung muss spätestens erfolgen, bevor das Fahrzeug im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betrieben wird.
Auch muss bei der Erstkalibrierung das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges (VRN), wenn es der Werkstatt nicht bekannt ist, nicht notwendigerweise eingegeben werden.
In diesen Fällen und nur zu diesem Zeitpunkt kann der Fahrzeugeigentümer unter Verwendung seiner Unternehmenskarte das amtliche Kennzeichen und die Länderkennung einmalig selbst eingeben.
Somit ergeben sich beim DTCO 1381 Rel. 1.4 zwei Möglichkeiten für Neufahrzeuge, welche vom Fahrzeughersteller (OEM) geliefert werden.
1. Das Kontrollgerät ist ohne Aktivierung (es wurde noch keine Werkstattkarte verwendet)
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Falls OEM per Prüfgerät bereits eine VIN programmiert hat, erscheint diese hier
Ansonsten sind keinerlei Kalibrierungszwecke vermerkt
In diesem Fall muss von der Werkstatt nun das Kontrollgerät aktiviert und erstkalibriert werden. Wen das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt bekannt, wird dies mit eingegeben.
Sollte das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges nicht bekannt sein, muss auch kein Kennzeichen programmiert werden. Dies kann dann der Fahrzeugeigentümer unter Verwendung seiner Unternehmenskarte selbst durchführen, bevor er das Fahrzeug im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 einsetzt.
Wichtig ist für euch dieser Abschnitt....
Hinweise zur Eingabe der Länderkennung und des amtlichen Kennzeichen durch den Fahrzeugeigentümer in Verbindung mit seiner Unternehmenskarte
Sollte der Fahrzeugeigentümer bei der Eingabe des amtliche Kennzeichen und der Länderkennung Unterstützung durch die Werkstatt anfordern, darf die Werkstatt die Eingaben nicht mit der Werkstattkarte durchführen, da Programmierungen gesetzlicher Parameter in Verbindung mit einer Werkstattkarte nur innerhalb einer Prüfung nach §57b StVZO erfolgen dürfen.
Werden die beiden Parameter (zulassendes Land und amtl. Kennzeichen) mit der Unternehmenskarte des Fahrzeugeigentümer durchgeführt, wird hierbei ein Kalibriergrund (5) im DTCO erzeugt.
Die Eingabe der Länderkennung und/oder des amtlichen Kennzeichens mit Werkstattkarte, erzeugt immer einen Kalibriergrund (4), was prinzipiell die komplette Durchführung einer Prüfung nach §57b StVZO voraussetzt.
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16 Antworten
Eigentlich sollte der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alles passt.
Wenn inzwischen durch eine Fachwerkstatt umgestellt ist, könntest Du versuchen, wenigstens für die nächsten 28 Tage eine Kopie des Werkstattauftrages mitzuführen. Nur so als "Pille" gegen dumme Fragen von Kontrollettis.
Ein eventuelles Knöllchen solltest Du an Deinen Chef durchreichen, weil es ja sein und nicht Dein Verantwortungsbereich ist, dass das Fahrzeug bei Aufnahme des gewerblichen Verkehrs den Vorschriften entspricht. (Der Haken ist nur, dass bei einem nicht passenden Fahrzeug man Dir schon auf die Füße treten könnte ... aber das muss man ja nicht dem Chef erzählen.)
Ist das Auto denn wenigstens via Unternehmerkarte auf euch angemeldet?
VO (EWG) Nr. 3821/85 – Kontrollgerät Anhang I B
VI. EINBAUPRÜFUNGEN, NACHPRÜFUNGEN UND REPARATUREN
256 Regelmäßige Nachprüfungen der im Kraftfahrzeug eingebauten Ausrüstung erfolgen nach jeder Reparatur
der Ausrüstung, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des tatsächlichen Reifenumfangs, wenn die UTCZeit
von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen
geändert hat, und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren (24 Monaten) seit der letzten Überprüfung
nach überlegen und suchen habe ich aber nichts gefunden woraus zu ersehen wäre, was hier der kostenpunkt dann wäre mit falschen kennzeichen zu fahren
Vielleicht analog zu einer unterlassenen Nachprüfung?
Aber das ist Spekulatius. Den Waschzettel der Werke würde ich trotzdem mitführen.
Mein Ar*** ist mir näher als die Hose, und näher als die eines Chefs ohnehin
Übrigens bei den neuen Digitachos mit der Minutenregel kann man das Kennzeichen selbst ändern OHNE Tachoprüfung
Zitat:
Original geschrieben von Kipptransporteur
Übrigens bei den neuen Digitachos mit der Minutenregel kann man das Kennzeichen selbst ändern OHNE Tachoprüfung
falsch...
Richtig ist...
Bei einem erstmals in Verkehr kommenden Fahrzeug kann das amtliche Kennzeichen einmalig mit Hilfe der Unternehmerkarte eingegeben werden.
Aber nur wenn sich z.B. durch Aufbauten die Wegimpulszahl nicht verändert.
Betreffende Fahrzeuge sind z.B. Sattelzugmaschinen.
Bei der Eingabe ist penibel auf die Schreibweise zu achten
richtig ist z.B.
X YZ 1234
falsch ist z.B.
X-YZ 1234
X-YZ1234
XYZ1234
ein so eingegebenes Kennzeichen kann Probleme verursachen und eine Prüfung nach §57b nach sich ziehen.
ein einmal eingegebenes Kennzeichen lässt sich nachträglich nicht mehr mit der Unternehmerkarte ändern.
Gruß
Danke erstmal für die Antworten.
Ich hab jetzt den Chef mal "dezent" drauf hingewiesen ;-)
Gruß Mike
Ich habe vor 3 Wochen einen neuen Axor in Karlsruhe abgeholt-
als ich die Unternehmerkarte eingelegt hab, konnte ich auch
"Unternehmen abmelden" anwählen.
Weiter rumgespielt hab ich nicht, war mit der fehlenden
Obu beschäftigt....
"Unternehmen abmelden" erscheint immer, wenn man die UK wieder dem DIGITACH entnimmt. muss aber mit "nein" bestätigt werden solange das fahrzeug zum unternehmen gehört.
Hallo.
Da ist eine neue Tachoprüfung fällig.
Also... abgefahrene Reifen drauf und den Druck senken!
..besser gleich auf 85 begrenzen, würde Nerven und Sprit sparen...
Wichtige Information zur Prüfung von EG- Kontrollgeräten
DTCO 1381 Release 1.4 – Aktivierung, Kalibrierungen und Eingabe des amtlichen Kennzeichen
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 müssen digitale Kontrolleräte nicht mehr zwingend am Einbaustandort aktiviert werden. Die Aktivierung muss spätestens erfolgen, bevor das Fahrzeug im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betrieben wird.
Auch muss bei der Erstkalibrierung das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges (VRN), wenn es der Werkstatt nicht bekannt ist, nicht notwendigerweise eingegeben werden.
In diesen Fällen und nur zu diesem Zeitpunkt kann der Fahrzeugeigentümer unter Verwendung seiner Unternehmenskarte das amtliche Kennzeichen und die Länderkennung einmalig selbst eingeben.
Somit ergeben sich beim DTCO 1381 Rel. 1.4 zwei Möglichkeiten für Neufahrzeuge, welche vom Fahrzeughersteller (OEM) geliefert werden.
1. Das Kontrollgerät ist ohne Aktivierung (es wurde noch keine Werkstattkarte verwendet)
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Falls OEM per Prüfgerät bereits eine VIN programmiert hat, erscheint diese hier
Ansonsten sind keinerlei Kalibrierungszwecke vermerkt
In diesem Fall muss von der Werkstatt nun das Kontrollgerät aktiviert und erstkalibriert werden. Wen das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt bekannt, wird dies mit eingegeben.
Sollte das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges nicht bekannt sein, muss auch kein Kennzeichen programmiert werden. Dies kann dann der Fahrzeugeigentümer unter Verwendung seiner Unternehmenskarte selbst durchführen, bevor er das Fahrzeug im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 einsetzt.
Wichtig ist für euch dieser Abschnitt....
Hinweise zur Eingabe der Länderkennung und des amtlichen Kennzeichen durch den Fahrzeugeigentümer in Verbindung mit seiner Unternehmenskarte
Sollte der Fahrzeugeigentümer bei der Eingabe des amtliche Kennzeichen und der Länderkennung Unterstützung durch die Werkstatt anfordern, darf die Werkstatt die Eingaben nicht mit der Werkstattkarte durchführen, da Programmierungen gesetzlicher Parameter in Verbindung mit einer Werkstattkarte nur innerhalb einer Prüfung nach §57b StVZO erfolgen dürfen.
Werden die beiden Parameter (zulassendes Land und amtl. Kennzeichen) mit der Unternehmenskarte des Fahrzeugeigentümer durchgeführt, wird hierbei ein Kalibriergrund (5) im DTCO erzeugt.
Die Eingabe der Länderkennung und/oder des amtlichen Kennzeichens mit Werkstattkarte, erzeugt immer einen Kalibriergrund (4), was prinzipiell die komplette Durchführung einer Prüfung nach §57b StVZO voraussetzt.
Das stimmt nur Teilweise. 1mal geht das. unzwar wenn das Fahrzeug neu ist. Sobald ein Kennzeichen programmiert wurde ist dann gemäß §57b Abs. 2 eine Nachprüfung zum ändern des Kennzeichen erforderlich!
Zitat:
@Kipptransporteur schrieb am 22. Januar 2014 um 16:17:11 Uhr:
Übrigens bei den neuen Digitachos mit der Minutenregel kann man das Kennzeichen selbst ändern OHNE Tachoprüfung
Zitat:
@magggus71 schrieb am 23. Januar 2014 um 19:32:53 Uhr:
Hallo.
Da ist eine neue Tachoprüfung fällig.
Also... abgefahrene Reifen drauf und den Druck senken!