E300de Steuervorteil (Firmenwagen) mit Sonderausstattung
Hallo zusammen,
ich weiß nicht ob das so explizit schon wo gefragt wurde (konnte es leider nirgendwo finden, obwohl ich den großen E300de Thread durchforstet habe):
Die steuerliche Vergünstigung für Firmenwägen (also die 0,5% statt 1%) gilt ja nur, wenn das Fahrzeug entweder <50g CO2/km ausstößt, oder min. 40km rein elektrisch fahren kann.
Diese Werte werden ja von Mercedes zunächst nur für die Basisvariante im Konfigurator angegeben.
Allerdings steht dann auch im Kleingedruckten:
Zitat:
[4*] Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt. Es handelt sich um die „NEFZ-CO?-Werte“ i.S.v. Art. 2 Nr. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153. Die Kraftstoffverbrauchswerte wurden auf Basis dieser Werte errechnet. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen. Die Werte variieren in Abhängigkeit der gewählten Sonderausstattungen
Meine Fuhrparkleitung sagte mir, dass man dabei extrem aufpassen muss, da die finale Zertifizierung (also ob das Fahrzeug die gesetzlichen Parameter für die Förderung erfüllt) erst bei Zulassung durchgeführt wird.
Es gibt im Konfigurator aber keinerlei Möglichkeit nachzuvollziehen, wie ein Ausstattungsmerkmal diese Werte beeinflußt. Auch mein Händler konnte mir dazu nichts sagen. Letztendlich habe ich die Sorge, dass mein Fahrzeug mich plötzlich das doppelte kostet, da es eben nicht mehr in die Förderung fällt...
Hat hier jemand schon Erfahrungen sammeln können und kennt den Ablauf? Oder gibt es an dieser Stelle irgendeine Aussage von Mercedes, wo gewisse Werte zugesichert werden?
Viele Grüße
Flipp
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12 Antworten
Guck mal hier auf diesen Text, den hat unser Steuerberater rausgesucht. Dazu müssten uns am besten mal Fahrer des 300de sagen, ob Sie diese Nr in ihrer Zulassung haben. Des weiteren sind wir uns nicht ganz einig, ob die 0,5 Prozent nur bis 2021 gelten oder ob dieses Datum sich auf das Kauf bzw Leasingdatum bezieht.
Die Anwendung des halben BLP für die Steuerberechnung gilt für die gesamte Haltezeit siehe hier:
Zitat:
@oliver1815 schrieb am 12. Mai 2019 um 10:27:23 Uhr:
... Des weiteren sind wir uns nicht ganz einig, ob die 0,5 Prozent nur bis 2021 gelten oder ob dieses Datum sich auf das Kauf bzw Leasingdatum bezieht.
Um exakt zu sein: Es gilt das Anschaffunsgdatum wann die Firma den Wagen angeschafft hat.
Wie lange der Wagen dann in der Firma verbleibt, ist egal. Das kann auch länger als 2021 sein.
Zitat:
@oliver1815 schrieb am 12. Mai 2019 um 10:27:23 Uhr:
Guck mal hier auf diesen Text, den hat unser Steuerberater rausgesucht. Dazu müssten uns am besten mal Fahrer des 300de sagen, ob Sie diese Nr in ihrer Zulassung haben. Des weiteren sind wir uns nicht ganz einig, ob die 0,5 Prozent nur bis 2021 gelten oder ob dieses Datum sich auf das Kauf bzw Leasingdatum bezieht.
Die von deinem Steuerberater markierte Stelle dreht sich ja aber letztendlich nur darum ob es sich generell als Hybrid(oder Elektro)-Fahrzeug handelt.
Im Gesetz (EStG §6) steht:
Zitat:
[...] 2.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. [...]
Schauen wir nun in EmoG §3 Absatz 2:
Zitat:
(2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug
1.
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
2.
dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Was ich sagen will ist - in dem von dir markierten Text steht ja lediglich was ein Fahrzeug als Hybridfahrzeug qualifiziert. Dies ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung (ein Fahrzeug kann ein Hybrid sein, ohne die oben genanten Grenzwerte zu erfüllen).
Steht denn noch was interessantes im Folgetext?
Hallo,
wenn man im Konfigurator bei "Ihre Konfiguration" auf "Um die WLTP Verbrauchs- und Emissionswerte zu sehen klicken Sie hier." klickt, sieht man die WLTP Werte. Diese varieren auch, je nach Sonderausstattung. Ebenfalls reduziert sich z.B. die Reichweite. Unter 40km bzw über 50g habe ich allerdings mit keiner Konfiguration hinbekommen.
VG
Gibt es überhaupt eine mögliche Konfiguration des E300de, welche nicht 1 und 2 erfüllt?
Mir ging es da auch nur um die Schlüsselnummern in der Zulassung. Wenn diese halt den Vorgaben nicht entsprechen, gibts auch keine 0,5 Prozent. Daher regte ich ja an, das die 300de Fahrer ihr Nummern mal mitteilen.
Wir hatten uns auch mal nach dem X5 erkundigt, den gibts definitiv nicht mit 0,5 Prozent
Das sich die 0,5 Prozent dann auf die Haltedauer bezieht, ist ja sehr erfreulich, dann könnte man ja doch länger als 2 Jahre leasen.
Zitat:
@_zolo schrieb am 12. Mai 2019 um 11:17:11 Uhr:
Hallo,
wenn man im Konfigurator bei "Ihre Konfiguration" auf "Um die WLTP Verbrauchs- und Emissionswerte zu sehen klicken Sie hier." klickt, sieht man die WLTP Werte. Diese varieren auch, je nach Sonderausstattung. Ebenfalls reduziert sich z.B. die Reichweite. Unter 40km bzw über 50g habe ich allerdings mit keiner Konfiguration hinbekommen.
VG
Hey, vielen Dank, das habe ich übersehen.
Weißt du auch inwiefern diese Angabe verbindlich ist? Letztendlich muss ich mich da ja drauf verlassen können, ansonsten könnte es ein böses Erwachen geben...
Wieso „böses Erwachen“ . Im, extrem unwahrscheinlichen, worst case Szenario müsstest Du schlicht unserem schönen Staat den Steuerbeitrag entrichten, wie (noch) die überwiegende Mehrheit der Dienstwagenbegünstigten auch .
Zitat:
@Konvi_II schrieb am 12. Mai 2019 um 15:28:53 Uhr:
Wieso „böses Erwachen“ . Im, extrem unwahrscheinlichen, worst case Szenario müsstest Du schlicht unserem schönen Staat den Steuerbeitrag entrichten, wie (noch) die überwiegende Mehrheit der Dienstwagenbegünstigten auch .
Naja letztendlich schaut man ja, was man bereit ist vom Netto zu entrichten - dementsprechend wählt man sein Fahrzeug und konfiguriert es.
Zum einen ist nun der Hybrid in der Basis schon mal ca. 7.500€ teurer als ein vergleichbares Fahrzeug und evtl. würde ich beim Hybrid auf Grund der gesparten Kosten mehr Sonderausstattung wählen.
Muss ich dann doch 1% statt 0,5% zahlen, so ist das evtl. eine ganze Schippe mehr als ursprünglich veranschlagt...
Schon klar - wobei das natürlich auch erheblich von den Entfernungskilometern zur Wohnung abhängt.
Dennoch stehen die Kosten in keinem Verhältnis zu denen, die bei Privatunterhalt desselben Fahrzeugs anfallen würden. Insofern: Demütig genießen, dass einem der AG ein solches Fahrzeug stellt .
Zitat:
@Konvi_II schrieb am 12. Mai 2019 um 17:05:44 Uhr:
...wobei das natürlich auch erheblich von den Entfernungskilometern zur Wohnung abhängt...
Auch dafür gilt, halber BLP als Basis zur Berechnung. Ebenso bei Führen eines Fahrtenbuches werden die tatsächlichen Gesamtkosten halbiert.
Wenn man oft 0,5% Regel liest ist das nicht richtig da weiter 1% monatl. zu Versteuern ist, aber eben mit halber Berechnungsgrundlage.