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eingeschränkte Gültigkeit Verkehrszeichen (hier Geschwindigkeitsbeschränkung)

Themenstarteram 1. Juli 2014 um 17:17

Ich habe 3 Fragen zu Verkehrsschildern, siehe angehängtes Bild.

Fall 1 und 2 sind ähnlich. Die Verkehrszeichen tauchen jeweils hintereinander auf einer Straße auf. Es ist Wochenende und strahlender Sonnenschein (trocken). Welche Geschwindigkeit gilt jeweils nach dem letzten Verkehrszeichen?

Fall 3: Haben die beiden gezeigten Schilder nicht die gleiche Bedeutung oder worin unterscheiden diese sich?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Eine Seitenstraße hebt kein Streckenverbot (Geschwindigkeitsbeschränkung) auf.

Wenn ein ganzes Gebiet zur 30er Zone erklärt wurde, ist es ja klar.

Wie ist das nun aber, wenn ich als Ortsfremder aus eben dieser Seitenstraße komme und es steht kein Schild für die Geschwindigkeitsbegrenzung. Kann ich nun 50 fahren, weil ich ja gar nicht wissen kann, dass diese Straße auf 30 km/h begrenzt ist. Oder soll ich erst eine Runde um den Block fahren, um zuerkennen, was es für Eigenarten dort gibt ?

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Zitat:

Original geschrieben von d.i.b

Es ist Wochenende und strahlender Sonnenschein (trocken). Welche Geschwindigkeit gilt jeweils nach dem letzten Verkehrszeichen?

Fall 1: 30 km/h

Fall 2: 80 km/h

Zitat:

Original geschrieben von d.i.b

Fall 3: Haben die beiden gezeigten Schilder nicht die gleiche Bedeutung oder worin unterscheiden diese sich?

Das erste Schild ist ein Halteverbot, welches genau beschriebene Ausnahmen zuläßt. Das zweite Schild ist ein eingeschränktes Halteverbot, wo die Drei-Minuten-Regel greift.

Themenstarteram 1. Juli 2014 um 17:27

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Fall 1: 30 km/h

Fall 2: 80 km/h

Ich bin auch der Meinung. Allerdings macht die Schilderfolge in Fall 1 keinen Sinn. Gesehen in Berlin, zumal die 30 niemals aufgehoben wird.

Fall 3 macht für mich auch nur den Sinn, möglichst viele Schilder mit viel Text aufzustellen. Ist auch aus Berlin. (Dort gibts noch andere Schilder mit Romanen drauf.)

am 1. Juli 2014 um 18:20

Das 1. Schild RECHTS gilt nur in der angegebenen Zeit MO-FR von 16-18 Uhr und folgt nichts neues, anderes, gilt das "normale" Tempo.

Allerdings bin ich der Meinung, dass mindestens EIN Schild fehlt, mit dem die Geschwindigkeitseinschränkung aufgehoben wird, egal ob MO-FR oder überhaupt bzw. auf das "normale" Tempo geändert wird.

Übrigens, steht da bei dem 30 Schild nur die Uhrzeit und kein Wochentag, gilt das an ALLEN Tagen! Wurde SO vor kurzem noch vom höchsten Gericht bestätigt.

Das 2. Schild RECHTS gilt nur BEI NÄSSE, ansonsten gilt 80 km/h

Das 3. Schild hat Drahke bereits erklärt

Themenstarteram 1. Juli 2014 um 18:53

Fall 3: §12 StVO (2): "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt." Somit ist ein Parkverbot wesentlich strenger als das komische links dargestelle Verkehrszeichen (eingeschränktes Halteverbot), weil man ja aussteigen darf. Da sollte man statt dem eingeschränkten Halteverbot ein eingeschränktes Parkverbot machen!

Fall 1: Was ist "normale Geschwindigkeit"? 30 oder innerstädtisch 50? Wieso sollte 50 gelten, es wird doch keine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben. (Und es folgt auch kilometerweit kein Verkehrszeichen, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit regelt.)

am 1. Juli 2014 um 19:44

hm also zu 1:

man fährt innerorts es kommt ein 30er schild. es gilt 30 - immer. Man fährt weiter und es kommt das 2. 30er schild mit dem zusatz. das bedeutet ab hier gilt während der einschränkung 30, sonst 50

Das erste 30er Schild wurde aber nie aufgehoben. Es sei denn, es ist eine Seitenstraße dazwischen.

Eine Seitenstraße hebt kein Streckenverbot (Geschwindigkeitsbeschränkung) auf.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Eine Seitenstraße hebt kein Streckenverbot (Geschwindigkeitsbeschränkung) auf.

Ist aber leider ein weit verbreiteter Irrglaube.

am 1. Juli 2014 um 20:37

Man muss auch kein altes Schild aufheben, dafür gibt es ja ein Neues, dass das alte "aufhebt".

Beispiel Autobahn: Wenn man ein 100er Schild passiert hat und passiert danach ein 80er Schild, dann muss wenn die 80 aufgehoben werden danach ja nicht noch die 100 aufgehoben werden. Funktioniert ja nicht wie mit Klammern in der Mathematik.

Aber ihr habt recht so eindeutig ist das nicht, aber ich würde es trotzdem so verstehen. Sprich wenn ich auf einer Autobahn bin auf der 100 gilt und dann kommt danach ein schild mit TL 80 Zusatz 22-6 Uhr dann muss ich da zwischen 22 und 6 Uhr 80 fahren, sonst gilt unbegrenzt. (Glaub ich)

Zitat:

Original geschrieben von MrTall

Man muss auch kein altes Schild aufheben, dafür gibt es ja ein Neues, dass das alte "aufhebt".

Beispiel Autobahn: Wenn man ein 100er Schild passiert hat und passiert danach ein 80er Schild, dann muss wenn die 80 aufgehoben werden danach ja nicht noch die 100 aufgehoben werden. Funktioniert ja nicht wie mit Klammern in der Mathematik.

Dann ja, aber nicht bei einer folgender Geschwindigkeitsbeschränkung mit ZZ wie hier bei der gestellten Frage.

Siehe Hentschel 38.A. zu StVO § 41 Rz 248:

Eine durch Z.274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung endet auch durch neues Z.274 mit abweichender Angabe, nicht aber bei abweichendem Z.274, das nur unter bestimmten Bedingungen gilt (z.B. "bei Nässe" oder für bestimmte Tageszeiten).

am 1. Juli 2014 um 20:55

Das ist einfach nur abartig. Habe gerade noch auf einer anderen Seite gleichzeitig gelesen. Da war man sich relativ einig darüber dass das in der STVO nicht wirklich geregelt ist, nur in Urteilen / in der Erklärung der STVO, was wohl dieses Hentschel ist!?

Das ist doch hochgradig seltsam, find ich, aber du / ihr habt recht!

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