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Einige Fragen zur FS-Verlängerung ab 50 (keine Besitzstandswahrung mehr?)

Hallo!

Ich hätte da noch mal einige Fragen zur Lkw-Führerscheinverlängerung. Die Sufu habe ich schon benutzt, habe aber keine Ahnung von den ganzen neuen FS-Klassen und bin daher etwas verunsichert.

Also, erst mal ein paar Informationen zu meiner Situation:

Ich habe im Jahr 1981 im Rahmen einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer – Fachrichtung Güterkraftverkehr – den FS Klasse 2 gemacht. Denselben Lappen habe ich noch heute.

Seit gut fünfzehn Jahren habe ich aber keinen Lkw über 7,5 Tonnen mehr gefahren weil ich beruflich in einem ganz anderen Bereich tätig bin.

Nächsten Sommer werde ich aber 50 und habe schon mitbekommen, dass ich da vorher meinen FS Kl. 2 verlängern lassen muss, wenn ich die Berechtigung, Lkw zu fahren, nicht verlieren will. Wie schon angedeutet: im Moment sieht es nicht so aus, als ob ich jemals noch mal Lkw fahren werde, aber bei der Arbeitsmarktsituation weiß man ja nie, ob ich den Lappen später noch mal gut gebrauchen könnte. Und daher überlege ich, ob es sich für mich auch in finanzieller Hinsicht lohnt, das zu machen.

Deshalb einige Fragen:

1. Was muss ich machen, um meinen FS Kl. 2 zu verlängern, und was kostet das?

2. Wie lang ist der FS dann nach erfolgter Verlängerung gültig? Und kommen nach einer erneuten Verlängerung dieselben Kosten wieder auf mich zu?

3. Welche Lkw darf ich eigentlich mit meinem FS Kl. 2 heute noch fahren?

4. Und dann noch etwas zum Thema „Besitzstandswahrung“, wie das im Juristendeutsch wohl heißt.

Ich kann mich daran erinnern, dass wir in der Fahrschule (lang ist‘s her!) eine Diskussion über dieses Thema hatten, und der Fahrlehrer uns gesagt hat, dass das Recht Lkw zu fahren mit dem Erwerb des FS Kl. 2 lebenslang gelten würde und uns grundsätzlich nicht mehr genommen und auch nicht nachträglich eingeschränkt werden könnte (, es sei denn z. B. gesundheitliche Gründe sprächen dagegen.)

Ich bedanke mich jetzt schon mal für eure Antworten.

Gruß

Jürgen

Beste Antwort im Thema

Das hier geschrieben bedarf einer Korrektur. Besitzer der alten FE Klasse 2 dürfen nach Vollendung des 50. Lebensjahres nur Fahrzeuge der Klasse C und CE nicht mehr führen. Die Berechtigung für die Klasse C1 und C1E (Fz bis 7,5 to) bleibt erhalten.

 

Einschlägige Rechtsvorschrift für den hier zur Disposition stehenden Sachverhalt (also bezogen auf die Klasse 2) ist die Übergangsregelung aus § 76 Nr. 9 (2. Absatz) FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung).

 

 

 

Zitat:

 

§ 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, § 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

 

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.

 

Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.

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Zitat:

Original geschrieben von jueki

Deshalb einige Fragen:

1. Was muss ich machen, um meinen FS Kl. 2 zu verlängern, und was kostet das?

2. Wie lang ist der FS dann nach erfolgter Verlängerung gültig? Und kommen nach einer erneuten Verlängerung dieselben Kosten wieder auf mich zu?

3. Welche Lkw darf ich eigentlich mit meinem FS Kl. 2 heute noch fahren?

4. Und dann noch etwas zum Thema „Besitzstandswahrung“, wie das im Juristendeutsch wohl heißt.

Ich kann mich daran erinnern, dass wir in der Fahrschule (lang ist‘s her!) eine Diskussion über dieses Thema hatten, und der Fahrlehrer uns gesagt hat, dass das Recht Lkw zu fahren mit dem Erwerb des FS Kl. 2 lebenslang gelten würde und uns grundsätzlich nicht mehr genommen und auch nicht nachträglich eingeschränkt werden könnte (, es sei denn z. B. gesundheitliche Gründe sprächen dagegen.)

1. Preise stark schwankend daher keine Aussage dazu von mir (billig ist es nicht)

Augenärztliches Gutachten, Arbeitsmedizinische Untersuchung

Antrag auf Verlängerung

Umändern in CE und Plastikführerschein

Bald die Schulungen nach BerufskraftFahrerQualifikationsGesetz

2. jeweils wird um 5 Jahre verlängert, danach das gleiche spiel wieder von vorne

3. jeden der zugelassen ist und bei abweichenden Massen und Maßen über eine Ausnahmegenehmigung verfügt

4. War Klasse 2 nicht schon damals auf 50 Jahre beschränkt?

Der Klasse 2 war auch unbegrenzt gültig.

@Jürgen:

Wenn du nicht verlängerst fällst du auf 3,5to zurück (Klasse B).

Wobei ich hier nochmal erwähnen muss das zur Zeit ein Gesetz in der "mache" ist bei dem der Führerschein dann nicht mehr verfällt, sondern "nur" vor der ersten Fahrt nach dem Verfall (50Jahre oder entsprechendes Datum auf der Karte) entsprechend verlängern zu lassen. D.h. Der Schein verfällt nicht mehr ganz, aber die Auflagen zum Fahren bleiben gleich.

Grüße

Steini

Ja, dann bedanke ich mich für die schnellen Antworten.

Sieht ja alles sehr geld- und zeitaufwändig mit der FS-Verlängerung aus. Muss mir dann ernsthaft überlegen, ob ich das wirklich mache.

@xl420: Wieso darf ich dann nur noch bis 3,5 Tonnen? Den FS Kl. 3, den ich schon 1977 gemacht habe, erlaubt doch das Fahren bis 7,49 Tonnen?

Und wie sehen eigentlich diese Fortbildungsmaßnahmen aus, die da geplant sind?

die Fortbildung schaut in etwa so aus: 5 Tage a 7 Stunden innerhalb 5 Jahren

Gesplittet oder als Wochenkurs

Alles dazu auszuführen ist recht viel, daher lies dir bitte das BerufskraftfahrerQualifikationsGesetz einfach mal durch

Hier im Link BKrFqG

 

der Verlust von C/CE (alt Klasse 2)bedeutet nunmal dass man auf 3,5 Tonnen beschnitten wird und ohne Weiterbildung darf man selbst nen Sprinter in der Klasse nicht mehr gewerblich fahren

Das hier geschrieben bedarf einer Korrektur. Besitzer der alten FE Klasse 2 dürfen nach Vollendung des 50. Lebensjahres nur Fahrzeuge der Klasse C und CE nicht mehr führen. Die Berechtigung für die Klasse C1 und C1E (Fz bis 7,5 to) bleibt erhalten.

 

Einschlägige Rechtsvorschrift für den hier zur Disposition stehenden Sachverhalt (also bezogen auf die Klasse 2) ist die Übergangsregelung aus § 76 Nr. 9 (2. Absatz) FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung).

 

 

 

Zitat:

 

§ 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, § 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

 

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.

 

Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.

Zitat:

Original geschrieben von Maengelspezi

Das hier geschrieben bedarf einer Korrektur.

Ich meinte natürlich, das hier Geschriebene... ;)

Weiß jemand wie die Rechtslage ist, wenn man die 50 bereits überschritten hat und nicht "verlängert" hat - kann ich auch jetzt mit der entsprechenden Untersuchung den Schein wiederbeleben?

Wäre für mich vielleicht interessant, wenn ich mal mit einem richtig fetten Wohnmobil rumdüsen möchte - da gibts ja welche für die eine 2er Pappe verlangt wird.

Aloha aus Berlin ...sonst fahr ich einfach :p

Wie ich oben geschrieben habe gibt es dazu nen Gesetz-Entwurf, wenn die Gesetzgebung ohne Änderung durchläuft, (so 1. bis 2. Quartal 09) dann könnte es wieder gehen den 2er zu reaktivieren, allerdings mit Gesundsheits-Check! Wenn du nur Privat fahren möchtest brauchst du natürlich nicht die Fortbildungen zu besuchen.

Grüße

Steini

Cool, danke für die Antwort - war mir nicht sicher Deinen Text richtig interpretiert zu haben!

am 5. Dezember 2008 um 0:21

Nun ja, im Moment ist es so, dass du, wenn du den Schein nicht bis zu deinem 50. Geburtstag (Stichtag) verlängert hast, nicht mehr fahren darfst. Ich habe gehört, dass man mancherorts bis zu einer Woche danach kulanterweise noch verlängern kann. Ansonsten musst du alles nochmal machen. Ich habe meinen Schein vor einem Jahr verlängert. Du musst dann alle 5 Jahre wieder hin. Folgende Kosten kommen ungefähr auf dich zu:

Augenärztliche und allgemeinärztliche Untersuchung ca. 150,- Euronen

Neuer "Führerschein" (Karte) ca. 40,- Euronen

und falls du die noch nicht hast, die Fahrerkarte ca. 50,- Euronen

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