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Eintragung AHK mit Gutachten nach §13 FzTV
Hey Leute,
Ich stehe gerade vor einem Problem. Ich habe endlich über eine Herstellerfreigabe erreichen können, dass mein BMW eine Anhängelast von 750kg ungebremst eingetragen bekommen hat.
Jetzt ist aber die originale ECE-geprüfte AHK nicht mehr lieferbar *hmpf, Fahrzeug ist 5 Jahre alt und BMW hat das Teil nicht mehr...
Es gibt noch eine andere AHK, für die aber nur ein Gutachten nach §13 FzTV vorliegt.
Meine Frage: Wie gehe ich damit vor?
-> Anbauen, mit Gutachten nach §13 FzTV zur Dekra, eintragen lassen nach §19.x (welcher?) Und dann zur Zulassungsstelle?
Mich irritiert ausserdem, dass laut §13 FzTV eine Eintragung in den Brief zu erfolgen hat.... was kompletter Blödsinn ist, da es den Brief schon lange nicht mehr gibt...
Frage 2: Wird die AHK also in die Zulassungsbescheinigung Teil 2 und 1 eingetragen, oder nur in Teil 1?
Unsere Zulassungsstelle brauche ich nicht fragen, von den gegebenen Antworten weiss kurze Zeit später niemand mehr etwas... darauf kann man sich also nicht verlassen.
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18 Antworten
Die Eintragung muss in die Zulassungsbescheinigung erfolgen.
Bei den aktuellen Dokumenten somit in die ZB1 .
Die FzTV ist vor Einführung der EU Papiere erlassen worden.
Joa, nur ist das Gutachten nach FzTV von 2016... das irritierte mich zusätzlich.
Aber schonmal gut, dass ich die ZB2 nicht brauche,... die liegt bei der Bank. Die Bank ist über den geplanten Umbau informiert und sieht kein Problem, aber ich scheue das durch die Gegend schicken der Papiere.
Bei der Dekra ist das dann eine Abnahme nach ???
Das Gutachten enthält Fahrzeugtyp, D-Wert und Stützlast (und andere Dinge, wie Prüfnummer).
Der ESatz ist Original BMW und bereits verbaut (und codiert). Hatte mit der Hardware noch gewartet, weil ich mir beim ESatz sicher sein wollte, dass er funktioniert... und nun ist das Teil nicht mehr lieferbar.... grrrrr.
Einbau erfolgte nach BMW Vorgaben.
Eine gebrauchte originale AHK ist auch nicht aufzutreiben?
Leider nein... der F12 ist selten.... die AHK war nie Serie, nur Zubehör und noch seltener.
Die vom F10 passt leider nicht.
Muss aber nur noch wissen, wie die Eintragung mit Teilegutachten abläuft, dann nehm ich die andere.
Da es sich bei Par. 13 FzTV um eine Einzelgenehmigung handelt, wird keine Abnahme nach 19(3) StVZO möglich sein. Da diese Genehmigung kein gültiges Prüfzeugnis für den 19er darstellt.
Da bleibt dann nur eine Einzelbegutachtung gem. Par. 21 StVZO.
Ok, und was bedeutet dies im Endeffekt? Habe mich bisher nicht mit Abnahmen beschäftigen müssen. (Umfang, Kosten, Erfolgsaussichten)
Das §13 Teilegutachten kommt vom TÜV-Nord.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 28. Juni 2021 um 21:30:53 Uhr:
Da es sich bei Par. 13 FzTV um eine Einzelgenehmigung handelt, wird keine Abnahme nach 19(3) StVZO möglich sein. Da diese Genehmigung kein gültiges Prüfzeugnis für den 19er darstellt.
Das kommt jetzt etwas auf die Details an:
Grundsätzlich ist doch eine Einzel-Bauartgenehmigung (die regelt ja §13 FzTV) auch eine Bauartgenehmigung nach §22a StVZO, und wenn diese von einer Anbauabnahme abhängig gemacht wird haben wir durchaus einen Fall von §19(3) Nummer 3.
Wenn also die Zulassungsbehörde auf das Gutachten schonmal "einen Stempel gemacht" hat, dann ist es ein recht simpler Fall von §19(3). (Wenn das noch nicht der Fall ist, dann hat das Teil noch keine Bauartgenehmigung)
Jedenfalls müsste nach §11 i.V.m. §6(1) die Prüfstelle "Näheres" zur Prüfung des Anbaus bestimmt haben, ebenfalls kann nach §12 (2) die Zulassungsbehörde weitere Anordnungen erlassen. Das müsste sie in Verbindung mit ihrem "Stempel" auf dem Gutachten vermerkt haben.
Besteht die Möglichkeit, das Gutachten mal (ggf. in anonymisierter Form) zu lesen?
In der Mail, die ich bekam steht leider drin, dass ich das Gutachten nicht weitergeben darf... daran halte ich mich.
Es ist aber nur der Stempel vom TÜV-Nord drauf, keiner von der Zulassungsstelle.
Text: "Zur Erteilung der Einzelgenehmigung ist dieses Gutachten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzulegen"
Die AKH hat eine TPN-Prüfnummer, was immer das sein mag.
Ich gehe jedoch davon aus, dass es auf die Abnahme nach §21 hinauslaufen wird.
OK, dann hat die Kupplung noch keine Genehmigung.
Was steht denn genau zur Abnahme des Anbaus drin?
Die TPN-Nummer die die Nummer, die das Teil eindeutig identifiziert und dann hinterher in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wird.
Die Prüfung des sachgerechte An/Einbaus durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen wird für erforderlich gehalten.
Das ist zwar von der Formulierung her etwas veraltet, fordert aber eigentlich wörtlich die Begutachtung nach §21 i.V.m. §19(2). Das Gutachten eines USB ist ja inzwischen dem eines aaS gleichgestellt.
Der Weg ist also dann, bei einer geeigneten Stelle eine "Einzelabnahme" zu beauftragen und mit dem positiven Gutachten dann bei der Zulassungsstelle die Erteilung der Einzel-BG zu beantragen.
Hört sich aufwendig an
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 28. Juni 2021 um 23:36:57 Uhr:
Hört sich aufwendig an
Weiss nicht anbauen, abnehmen lassen und auf der Zulassungsstelle eintragen.
Ich meinte eher aufwendig im Hinblick auf Rennerei und zweifelhaften Erfolgsaussichten.
Ich möchte halt ungern ein 40mm Loch für den ESatz ins Blech schneiden, wenn es dann vielleicht doch nicht klappt.
Habe ich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer BG, wenn der Sachverständige mir dem Anbau zufrieden ist?