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EintragungsPFLICHT trotz ABE??

Themenstarteram 20. Februar 2005 um 19:52

Mahlzeit!

Hatte grad ne AVK mit sonem tollen Polizisten Duo.

Nachdem ich nicht zugab, zu schnell gewesen zu sein (warum auch, mich hatte ja keiner geblitzt), wurden sie nervig.

Streitpunkt war Schlussendlich meine Gr. A.

Die komplette Anlage hat ne ABE und n E-Zeichen, einer der beiden Halbwissenden (halbwissend, weil er mir auch erklären wollte, dass der TÜV keinerlei Abnahmen machen darf, nur die DEKRA...habs unkommentiert stehen lassen) wollte mir denn aber weis machen, dass das Ding trotzdem eingetragen werden muss, also quasi ne Anbaubestätigung.

Mein Pech war leider, dass in der ABE nicht explizit drin steht, dass man den Anbau NICHT bestätigen lassen muss.

Also 30min Diskussion hin und her, am Ende ergebnislos, aufgeregt hats mich trotzdem. Der Typ konnte nur klugscheissen und hatte nur so gefährliches Halbwissen.

Was ich jetzt für die Zukunft suche, ist ne Netzseite oder nen Paragraphen, wo klipp und klar drinsteht, dass Teile mit ABE bzw. E-Zeichen NICHT begutachtet werden müssen, sondern dass das mitführen der Papiere reicht.

Er sprach ja auch so lustige Sachen an, wie Fahrwerke mit ABE etc.. Vollprofi *grml*

Ich brauchs nur schriftlich, damit ich damit unter seiner Nase wedeln kann beim nächsten mal, weil z Zt schein ich mich hier in dieser Stadt echt beliebt zu machen, was AVK angeht, gefällt mir mal gar nicht.

Also, jemand ne Idee wo ich sowas finde? Muss jetzt erstmal weiter lernen. (kam grad aus der Uni Bibo...grml..Stresser *aufreg*)

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32 Antworten

Moin,

habe Deinen Beitrag wunschgemäss hierher geschubst.

Beste Grüße

Lass doch deine ABE´s eintragen das is das einfachte.

Die meisten Grünen sind dann etwas cooler. Is zumindest meine erfahrung.

Bei dem Wald aus ABE`s peilt eh keiner mehr durch.

Hab letztens Gruppe A, BB, Winter Alus, und 2 E nummern eintragen lassen

hat 25euro gekost jetzt hab ich ruhe

zum tüv fahren, sich von ihm beraten lassen und sich das dann schriftlich geben lassen.

hachja das kenn ich auch noch...

bei mir wollten se ja das ich am nächsten tag sofort zum tüv fahr und messen lass das er net zu laut ist..

und abe von den federn ham se uach gemeint is net gültig...

ham halt gemeint ja 3 punkte bla bla...

ham mich dann halt weiterfahrn lassen (ohne mängelkarte)

dann dacht ich eigentlich auch ma das wär alles durch.. (thema hatten wir ja schon ;) )

und was ist? letztens kam dann der hammer

strafzellte 75€ und 3 punkte...

als beweis "meine angaben"

naja super beweismittel da ich netma welche gemacht hab...

sache is halt jetzt beim anwalt aber bis jetzt kam wohl nix raus..

ist ja auch alles eingetragen bzw hat ne abe :)

bin am nächsten tag auch ma in meine werkstatt und da war grad einer von dekra, der meinte auch jaja messen lassen :P mir is das auch sch** egal wie laut die ist... irgendwer hats mal abgenommen, steht ja in der abe :)

der hat dann auch nur gemeint das war nur so ein a... loch dem langweilig war

also ich denk ma ich werd jetzt wenn meine neuen felgen drauf kommen mit den ganzen papieren zur zulassung fahrn und einfach alles in schein kloppen lassen :)

Themenstarteram 20. Februar 2005 um 20:42

Hmm...finds ja eigentlich hohl, nochmal Geld für Abnahme auszugeben, wenn die Teile schon fahrzeugspezifisch geprüft worden sind.

Aber scheint wohl der sinnvollste Weg zu sein. Hmm..mal gucken, vielleicht ist mein Tüvver ja morgen da, dann soll der mir mal sagen wie es genau ist.

Hätte mich so gern ernsthaft mit denen gestritten, aber ich konnte meine Aussagen leider nicht schriftlich belegen, deswegen hab ich versucht mich zurückzuhalten.

Zur Zeit sind die Jungs hier irgendwie übermäßig aktiv, was AVK und so Zeug angeht, echt belastend.

ja da hast recht is scho doof für die eintragung nochmal geld auszugeben. aber immer noch besser wie später dann immer die rennerei mit mängelkarten und so.

in meiner wekstatt is freitags immer einer vom TFÜ da. den kenn ich gut. wie gesagt hat mir meine ABE´s für 25euro eingetragen. war kein prob.

und seit dem hab ich ruhe bei den grünen.

der eine hat die meisten abkürzungen im schein eh net verstanden und meinte dann"wird scho alles richtig sein wünsche ihnen noch nen schönen tag" *gg*

Nabend allerseits,

es ist schon so derart hässlich, was für Pseudo-Besserweisser man teilweise auf der Strasse antrifft. In fates Fall hat das mal wieder exorbitante Ausmaße angenommen.

Was ich zu den gesetzlichen Regelungen weiss: Viele ABEs müssen eingetragen / abgenommen werden. Steht diese "gesonderte Beurteilung des korrekten Anbaus durch einen KfZ-Sachverständigen" nicht explizit in der ABE, findet sich dort meist ein Satz, der in ungefähr wie folgt lautet:

Zitat:

Unter den in der ABE genannten Vorraussetzungen bezüglich des Einbaus ist eine gesonderte Begutachtung durch einen KfZ-Sachverständigen oder eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht notwendig. Diese ABE ist im Fahrzeug mitzuführen.

Steht dieser Satz nicht drin, liegt es wohl im Ermessen der Prüfstelle / der Polizei, ob sie es bei dem Wisch belassen oder nicht.

Themenstarteram 20. Februar 2005 um 21:46

Wär ja traumhaft wenn sowas drin gesatanden hätte, aber es steht weder explizit drin, dass es abgenommen werden muss, noch steht drin, dass es nicht abgenommen werden muss.... steht eigentlich dazu gar nix drin.

Aber dank E Zeichen fühlte ich mich bisher im Recht, kanns halt nur net beweisen.

Hab mal sowas hier gefunden

Zitat:

(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile

a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder

b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

2. für diese Teile

a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22 a Abs. 1 a, bestätigt worden ist oder

4. für diese Teile

a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIII durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

Quelle:

http://www.stvzo.de/stvzo/B1.htm#19

Themenstarteram 20. Februar 2005 um 21:52

Du bist mein Held für Heute!! :D

Zitat:

(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

Zitat:

2. für diese Teile

a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

PN´ste mir noch wo das herkam?

Ferner:

Zitat:

§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile.

(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 dem Nachweis (§ 19 Abs. 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.

Quelle:

http://www.stvzo.de/stvzo/B1.htm#22

Übersicht:

http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm#1

Themenstarteram 20. Februar 2005 um 21:54

hach ja...da hat der fate ja morgen was zu lesen :) ... nach der Prüfung :(

edit:

achso......

 

DANKE!!!

So, jetzt funktionieren die Links auch. Die Site ist ganz offiziell der aktuellste StVZO Text und prima, wenn man mal wieder Hilfssheriffs etwas auf die Sprünge helfen muss, was Gesetzestexte angeht.

EDIT: Viel Erfolg bei der Prüfung!

abe's trägt die zulassungstelle übrigens für umsonst in schein ein, man muss halt nur fürs drucken vom neuen schein 10eu bezahlen.

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