Erfahrung mit Glascoating ?
Hallo.
Ich habe neulich einen 6er BMW mit getönten Scheiben vorne gesehen. Ich dachte mir immer, es sei in D verboten. Aber der Verköufer hat mich aufgeklärt, dass das mit Glascoating erlaubt ist oder vom Werk.
Hat einer schon erfahrung mit Glascoating ? getönte scheiben vorne währe echt super.
Beste Antwort im Thema
Es kommen so einige Leute durch den Tüv. Manchmal achten die Prüfer nicht auf so etwas, oder "übersehen" es. Ich bin auch mit VFL Scheinwerfern in denen die TFL Birne durch eine LED getauscht wurde durch den Tüv gekommen. Fluten, coating ist und bleibt verboten. Da kann man nichts dran ändern. Ich schreib es gern nochmal: Die Werksscheiben nutzen die mögliche Tönung bereits komplett aus. Das kommt durch die Wärmeschutzverglasung.
Edit:
Das „Fluten“, egal auf welchen Scheiben (Front, vordern + hinteren Seiten und Heck) ist laut Auskunft des Bundes-Kraftfahrt-Amtes verboten. Die nach-träglichen Lackierungen auf Scheiben führen zum Erlöschen der Bauart-genehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Auch wenn der Tüv oder die Dekra dies einträgt. Nachfolgend lesen Sie das Mail, dass uns das KBA extra zu diesem Thema gemailt hat, um Klarheit in den Markt zu bringen.
Für Sicherheitsglas erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Allgemeine Bauartgenehmigungen [(ABG'en) (Prüfgrundlage TA Nr.29)] bzw. EG- (Prüfgrundlage Richtlinie 92/22/EWG) oder ECE-Typgenehmigungen (Prüfgrundlage ECE-Regelung 43). Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO). Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben. Eine ungültige Bauartgenehmigung kann im Rahmen der geltenden Vorschriften nur durch eine neue Bauartgenehmigung ersetzt werden. Einträge in die Fahrzeugpapiere über Teilegutachten reichen nicht aus, da diese keine Bauartgenehmigung ersetzen können. Hier könnte nur eine Bauartgenehmigungen im Einzelfall gemäß Fahrzeugteileverordnung (FzTV) Abschnitt 3 §11 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung - einen vorschriftenkonformen Ersatz schaffen. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bauartgenehmigungen im Einzelfall liegt nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt, sondern bei den zuständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden).
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18 Antworten
Ist nicht erlaubt. Die Scheiben sind von Werk aus schon so weit getönt wie es möglich ist. Schau mal bei Google. Da findest du eine ganze Menge über dieses Thema. Das wird hier übrigens ausarten...
und warum versprecvhen die Betreiber von Glascoating auf deren Webseite auch eine Tüfabnahme und versichern, dass es 100% legal ist? Habe schon in google gesucht. Die Meinungen gehen weit auseinander.
Keine Ahnung warum die das machen (damit es sich besser verkauft?). Fahr zum Tüv und frag nach. Die Front und Seitenscheiben sind von Werk aus soweit getönt wie es möglich ist. Ich hab mich schon viel damit befasst und es gibt keine legale Möglichkeit. Fluten wird das übrigens auch genannt.
Hier in der Nachbarschaft hat sich ein Versicherungsfritze einen 500er CL 6.3 AMG gekauft... US Import.
Dort sind alle Scheiben schwarz - bis auf die Frontscheibe. Habe mich gefreut, dass er zum TÜV muss...
Doch er hat TÜV bekommen und die Scheiben sind immer noch alle schwarz... Bestechung?
nein, ich sag doch, dass es geht. Aber nicht mit folie, sondern mit der Beschichtung
Es kommen so einige Leute durch den Tüv. Manchmal achten die Prüfer nicht auf so etwas, oder "übersehen" es. Ich bin auch mit VFL Scheinwerfern in denen die TFL Birne durch eine LED getauscht wurde durch den Tüv gekommen. Fluten, coating ist und bleibt verboten. Da kann man nichts dran ändern. Ich schreib es gern nochmal: Die Werksscheiben nutzen die mögliche Tönung bereits komplett aus. Das kommt durch die Wärmeschutzverglasung.
Edit:
Das „Fluten“, egal auf welchen Scheiben (Front, vordern + hinteren Seiten und Heck) ist laut Auskunft des Bundes-Kraftfahrt-Amtes verboten. Die nach-träglichen Lackierungen auf Scheiben führen zum Erlöschen der Bauart-genehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Auch wenn der Tüv oder die Dekra dies einträgt. Nachfolgend lesen Sie das Mail, dass uns das KBA extra zu diesem Thema gemailt hat, um Klarheit in den Markt zu bringen.
Für Sicherheitsglas erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Allgemeine Bauartgenehmigungen [(ABG'en) (Prüfgrundlage TA Nr.29)] bzw. EG- (Prüfgrundlage Richtlinie 92/22/EWG) oder ECE-Typgenehmigungen (Prüfgrundlage ECE-Regelung 43). Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheiben führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug (§19 StVZO). Verarbeitungsverfahren, wie Lackierungen oder Pulverbeschichtungen, die folienartige Bezüge auf der Scheibe erzeugen, sind für sich nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren der Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben. Eine ungültige Bauartgenehmigung kann im Rahmen der geltenden Vorschriften nur durch eine neue Bauartgenehmigung ersetzt werden. Einträge in die Fahrzeugpapiere über Teilegutachten reichen nicht aus, da diese keine Bauartgenehmigung ersetzen können. Hier könnte nur eine Bauartgenehmigungen im Einzelfall gemäß Fahrzeugteileverordnung (FzTV) Abschnitt 3 §11 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung - einen vorschriftenkonformen Ersatz schaffen. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bauartgenehmigungen im Einzelfall liegt nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt, sondern bei den zuständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden).
Zitat:
Original geschrieben von Daniel Audifan
Hier in der Nachbarschaft hat sich ein Versicherungsfritze einen 500er CL 6.3 AMG gekauft... US Import.
Dort sind alle Scheiben schwarz - bis auf die Frontscheibe. Habe mich gefreut, dass er zum TÜV muss...
Doch er hat TÜV bekommen und die Scheiben sind immer noch alle schwarz... Bestechung?
Das liegt am US-Import, da gibt es wohl Sonderregelungen. Glaube mich zu erinnern, dass ein solches Fahrzeug aber hier erst auf einen US-Bürger zugelassen sein musste...oder so ähnlich.
MfG
Wurtzel
Zitat:
Original geschrieben von Dennis_STK
Es kommen so einige Leute durch den Tüv. Manchmal achten die Prüfer nicht auf so etwas, oder "übersehen" es. Ich bin auch mit VFL Scheinwerfern in denen die TFL Birne durch eine LED getauscht wurde durch den Tüv gekommen.
Mancher Prüfer könnte aber auch davon überzeugt sein, das eine bessere Beleuchtung zu mehr Verkehrsicherheit beiträgt
Zitat:
Fluten, coating ist und bleibt verboten. Da kann man nichts dran ändern. Ich schreib es gern nochmal: Die Werksscheiben nutzen die mögliche Tönung bereits komplett aus. Das kommt durch die Wärmeschutzverglasung.
Nicht alle Fahrzeuge in D haben bereits Wärmedämmung oder getönte Scheiben ab Werk. Werkseitig liegt die Lichtdurchlässigkeit bei 72-78%.
Zitat:
Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben. Eine ungültige Bauartgenehmigung kann im Rahmen der geltenden Vorschriften nur durch eine neue Bauartgenehmigung ersetzt werden. Einträge in die Fahrzeugpapiere über Teilegutachten reichen nicht aus, da diese keine Bauartgenehmigung ersetzen können. Hier könnte nur eine Bauartgenehmigungen im Einzelfall gemäß Fahrzeugteileverordnung (FzTV) Abschnitt 3 §11 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung - einen vorschriftenkonformen Ersatz schaffen. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bauartgenehmigungen im Einzelfall liegt nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt, sondern bei den zuständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden).
Auffassung = Meinung oder Ansicht.
Nach meiner Auffassung gehören Kinderschänder direkt auf den elektrischen Stuhl, ist aber nur meine Auffassung.
Aus diesem Grund entscheidet auch nicht das KBA über die Erteilung der Bauartgenehmigung sondern die Zulassungsbehörde, und genau die kann eine Genehmigung erteilen.
Ich meine in Sicherheitsfragen bin ich absolut mit sinnvollen Regeln und Vorgaben einverstanden, aber es gibt soviel Unsinn in der StVZO auf den man getrost verzichten kann.
Die Sache ist doch so, dass wenn ein Hersteller das direkt anbietet dann bekommt er auch die Genehmigung dafür. Das war schon mit LED-Beleuchtung bei BMW so, mit Sidepipes bei Mercedes SLR usw.
Was war das jedes Mal eine Diskussion als ich mit meinen Sidepipes in der Viper in einer Kontrolle war. Jedes Mal sagte die Rennleitung "Die sind nicht zulässig" und auf meine Nachfrage warum das beim SLR erlaubt sei gab es nur Achselzucken. Dann haben sie mich wieder ziehen lassen und alles war gut.
Zitat:
Original geschrieben von Dennis_STK
Das „Fluten“, egal auf welchen Scheiben (Front, vordern + hinteren Seiten und Heck) ist laut Auskunft des Bundes-Kraftfahrt-Amtes verboten. Die nach-träglichen Lackierungen auf Scheiben führen zum Erlöschen der Bauart-genehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Auch wenn der Tüv oder die Dekra dies einträgt. Nachfolgend lesen Sie das Mail, dass uns das KBA extra zu diesem Thema gemailt hat, um Klarheit in den Markt zu bringen.
Wo hast du das her? Ich kenne nämlich die Regelung, dass bei der Montage von zwei Außenspiegeln die Scheiben ab er B-Säule nichtmehr durchsichtig sein müssen.
Alles andere würde auch keinen Sinn machen. Wird dir auch auffallen, falls du mal in einem Kastenwagen, LKW oder in einem Transporter gesessen hast. Dort ist es das gleiche.
Transporter
Ich denke das Foto eines LKW brauche ich nicht anzuhängen
Wie der CL 6.3 AMG über den TÜV gekommen ist? Da gibt es drei einfache möglichkeiten.
- Der Freund des Importeur ist beim Tüv und kümmert sich um sowas
- Er war beim sogenannten "Tuning-Tüv"
- Er ist mit runtergelassenen Scheiben beim TüV vorgefahren
Gruß Benny
US-Importe sind was anderes wie Nachrüstungen. Das erlebe ich jeden Tag auf der Autobahn, wenn son Sack mit nem A4 oder 3er oder nem Benz vor mit mit roten Blinkern auf die Spur zieht.
Über das Coating habe ich mir auch schon den Kopf zerbrochen. Scheibentönung der vorderen Seitenscheiben bis zu 30% und WSS bis zu 20 oder 25% möglich. Das wird ab Werk jedoch schon erreicht. Hab mich auf ner Messe mal mit so nem Coating-Heini unterhalten. Du musst deine Scheibe ausbauen, diese hinschicken und dann fluten die die Scheibe und du baust sie wieder ein. Kostete vor ca. 10 Jahren 90,- pro Seitenscheibe vorne. Das sollte heute deutlich mehr sein.
Wenn man es eingetragen bekommt ist es das Eine. Was die Versicherung im Schadensfall macht die Andere.
mfg
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von blueXtreme
Zitat:
Original geschrieben von Dennis_STK
Das „Fluten“, egal auf welchen Scheiben (Front, vordern + hinteren Seiten und Heck) ist laut Auskunft des Bundes-Kraftfahrt-Amtes verboten. Die nach-träglichen Lackierungen auf Scheiben führen zum Erlöschen der Bauart-genehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Auch wenn der Tüv oder die Dekra dies einträgt. Nachfolgend lesen Sie das Mail, dass uns das KBA extra zu diesem Thema gemailt hat, um Klarheit in den Markt zu bringen.
Wo hast du das her? Ich kenne nämlich die Regelung, dass bei der Montage von zwei Außenspiegeln die Scheiben ab er B-Säule nichtmehr durchsichtig sein müssen.
Alles andere würde auch keinen Sinn machen. Wird dir auch auffallen, falls du mal in einem Kastenwagen, LKW oder in einem Transporter gesessen hast. Dort ist es das gleiche.
Ist ja nicht das gleiche, denn die Beispiele von Dir haben ja gar keine Scheiben im hinteren Bereich und somit benötigt das undurchsichtige Blech auch keine Genehmigung für Sicherheitsglas.
Es geht darum, dass das Verfahren einzeln nicht genehmigungsfähig ist und somit der Genehmigung der Scheibe zuzuordnen ist.
Nach meinem aktuellen Kenntnissstand hat noch kein derartiges Verfahren die erforderliche Abriebsprüfung geschafft. Und somit sind diese Verfahren auch an den für den Fahrer "nicht relevanten" Scheiben legal NICHT zulässig.
@Autoglasmeister:
Das klingt ja sehr interessant. Aber dann mal ein, zwei Fragen aus reiner Neugierde.
Wie bekommen Tönungsfolien eine Genehmigung? Diese lassen sich ja ebenfalls abreiben und schon mit sehr geringem Aufwand verkratzen.
Wieso ist es zulässig die originalen Scheiben mit Folie (z.B. in Weiß) zu bekleben? Hier fahren viele Autos rum welche die Scheiben mit einer Folie komplett undurchsichtig gemacht haben. TÜV haben sie alle. Und dabei handelt es sich um Fahrzeuge die nicht nur einmal in der Zeit beim TÜV waren.
Naja, mir soll es egal sein, ich brauche sowas nicht. Ich habe eine Sonnenbrille die zu 75% der Tagfahrten auf der Nase sitzt. Zudem kenne ich getönte Visiere vom Motorrad. In der Nacht ist das alles andere als Toll. Und das schon bei einer leichten Tönung, von schwarzen Visieren will ich erst garnicht anfangen.
Gruß Benny
Es geht/ging in diesem Thema ja um Front- bzw. vordere Seitenscheiben
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von blueXtreme
Wie bekommen Tönungsfolien eine Genehmigung? Diese lassen sich ja ebenfalls abreiben und schon mit sehr geringem Aufwand verkratzen.
Die Genehmigungen erteilt das Kraftfahrtbundesamt. Wenn eine Folie dann die Richtlinien für die Zulassung im Strassenverkehr entspricht, dann erhält sie eine ABG.
Wenn Du bei einer zugelassenen Folie zum Beispiel die Kurbelscheiben hoch und runterfährst, dann wird die Farbe der Folie nicht abgeschabt.
Die Folie verändert die Eigenschaften der Scheibe selbst nicht, da sie nur aufgeklebt wird und ohne mechanische Einwirkung wieder entfernt werden kann. Ein Lack geht allerdings eine direkte Verbindung mit der Scheibe ein und unterliegt daher dem Genehmigungsverfahren der Scheibe.
Zitat:
Original geschrieben von blueXtreme
Wieso ist es zulässig die originalen Scheiben mit Folie (z.B. in Weiß) zu bekleben? Hier fahren viele Autos rum welche die Scheiben mit einer Folie komplett undurchsichtig gemacht haben. TÜV haben sie alle. Und dabei handelt es sich um Fahrzeuge die nicht nur einmal in der Zeit beim TÜV waren.
Bei der Zulässigkeit von Folie oder einem anderen Auftrag (z.B. Lack) geht es nicht darum, ob es nachher noch durchsichtig ist, oder aber Blickdicht.
Wird eine Scheibe mit einer Folie versehen, welche keine Bauartgenehmigung hat, dann ist dies auch unzulässig.
Und nun kommt ja das Problem. Einen Lackauftrag wie beim Fluten kann man nicht separat genehmigen, da das Endprodukt selbst, nur in Verbindung mit der Scheibe auf welche er aufgebracht wird geprüft werden kann und eine nichtlösbare Einheit darstellt. Es macht ja zum Beispiel einen Unterschied, ob ich über die Scheibe einmal drübergehe, oder 20mal. Im Gegensatz hierzu hat die Folie immer die gleiche Beschaffenheit mit der sie auch geprüft wurde.