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erhebliche Mangel HU

Themenstarteram 11. März 2009 um 6:13

Ich war am Samstag zur AU/HU in ein Werkstatt gewesen. Ich habe keine Plakette bekommen weil der linke elektriche Fensterheber nicht funktionierte (das heißt die Fenster liess sich nicht öffnen). Das hat der Prüfer als erhebliche Mangel gesehen und ich musste zu Nachprüfung. In §29, VIII und VIIIa und Checklisten in Internet steht nichts über die Seitenfenster. Darf der Prüfer entscheiden ob ein Mangel erheblich ist wenn in die Richtlinie nichts steht? An der nächste Auto die er geprüft hat, hat er die Seitenscheiben garnicht geprüft. Kann mir jemand sagen ob sich lohnt mich zu beschweren?

Beste Antwort im Thema

Genau, SCHEIBEN. Aber keine FENSTERHEBER. Und die Funktion der Scheibe ist DURCHZUGUGGEN. Hervorragenden guten Tag noch, Kirschkuchen .:D

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Wenn denn das so ist würde ich eine Beschwerde schreiben. Bei mir hat bisher niemand die Scheiben gesprüft. Außerdem frage ich mich, was das mit der Fahrzeugsicherheit zu tun hat. Aber vielleicht weiß hier einer von den TÜVlern mehr.

am 11. März 2009 um 8:20

Würde mich auch beschweren...

Ob die Fenster sich öffnen lassen schaue ich eigentlich nie nach, sicherheitsrelevant finde ich das nämlich nicht.

der Habicht

am 11. März 2009 um 8:33

Grundsätzlich ist es ein Mangel, denn was am Auto dran ist muss auch funktionieren. Ob das jetzt einen erheblichen Mangel darstellt...puh...aber mich als Fahrer würde es unglaublich nerven :D .

Der Prüfer kann es kontrollieren. Muß er aber nicht. Grundsätzlich kann er aber alles baanstanden, was verbaut ist, aber nicht funktioniert. Wie relevant das für die Funktionssicherheit ist, liegt IMHO wohl im Ermessen des Prüfers. Ein nicht funktionierender Fensterheber scheint nur auf den ersten Blick nicht sicherheitsrelevant. Evtl. meint der Prüfer, dass das Fenster ein "Notausstieg" in diversen Unfallsituationen darstellt. Also hast Du dann quasi einen "versperrten Notausgang".

Wie es rechtlich ist, ganz ehrlich, keine Ahnung! Ich vermute aber mal ganz stark, dass er den nicht funktionierenden Fensterheber als erheblichen Mangel einstufen darf. Das er nach Gutsherrenart selbst festlegt was ein erheblicher Mangel ist, ich glaube es eher nicht. Viel interessanter ist für mich aber folgende Frage: Du/man kauft ein Auto mit frischer TÜV-Plakette. Dann stellst Du/man fest, der Fensterheber auf der Fahrerseite funktioniert nicht. Ich wage mal zu behaupten das ganz schnell der Satz fallen würde: "Wieso steht davon nichts im TÜV-Bericht, hat der Prüfer gepennt, oder was...?" Von daher: spare Dir Nerven, lass es in Ordnung bringen und hole Dir die Plakette. Alles andere wäre meiner Meinung nach in diesem Fall zuviel Ärger/Aufwand für vergleichsweise Peanuts. Meine Meinung...

Viel Erfolg!

Letztendlich geht es hier doch nur um den Betrag von 10 Euro für die Wiedervorführung.

Ein Mangel ist nunmal vorhanden und auch "geringe Mängel" müssen innerhalb eines Monats beseitigt werden.

Es gibt auch keinen Anspruch, dass bei einem "geringen Mangel" die Plakette erteilt werden muss. Sie kann erteilt werden, muss es aber nicht. Hat der Sachverständige Gründe, die er ggf. nennen muss und dazu kann sogar eine vermutete Unzuverlässigkeit bei der Mängelbeseitigung reichen, dann gibt es auch bei einem gM die Plakette nicht.

Es mag "nach Gutsherrenart" ausschauen und vielleicht auch sein, aber einen Rechtsanspruch auf die Plakette bei auch nur einem gM gibt es nicht.

Man, Baumkuchen, warum bist du nicht mal ruhig. :rolleyes: Für alle anderen : § 29,3 STVZO .

Zitat:

Original geschrieben von R 129 Fan

Man, Baumkuchen, warum bist du nicht mal ruhig.

Weil Du keine Ahnung hast.

Scheiben sind gem. HU-Prüfrichtlinie der Punkt 301, jegliche Mängel zu deren Funktionalität führen zu einem Mangel-Vermerk.

Zitat:

Für alle anderen : § 29,3 STVZO .

Da steht doch genau, was ich geschrieben habe, wo ist Dein Problem jetzt dabei, vermutlich den dritten Satz nicht gelesen ?

Zitat:

... Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

und wenn nicht, dann eben auch bei gM. keine Plakette.

Hi,

ich verstehe nur nicht, wie ein Fensterheber als Mangel angegeben werden kann...

Wenn ich mit meinem Auto einen Unfall baue und die Fenster elektrisch runter machen will geht das bei mir sowieso dann nicht mehr (je nach Unfall). Bei mir gibts eine Absprengvorrichtung die die batterie komplett vom Bordnetz trennt. Also ist das "offene" fenster von mir als Fluchtweg sowieso nicht zu gebrauchen...

Gelöscht, doppelt.:rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

 

Scheiben sind gem. HU-Prüfrichtlinie der Punkt 301, jegliche Mängel zu deren Funktionalität führen zu einem Mangel-Vermerk.

Ich kann sehr gut lesen und im Gegensatz zu dir versteh ich auch das meiste. Bei geringen Mängel gibt es immer die Plakette, du Schlumpf, weil die Prüfer in 99,9 % der Fälle davon ausgehen, das die beseitigt werden. An den 0,1 % kannst du dich jetzt von mir aus drei Stunden hochziehen, juckt mich nicht.:D

Das du auch hier keine Ahnung hast zeigt sich in dem obigen Satz. Das bezieht sich auf Risse und somit Beeinträchtigungen im Sichtbereich. Was Fensterheber damit zu tun haben weißt du wohl selber nicht.

Wie gut Du lesen kannst, ist schon mehrfach klar geworden.

Ganz sicher beziehe ich mich nicht auf "Risse", denn in der Prüfrichtlinie kommt das Wort "Risse" nicht mal vor, sondern sechs andere Prüfpunkte.

Woher willst du wissen das es bei geringen Mängeln immer die Plakette gibt? Bei verdacht das ein Mängel nicht behoben wird muss der Prüfer keine Plakette geben, und das sieht man wenn man sich die alten Prüfberichte anschaut und feststellt das der geringe Mängel wirklich in jedem bericht auftacht, das Passiert öfters als du denkst.

 

Wird ein Mängel am Fahrzeug festgestellt dann kann der Prüfer das nicht einfach übersehen.

Nicht bei jedem PKW wird das gleiche geprüft. Bei dem einen die Heizung beim nächsten die Scheibenwaschanlage, dann halt mal wieder die Fensterheber. Geht davon etwas nicht und der Prüfer hat es beanstandet hatte man halt pech, ein anderer hätte es vielleicht nicht geprüft. Das was im Auto verbaut ist muss funktionieren.

Ob das jetzt ein schwerer oder geringer Mängel ist darüber lässt sich streiten. Aus der Sicht das ein Notausstieg nicht gegeben ist ist es ein schwerer Mängel.

Dann zeigt mir mal, wo die Überprüfung von elektrischen Fensterhebern steht, Steinobstkuchen ." Machen Sie mal die Scheiben rauf und runter ". " Geht nicht , der Flügeltürer hat keine. " " Dann gibts keine Plakette ". "Das können Sie doch nicht machen, Prüfer Baumkuchen....Gnaaade.....":p Aber schön, daß du noch Verbündete hast, Obstkuchen. Keksperten halt. Denn dann dürfen wir alle keinen Bus und keine Straßenbahn mehr betreten, da fehlen die Fensterheber wegen dem Notausstiegt. Selten so einen Stuß gehört.

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