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Erste Werkstatt tauscht, die Zweite behebt den Fehler- Geld zurück ?

Themenstarteram 7. April 2016 um 11:50

Hallo zusammen,

ich habe eine kleine Frage zum Thema Werkstatt, weiß nicht genau, wo ich sie genau soll, daher der Post in diesem Forum.

Hintergrund:

Auto wird mit einem Problem zur Werkstatt 1 (Kette) gebracht. Teil wird getauscht.

Kurz darauf tritt der Fehler in verstärkter Form auf. Nach Reklamation und erneuter Untersuchung wird an Werkstatt 2 (Autohersteller selbst) verwiesen. Die erneute Untersuchung wird nicht in Rechnung gestellt.

In Werkstatt 2 wird genau das selbe Teil getauscht und alles läuft.

Habe ich irgendeinen Anspruch auf überhaupt irgendwas bei Werkstatt 1 ? Das Bauteil wurde in Werkstatt 2 entsorgt, falls das von Relevanz ist.

Wie ich gelernt habe, kann eine erfolglose Fehlersuche nicht zurückgefordert werden, das wäre dann die Fehlersuche nach der Reklamation, die sowieso nicht berechnet wurde.

Danke und Gruß,

Knartzl

 

Beste Antwort im Thema

Werkstatt 1 hat ein Nachbesserungsrecht, um dir eine einwandfreie Dienstleistung zu erbringen. Wenn du das nicht in Anspruch nimmst, musst du natürlich selbst zahlen.

Um was für ein Bauteil geht es?

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Da das zuerst ausgetauschte Bauteil nicht mehr vorhanden ist, kannst du nichts mehr beweisen. Die erste Werkstatt hätte sonst zumindest das Teil reklamieren können und dir im Anschluss den Kaufpreis erstatten können. Ohne den Beweis des fehlerhaften Bauteiles ist eigentlich nichts mehr machbar.

Themenstarteram 7. April 2016 um 12:08

Hmm ok, also der Kaufpreis des Bauteils beläuft sich auf unter 50€, die Arbeitszeit war deutlich teurer.

Jetzt überleg mal ganz scharf ... Du verkaufst jemanden ein Handy. Der Käufer sagt, oh es ist kaputt und kauft sich ein neues und will Geld von Dir haben. Aber er hat Deins in den Müll geworfen.

Würdest Du ihm das Geld erstatten? ;)

Themenstarteram 7. April 2016 um 12:23

Naja andererseits, das exakte Bauteil wurde getauscht und nun geht alles. Es ist ja nicht so, dass die zweite Werkstatt etwas ganz anderes entdeckt hatte. Es ging auch darum, dass Nr 1 ausdrücklich an Nr 2 verwiesen hatte, weil der Fehler "nicht auffindbar" war.

Werkstatt 1 hat ein Nachbesserungsrecht, um dir eine einwandfreie Dienstleistung zu erbringen. Wenn du das nicht in Anspruch nimmst, musst du natürlich selbst zahlen.

Um was für ein Bauteil geht es?

Werkstatt 1 hat durch die Verweisung auf Werkstatt 2 wohl auf eigene Nachbesserung verzichtet. Das Argument zieht also nicht.

@knartzl: Einfach probieren, freundlich darauf hinweisen, dass das neu eingebaute Teil erneuert wurde und jetzt einwandfreie Funktion gegeben ist. Ob sie wohl so nett wären, die Kosten der ersten (erfolglosen) Reparatur zu erstatten. Musst ja nicht unbedingt sofort sagen, dass das Teil bereits entsorgt ist.

am 7. April 2016 um 12:41

Eine "Verweisung" gibt es nicht. Ohne zu wissen, was die Werkstatt genau gesagt hat, ist das alles heiteres Herumraten. Das kann von "äh, fragen Sie doch einfach mal beim Hersteller" bis zu "Wir schicken Sie hiermit offiziell zu einem Vertragshändler und erklären uns schon jetzt zu einer Kostenübernahme bereit" gehen.

Es waren die Worte des TE - der sollte wissen, was ihm genau gesagt wurde.

Themenstarteram 7. April 2016 um 13:09

Nach dem zweiten besuch: "wir kommen mit unseren Diagnosemöglichkeiten nicht weiter, sie müssen direkt zum Hersteller"

am 7. April 2016 um 13:24

Wenn das die Worte waren, kann ich nirgends entnehmen, dass die Werkstatt 1 dir eine Kostenübernahme für die Leistungen der Werkstatt 2 zugesichert hat. Du wirst wohl darauf sitzen bleiben …

sie ist aber zur Kostenübernahme verpflichtet. Werkstatt 1 hat eine Gewährleistungspflicht auf ihre Reparatur. Dazu haben sie ein Nachbesserungsrecht. Lehnen sie selbst eine Nachbesserung ab und verweisen sie sogar aktiv auf eine andere Werkstatt, dann müssen sie im Rahmen ihrer Gewährleistung die Kosten dafür erstatten. Dazu braucht man auch nicht unbedingt das defekte Bauteil, schließlich gibt es ja Zeugen und die Rechnung der zweiten Werkstatt als Beweis.

am 7. April 2016 um 18:51

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. April 2016 um 17:35:21 Uhr:

sie ist aber zur Kostenübernahme verpflichtet. …

Bei der Aussage "wir kommen mit unseren Diagnosemöglichkeiten nicht weiter, sie müssen direkt zum Hersteller" sicher nicht. Es ist überhaupt nicht festgelegt, bei wem der Fehler diagnostiziert werden soll und welchen Betrag die W1 übernimmt. Dass die Reparatur des diagnostizierten Fehlers bei W2 und nicht wieder bei W1 auf deren Kosten durchgeführt werden soll, ist schon gleich gar nicht erwähnt. Das sind aber alles Dinge, die normalerweise vorher geklärt werden. Aus der Aussage "wir kommen mit unseren Diagnosemöglichkeiten nicht weiter, sie müssen direkt zum Hersteller" lässt sich vielleicht eine Aufforderung zur Diagnose bei der Vertragswerkstatt herleiten, aber sicher keine Aufforderung zur Reparatur.

Ich sehe das so ähnlich wie birscherl. Wenn man eine kostenpflichtige Reparatur beauftragt und die von wem anders bezahlt werden soll, muss man den darüber informieren.

Wenn es um Geld geht, insbesondere welches, das man vom wem anders wieder haben will, sollte man alles schriftlich geklärt haben.

Denn sonst kann sich immer niemand erinnern, der Azubi hat das gesagt oder es war ganz anders gemeint.

Themenstarteram 8. April 2016 um 7:23

Nach eurer und der ADAC-Rechtsauskunft fasse ich zusammen:

Bei Werkstatt 1 freundlich anfragen und in Zukunft alles schriftlich geben lassen und durchlesen....

Schriftlich: übereinkunft, wie es mit den Kosten bei der zweiten Werkstatt weitergeht, bzw. ob zuerst ein kostenpflichtiger Rückbau erfolgen soll. Soll bei W2 nur eine Diagnose durchgeführt oder gleich repariert werden.

Durchlesen: auf dem Auftrag steht, dass man bei Auftragserteilung festlegen muss, ob Bauteile ausgehändigt werden sollen.

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Blauäugig und naiv bringt einen also nciht weiter.... :-)

Edit als Zusatz: Werkstatt 1 muss nachgewiesen werden, unsachgemäß gearbeitet zu haben, wieder nur mit Sachverständigem. Also die Mühe nicht wert.

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