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Erster Hinweis zur Kfz-Steuer der Gerichte

Themenstarteram 12. Dezember 2005 um 5:59

Hallo,

wem es interessiert, hab ich auf den Campingseiten gefunden, betrifft aber uns hier:

http://www.fg-koeln.nrw.de/presse/entschei/aktuell/05v3715.htm#top

Ich meine es ist der Hinweis, wohin es gehen sollte

Nordjoe

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31 Antworten

Na, da ist doch schon ein SILBERSTREIF am Horizont zu sehen.

Gruß Monsterdriver

Ja sehr gut!

Aber wie soll ich mich jetzt verhalten?

Bin kein Geländewagen Besitzer sondern habe einen Chevy Caprice Station.

Im Prinzip bin ich aber genauso betroffen. ich habe gegen den Steuerbescheid Einspruch erhoben. Bei mir beläuft sich die KFZ - Steuer da der amerikanische Kat nicht anerkannt wird auf stolze 1250,-€ oder so was. Soll ich mir nen Anwalt nehmen und prozessieren? Oder hat so ein Urteil in Deutschland Mustergültigkeit und ich schicke das einfach mal an mein Finanzamt?

Wie verhaltet ihr Euch denn in Bezug auf die inzwischen sehr hohe Steuer?

Das wahrscheinlich richtige Verfahren: Unter Bezug auf dieses Urteil Widerspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und warten, was das FA macht.

 

Wenn das FA Deinem Widerspruch nicht abhilft, dann steht Dir der Weg vor das Finanzgericht offen ...

 

Alternative: Klären, ob eine solche Klage bereits bei irgendeinem FA idula (in diesem unserem Lande) anhängig ist, wenn ja, dann Widerspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen bis zur Entscheidung des Finanzgerichts.

Zitat:

Original geschrieben von roboprof

Das wahrscheinlich richtige Verfahren: Unter Bezug auf dieses Urteil Widerspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und warten, was das FA macht.

 

Wenn das FA Deinem Widerspruch nicht abhilft, dann steht Dir der Weg vor das Finanzgericht offen ...

 

Alternative: Klären, ob eine solche Klage bereits bei irgendeinem FA idula (in diesem unserem Lande) anhängig ist, wenn ja, dann Widerspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen bis zur Entscheidung des Finanzgerichts.

Okay - das werde ich wahrscheinlcih so machen.

Aber Hallooooo - bin ich der einzige?

Okay, die meisten bezahlen wahrscheinlich keine 1300,- im Jahr - aber auch wenns "nur" 400,- sind kann es sich doch lohnen!

Themenstarteram 15. Dezember 2005 um 19:29

Hallo, langsam!!!

dieser Gerichtsbeschluß ging da erstrangig um einen Säumniszuschlag, also nur rein sekundär, da unterschwellig im Begründungstext erwähnt, um die tatsächliche Steuer, aus dem Grunde auch mein Postingtitel: Erster Hinweis!!!!

Jetzt schon übereilige Schlüsse zu finden ist noch gewagt, denke die Gruppe um Pro Allrad oder wie die heißen haben einiges am laufen, genaueres sollte man sich dort holen oder gar sich bei denen eintragen und mitklagen lassen.

Für den eigenen Bescheid kann man dann vermutlich allenfalls einen Einspruch machen, zahlen muß man vorerst doch, kann sein, das Klagende ihr Geld zurück bekommen, wahrscheinlicher ist jedoch, das die derzeitigen Gesetzesnachbesserungen die derzeit verhandelt werden da noch einiges korrigieren.

Nordjoe

leider lääässt sich der link niccct mehr öffnnen

Themenstarteram 16. Dezember 2005 um 11:22

Hallo Torsten,

ja schaade

am 18. Dezember 2005 um 1:51

Höhere Kfz-Steuer für Jeeps rechtswidrig !!!!!!!!!!!!!!!

Kfz-Besitzer,die seit dem Frühjahr für schwere Kombis und Luxus-Geländewagen eine höhere Kfz-Steuer zahlen müssen können wieder hoffen.Die zum 1. Mai eingeführte Hubraumbesteuerung ist für viele dieser Fahrzeugenach Ansicht des Finanzgerichtes Köln (Az.:6 V 3715/05) rechtswidrig..Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig,da die Richter Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof zugelassen habe.--Und so weiter-

-Nach dem Urteil seien die Finanzämter auch nach der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung verpflichtet,die geltende EU-Richtlinie(2001/116/EG vom 20.Dezember 2001) anzuwenden.Daher dürften Fahrzeuge,die den Kategorien.-AF Mehrzweckfahrzeuge.-oder .-Geländefahrzeug(Symbol G).-zuzuordnen seien,nicht nach Hubraum besteuert werden,weil es sich um .-andere Fahrzeuge.- und nicht um Pkw handle. Zahlreiche Steuerbescheide sind deshalb rechtswidrig !!!!!!!!!!!!!!

Dieser Text ,von mir hier nur teilweise wiedergegeben,erschien am 13.12.05 in unserer Regionalzeitung. Man kann nur hoffen das dort OBEN noch ein paar vernunftbegabte Wesen sind und nicht nur welche die sich mit unseren Steuergeldern und einem Stern unterm Arsch die Eier schaukeln lassen.

Ich bin auch ein Individualist mit einem Pajero 2,5 TD.

Von 680 Euronen,nach eigenhändige Umrüstung auf Rußfilter auf 401 Euro Steuerschuld abgerutscht.Und darum bin ich in den warmen Monaten,(ohne Fahrzeugumrüstung) auch ein PÖLER.In Athen sollen Geländewagen verboten werden.

Zitat:

Original geschrieben von Quadropede

Nach dem Urteil seien die Finanzämter auch nach der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung verpflichtet,die geltende EU-Richtlinie(2001/116/EG vom 20.Dezember 2001) anzuwenden.Daher dürften Fahrzeuge,die den Kategorien.-AF Mehrzweckfahrzeuge.-oder .-Geländefahrzeug(Symbol G).-zuzuordnen seien,nicht nach Hubraum besteuert werden,weil es sich um .-andere Fahrzeuge.- und nicht um Pkw handle.

Da fragt man sich echt, ob die Fachleute in den zuständigen Gremien versäumt haben, sich vor der Ausarbeitung der Verordnungen/Gesetze über die geltenden Richtlinien des europäischen Rechtes zu informieren. Wenn ich in der Firma genauso arbeiten würde...:(

Themenstarteram 18. Dezember 2005 um 10:02

Hallo Drahkke,

ich hab mal hier mit einem zuständigen beim Finanzamt gesprochen, bei denen gilt immer noch der Maßstab, das die EU-Vorgaben nur Richtlinien für den Gesetzgeber sind und nicht bindend, da fragt man sich, wer regelt wen, wo liegen die tatsächlichen Befugnisse der EU und wo sind die Herrschaften in den Oberfinanzdirektionen und Regierungen, die den Verstand auch benutzen.

Diese Angelegenheit verschafft den Finazgerichten und Anwälten noch eine längere Zeit gute Beschäftigung.

Nordjoe

Themenstarteram 16. Januar 2006 um 12:12

Hallo Ihrs,

ich hab den Rechtstext dieses Gerichtsbeschlusses nun vorliegen, es geht also in dem Beschluss vom 28.11.05 mit der Nummer 6 V 3715/05 des Finanzgerichtes Köln eben um diese Besteuerung, aber - die Richter haben das was uns interessiert nicht direkz behandelt, nur sich drauf bezogen, im Gerichtsurteil geht es drum ich schreib mal einen teil ab:

Tenor:

Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 8.8.05 wird ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe: (auszugsweise)

Der Antragsteller hält seit Mai 2000 einen Geländewagen vom Typ "Land Rover". Der Wagen hat einen Ottomotor (Hubraum 4.554 ccm) mit geregeltem Katalysator und einer Leistung von 218 PS/160 kWh bei einem zulässigem Gesamtgewicht von 2.810 kg. Er hat vier Seitentüren und eine Hecktür sowie fünf Sitzplätze. Im Fahrzeugbrief ist er als "PKW geschlossen" bezeichnet.

Der Antragsgegner (FA) hatte das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert. Mit Änderungsbescheid vom 08.08.2005 stufte er den Wagen ab 01.05.2005 nunmehr als PKW nach §8 Nr.1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ein und besteuerte dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Die Neueinstufung begründete er mit der Aufhebung des §23 Abs. 6a StVZO zum 01.05.2005. Über den hiergegen erhobenen Einspruch ist noch nicht entschieden.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrte der Antragssteller, den angefochtenen Bescheid von der Vollziehung auszusetzen: Es sei rechtswidrig, da sein Fahrzeug nicht als PKW, sondern als "anderes Fahrzeug" gemäß §8 Nr. 2 KraftStG anzusehen sei. Für die Klassifizierung von Kraftfahrzeugen verweise das Kraftfahrzeugsteuergesetz in §2 Abs.2 Satz 1 auf die Verkehrsrechtlichen Vorschriften. Zu den Maßgeblichen Vorschriften gehöre auch die EU-Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 in Verbindung mit der Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970, welche die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge zum Gegenstand habe. In deren Anhang II würden die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen vorgenommen. Danach sei das fragliche Fahrzeug - ausweislich des Gliederungspunktes C - als so genanntes "Mehrzweckfahrzeug" der Klasse "M 1 AF" einzuordnen. Ein solches Mehrzweckfahrzeug werde jedoch nicht als solches der Klasse "M 1" (Personenkraftwagen) angesehen, wenn es außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze habe und die Formel P - (M+N*68) > N x 68 erfülle (P=technisch zulässige gesamtmasse in kg, M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg, N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz). Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben, wie die konkrete Berechnung nach dieser Formel zeige:

2810kg - (2100,00kg + 4 x 68) > 4 x 68

438 > 272

Der "Land Rover" sei mithin, da er nicht zur Klasse "M 1" gehöre, verkehrsrechtlich kein Personenkraftwagen und falle somit Kraftfahrzeugsteuerrechtlich in die Rubrik "andere Fahrzeuge". Da die Richrlinie unmittelbare Wirkung entfalte, könne der Wagen folglich nur nach § 8 Nr. 2 KraftStG besteuert werden, also nach Gewicht.

***** im Text folgt nun die Spezifizierung des Aussetzungsantrages *****

Das gericht schreibt danach we folgt weiter:

II.

Der Antrag ist begründet.

Nach §69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das gericht die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernsthafte Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Hiervon ist im Streitfall auszugehen.

Die vom FA im Bescheid vom 08.08.2005 vorgenommene Einstufung des "Land Rove" als Personenkraftwagen (ab dem 01.05.2005) ist unzutreffend. Der Wagen ist ein "anderes Fahrzeug" im Sinne von § 8 Nr.2 KraftStG. Es ist folglich - wie schon bisher - nach Gewicht zu besteuern.

************* die weiteren Seiten erspare ich Euch nun, denke der Grundtenor des Gerichtsbeschlußes reißt unser aller Problem schon in eine gute Richtung an und bestätigt, das wir weiter machen sollten, Bescheide anfechten und eben ggf. die Klage einreichen, oder sich anderen Klagenden anschließen.

Nordjoe

Trifft obiges auch für mein 14 Jahre alten Toyota J8-Sonder-kfz-Womo-über 2,8 t zu? Kann ich auch noch hoffen ? Überlege Lkw-Umbau.

Xita55

am 18. Januar 2006 um 21:49

Nein, das gilt nicht für Wohnmobile (das ist wie mit den Äpfeln und Birnen).

Hier geht es um ein Kombinationskraftfahrzeug, welche die Voraussetzungen für M1AF erfüllen und Wohnmobil ist Wohnmobil und kein Kombinationskraftfahrzeug. Da müssen sich leider die Wohnmobilbesitzer selber durchknabbern.

Themenstarteram 20. Januar 2006 um 11:13

Hallo,

wenn die aktuelle Autobild-Offroad recht hat, wird die Regierung M1AF im Gesetzestext zu den Personenwagen dazu nehmen, somit doch wohl die Emmissionsbesteuerung bleiben wird.

Also wird es bald viele Geländewagen der älteren Kathegorie zu kaufen geben - noch dazu fast verschenkt - Polen und Co werden sich freuen.

Nordjoe

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