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Fahren ohne Betriebserlaubnis

VW Vento 1H
Themenstarteram 8. Juli 2017 um 12:13

Guten Tag,

Ich wurde letztens angehalten mit nicht eingetragenen Felgen und Fahrwerk 2 cm zu tief

Nun hab ich ein Bußgeldverfahren an Hals. Zitat: Sie nahmen das Fahrzeug in betrieb, obwohl die Betriebs Erlaubnis erloschen war. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.

Nun zu meiner Frage

Der Polizist sagte damals zu mir auf die Frage ob ich das jetzt zurück bauen muss und dann vorführen

Das ich das auch alles erst so eintragen kann ich dann zum vorführen komme. Also war seiner Meinung nach die Verkehrssicherheit ja nicht beeinträchtigt.

Und im Internet steht das das er mit Gefährdung 135 kostet und ohne 90

Kann ich jetzt dagegen vorgehen das ich den stassenverkehr nicht beeinträchtigt hab oder ist das normal das ich mit erloschener Betriebserlaubnis immer den Straßenverkehr "beeinträchtige".

Beste Antwort im Thema

Keine Ahnung, ob das normal ist.

Richtige Vorgehensweise wäre für dich, die Änderungen sofort eintragen zu lassen - sofern eintragungsfähig. Ist das der Fall, musst du der Bußgeldstelle mitteilen, dass hier eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht gegeben war, da die Änderungen ohne jede Änderung eingetragen wurden. Gegen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 135,- € legst du dann Einspruch mit dieser Begründung ein.

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Keine Ahnung, ob das normal ist.

Richtige Vorgehensweise wäre für dich, die Änderungen sofort eintragen zu lassen - sofern eintragungsfähig. Ist das der Fall, musst du der Bußgeldstelle mitteilen, dass hier eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht gegeben war, da die Änderungen ohne jede Änderung eingetragen wurden. Gegen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 135,- € legst du dann Einspruch mit dieser Begründung ein.

Du warst ohne Betriebserlaubnis unterwegs. Legal ist die Umrüstung erst, wenn Du diese beim TÜV vorgestellt hast und dort abgenommen ist. Solange das nicht amtlich ist, fährst Du eben mit einem Fahrzeug rum, für das keine Betriebserlaubnis besteht. Ob Du mit deinem Fahrzeug eine Gefahr im Straßenverkehr darstellst, kann erst der TÜV feststellen, in dem er prüft, ob alle Auflagen erfüllt sind bzw. die Änderung am Fahrzeug überhaupt zulässig ist. In deinem Fall mag Dir das wie bürokratische Willkür vorkommen - doch, wenn jeder an seinem Auto rumbasteln dürfte, wie er mag, hätten wir wohl Unfalltote wie in Indien.

Die BE erlischt, wenn nach Umrüstung nicht unverzüglich die (Änderungs-)Abnahme durch eine Prüforganisation erfolgt. Die Fahrt zur Prüfung und ggf. danach zur Eintragung bei der Zulassungsstelle wären trotz Umbau noch mit BE. Andere Fahrten nicht.

Die Meinung des Polizisten dürften zweitrangig sein. Beurteilen müsste das wohl ein Sachverständiger. Dass der Wagen nicht vor Ort stillgelegt wurde könnte ein Indiz dafür sein, dass die Polizei den Zustand als nicht gefährdend angesehen hatte...

Sofort eintragen lassen, damit zur Polizei zum stempeln der Mängelkarte und anschließend zur Bußgeldstelle.

Wenn nix hilft, bleibt dir nur zahlen oder der Weg vor Gericht...

es geht hier um die Frage, ob die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war. Das wird anscheinend standardsmäßig vorgeworfen. Wenn Reifen und Felgen aber so eintragbar sind, dann kann die Verkehrssicherheit ja gar nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sein. Daher würde ich nach erfolgter Eintragung Einspruch einlegen und um eine Korrektur des Bußgeldbescheids bitten.

Hi,

hast Du den Bescheid schon?

Ich frage weil es einmal einen Tatbestend für Fahrer "Sie führten" gibt (geahndet mit 50€ / 90€ + 1P) und dann den Tatbestand als Halter "Sie ordneten an" (geahndet mit 50€ / 135€ +1P).

Welche Tatbestandsnummer wird dir nun konkret vorgeworfen?

Themenstarteram 10. Juli 2017 um 15:14

Wie oben zitiert

Sie nahmen

Möglicherweise wurde die falsche TAB-Nr. übertragen. Würde ich bei der Bußgeldstelle mal nachhaken.

Zitat:

@Vento-widebody schrieb am 10. Juli 2017 um 17:14:24 Uhr:

Wie oben zitiert

Sie nahmen

Also beträgt das Bußgeld 90€ + 1P?

eigentlich sollten es nur 50.- € sein und 0 Punkte, denn das Fahrwerk war ja so offensichtlich eintragungsfähig. Von einer Gefährdung der Sicherheit kann also keine Rede sein.

Das muss er aber beweisen ;)

Generell gilt dabei ja die "abstrakte Gefahr", gerade bei nicht eingetragenen Rad/Reifen oder Fahrwerksänderungen wird davon ausgegangen das diese Änderungen dazu führen dass das Fahrzeug nicht in jeder Situation beherrschbar ist und im Extremfall eben die Sicherheit beeinträchtigt (Reifen schleifen am Radkasten, Fahrzeug setzt auf weil zu tief...)

Daher der Vorwurf der Gefährdung, es muss eben nicht erst was passieren sondern es reicht das es passieren könnte.

Er kann jetzt natürlich Einspruch einlegen gegen diese Gefährdung muss dann aber auch beweisen können das exakt die Sachen verbaut und eingetragen sind die zum "Tatzeitpunkt" auch montiert waren.

Es könnte ja sein das er die Räder zurückbaut und auch die Tieferlegung und dann sagt "war doch alles ok".

Ist halt auch wieder Glücksspiel wie der Richter drauf ist ;)

Grundsätzlich müsste die Bußgeldstelle beweisen, dass eine Gefährdung vorgelegen hat. Bei einem Fahrwerk, welches am nächsten Tag so eingetragen wurde, sicherlich nicht so leicht möglich.

Muss sie leider nicht, bei sicherheitsrelevanten Teilen steht diese Gefährdung nun mal immer als gegeben fest.

Um diese dann zu entkräften muss der Beklagte halt zweifelsfrei nachweisen das wirklich die Teile eingetragen wurden die auch beanstandet wurden.

Er hat ja auch nicht gesagt welchen konkreten Vorwürfe nun im Brief stehen, nur den Tatbestand hat er genannt , aber da gibt es auch noch eine Begründung warum und was genau dazu geführt hat.

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