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Fahren ohne Fahrerkarte / Ausnahmeregelungen

Themenstarteram 1. Juli 2014 um 13:00

Hallo zusammen,

ich habe hier eine Frage die mir leider auch die "zuständigen" Behörden nicht oder nur unzureichend beantworten konnten:

Ich möchte ein LKW Mieten und entsprechend für einen Transport auf der Straße bewegen. Soweit ich verstanden habe ist dies für private Fahrten unter 7.5to ohne Fahrerkarte möglich. Wie sieht das für eine dienstliche Fahrt (für eine Behörde im Land NRW) aus? Wann ist dann eine Fahrerkarte erforderlich?

- Behörden sind kein Gewerbe, ein gewerblicher Hintergrund ist eigentlich ausgeschlossen (ich weiß leider nicht wie dies vom BAG gesehen wird).

- Die Fahrt ist einmalig, es ist normalerweise kein Bestandteil der üblichen Tätigkeiten in unserem Bereich. Dementsprechend wurde in den letzten Jahren kein LKW gemietet/gefahren und ist auch nicht in Zukunft, abgesehen dieser einmaligen Situation, geplant.

- Fahrerkarte des Fahrers ist nicht vorhanden und auch nicht angedacht.

- Welche Strafen sind im Fall einer fehlenden Fahrerkarte vorgesehen?

- Wer kann in NRW mit belastbare Aussagen hierzu treffen?

Schönen Gruß

Beste Antwort im Thema
am 2. Juli 2014 um 5:16

Zitat:

Original geschrieben von carambatim

Es handelt sich bei uns um eine Universität und den Transport von einer versuchseinrichtung für die allgemeinnützige Forschung. Dessen ab- und Aufbau ist nicht ganz einfach bzw. Zeitlich Schwer abzusehen, daher ist es für uns einfacher und günstiger wenn wir einen sattelzug mieten und selber fahren.

Zitat:

Original geschrieben von carambatim

Es handelt sich bei uns um eine Universität und den Transport von einer versuchseinrichtung für die allgemeinnützige Forschung. Dessen ab- und Aufbau ist nicht ganz einfach bzw. Zeitlich Schwer abzusehen, daher ist es für uns einfacher und günstiger wenn wir einen sattelzug mieten und selber fahren.

Nach den Angaben "Sattelzug" ist wohl eindeutig von einem Fahrzeug mit mehr als 7,5 t zGM auszugehen. Dann ist die Frage ganz einfach zu beantworten:

1. Wenn du als Mitarbeiter der Universität ein Nutzfahrzeug über 7,5 t "privat" mieten willst und die Kosten als Reisekosten abrechnen willst, wirst du Schwierigkeiten bekommen. Du wirst wohl eine Gewerbeerlaubnis vorlegen müssen. Als Privatperson wird man dir ein Nfz. > 7,5 t nicht vermieten, da die namhaften Vermieter von einer gewerblichen Nutzung ausgehen müssen. Also bliebe nur die Anmietung über die Universität.

2. Die Ausnahmen für die Benutzung der Fahrerkarte gelten zudem bei "nichtgwerblichen Transporten" (also z. B. private Nutzung oder durch eine gemeinnützige Einrichtung) nur für Fahrzeuge bis 7,5 t. Ist das Fahrzeug schwerer, musst du auch bei einer solchen Nutzung immer die Fahrerkarte haben und benutzen.

(Quelle: EG-VO 561/06, Art. 3, h), da steht, dass keine Fahrerkarte benötigt wird für "Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;")

Es bliebe nur die Anmietung über die Universität. Das Dilemma mit den Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 bleibt bestehen. Das Argment, der auf- und Abbau sei nicht planbar, macht einen solchen Transport für einen gewerblichen Unternehmer nicht uninterssanter. Da kann man einen Auflieger für die Be- und Entladung länger bereit stellen und wenn alles drauf ist die Zugmaschine drunter fahren und fertig.

Ich würde als Führerscheininhaber ohne wesentliche Praxis den Transport einer (vielleicht auch noch sensiblen) Versuchsanordnung den Profis überlassen. Die haben auch die Materialen und Kenntnisse zur richtigen Ladungssicherung. Und wenn da presseemäßig noch was für das Transprtunternehmen rüber gebracht werden kann, weil es eine "allgemeinnützige" Forschung ist, sind die Verhandlungen noch mal einfacher. Es ist deiner Wortwahl nach wohl keine "gemeinnützige" Forschung, die z.B. durch eine Stiftung initiert ist, sondern durch die Uni in Ihrer ureigensten Aufgabe der Lehre und Forschung.

Die Frage Dinestfahrt/ Reiskostenabrechnung ist nicht wichtig. Das transportierte Material ist kein Privateingentum, sondern gehört wohl der Uni und die Tasache, dass eine dienstliche Veranlassung für dich als Mitarbeiter besteht, die dich zur Reisekostenabrechnung berechtigt, ist ein ganz sicheres Indiz, dass es keine Privatfahrt ist. Ergo: so wie du das angedacht hast, wird es ohne Fahrerkarte und die Fahrzeuganmietung durch die Hochschule nicht legal durchführbar sein. Frag doch mal die Arbeitsagentur, da findest du bestimmt einen Fahrer, der die Karte hat und sich über einen Aushilfsjob freut. Oder ein Aushilfsfahrer eines Transportunternehmens, der schon Rentner ist.

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Wird der LKW für eine Behörde angemietet? Oder bist du Unternehmer und machst mit dem Mietfahrzeug einen Transport für die Behörde?

Ich denke du musst deutlicher werden :)

Themenstarteram 1. Juli 2014 um 13:16

Angestellter beim Land NRW / in der entsprechenden Behörde. Angemietet wird der LKW von der Behörde bzw. privat und dann der Behörde geltend gemacht (als Dienstreise). Ich bin kein Unternehmer, das geschieht alles im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit.

Also ich arbeite in Niedersachsen beim Land Niedersachsen. Wenn wir Fahrzeuge dazumieten (meist einen großen Hubsteiger auf LKW-Basis oder mal einen zusätzlichen LKW wenn unsere eigenen nicht reichen) brauchen wir dafür keine Fahrerkarten...

Ich suche mal eben noch was raus, mal schauen ob ich das wiederfinde...

ich habs gefunden :P

http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html

Absatz 1 davon ist für uns der interessante....

Ich übernehme dafür aber keine Gewähr :)

Aber wenn du auf der Grundlage evtl sogar mit dem Link eine Mail ans BAG schickst, dürftest Du eigentlich eine klare Aussage erwarten dürfen denke ich.

am 1. Juli 2014 um 14:57

Zitat:

Original geschrieben von czissy

... Wenn wir Fahrzeuge dazumieten (meist einen großen Hubsteiger auf LKW-Basis oder mal einen zusätzlichen LKW wenn unsere eigenen nicht reichen) brauchen wir dafür keine Fahrerkarten...

Bei Hubsteigern ist das richtig, denn Hubsteiger sind keine LKW, sondern selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Da ist nie eine Fahrerkarte zu stecken. Bei Behörden muss man genau hinsehen. Wenn die folgenden Ausnahmen nicht anwendbar sind, kann es teuer werden (oder hackt da vielleicht eine Krähe der anderen keine Auge aus?)

Für alle gewerblichen Transporte, egal ob mit oder ohne "Erwerbscharakter" (also auch Behörden) sind ab 3,5 t Kontrollgeräte einzubauen und auch zu benutzen, also auch die Fahrerkarte zu stecken. (EG-VO 3821/85)

Es gibt jedoch Ausnahmen. Diese stehen zunächst einmal in Artikel 3 der EG- VO 561/06. In dem vorliegenden Fall käme eventuell c) in Frage, dort steht:

Zitat:

c) Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;

Wenn diese Ausnahme nicht greift, hilft nur noch die Ausnahme von § 18, Abs.1 Ziff. 1 FPersV, wenn die Behörde nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen steht. Dazu gibt es jedoch hier keine Aussage.

Wenn es sich um einen Transport handelt, der genau so gut von einem Güterkraftverkehrsunternehmen übernommen werden könnte, liegt immer der Wettbewerb mit einem privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen vor. Da gibt es nur wenige Ausnahmen: z.B. Justizverwaltung, Straßenmeistereien, Geldtransporte der Bundesbank.

Es kommt also darauf an, wozu das Fahrzeug angemietet und benutzt wird.

Wenn der Transport nicht unter eine der oben genannten Ausnahmen fällt, gelten die Sozialvorschriften vollumfänglich. Egal welches Bundesland!

Das bedeutet dann aber auch, dass die Behörde eine Unternehmerkarte haben muss: Der Tachograf des Fahrzeugs muss nach dem Anmieten für den Transport auf die Behörde individualisiert werden und am Ende der Mietzeit sind auch die Fahrerdaten und die des Zentralspeichers im Fahrzeug auszulesen und zu archivieren.

Es ist also im Zweifelsfall nicht nur mit der Frage getan, ob man die Karte benutzen muss oder nicht. Da hängt mehr dran.

Auch wenn das Fahrzeug vom Fahrer angemietet und dann mit der Behörde abgerechnet wird, ist es in jedem Fall kein privater Transport, bei dem die Fahrerkarte nicht zu stecken wäre (bis 7,5 t).

Zu den Bußgeldern:

Wird das Kontrollgerät nicht beutzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Fahrpersonalgesetz), bzw. keine Fahrerkarte benutzt (EG- VO 3821/85, Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1), dann kostet das laut Katalog für den

- Fahrer: 250,00 € je 24-Stunden Zeitraum, in dem das Gerät nicht benutzt wurde.

-Unternehmer (hier Behörde): 750,00 € je 24-Stunden Zeitraum, in dem nicht für die Benutzung des Kontrollgerätes gesorgt wurde.

Wenn man von einer vorsätzlichen Nichbenutzung ausgehen muss, dann verdoppeln sich die Bußgeldsätze.

Themenstarteram 1. Juli 2014 um 14:59

Vielen Dank für die Info! Das ist mir eine große Hilfe.

Ich habe das BAG sowie die Gewerbeaufsicht hierzu abtelefoniert und die Aussage bekommen, dass eine entsprechende Ausnahmeregelung Landessache ist. Nur hatte mir keiner in NRW hierzu eine belastbare Aussage geben können. Eine kleine Frage habe ich aber noch:

- Das Gesetzt gilt soweit ich erkennen kann bundesweit, richtig?

- Gilt die Ausnahme für Fahrzeuge selbst, welche dann entsprechend keinen digitalen Fahrtenschreiber benötigen, oder hinsichtlich der Fahrerkarte, welche für entsprechende Fahrten mit Fahrzeugen (auch mit vorhandenem digitalem Fahrtenschreiber) nicht benötigt wird? Ich komme mit den Gesetztestexten leider nicht so hundertprozentig klar :-)

am 1. Juli 2014 um 15:06

Zitat:

Original geschrieben von carambatim

- Das Gesetzt gilt soweit ich erkennen kann bundesweit, richtig?

EU- weit! Die Umsetzung in nationale Recht durch das Fahrpersonalgetz und die zugehörige Fahrpersonalverordnung gilt bundesweit.

Zitat:

- Gilt die Ausnahme für Fahrzeuge selbst, welche dann entsprechend keinen digitalen Fahrtenschreiber benötigen, oder hinsichtlich der Fahrerkarte, welche für entsprechende Fahrten mit Fahrzeugen (auch mit vorhandenem digitalem Fahrtenschreiber) nicht benötigt wird? Ich komme mit den Gesetztestexten leider nicht so hundertprozentig klar :-)

Zunächst zur Einbaupflicht:

Die Fahrzeuge, die keinen Tachografen benötigen sind in Artikel 3 EG-VO 561/06 als Ausnahmen gelistet. Alle anderen müssen einen Tachografen einbauen.

Zur Benutzungspflicht:

Es gilt der Grundsatz, wenn eine Gerät drin ist, ist es zu benutzen, außer es liegt eine Ausnahemgrund gemäß § 18 Abs. Fahrpersonalverordnung vor (das könnte dann nur Nr. 1 sein).

Themenstarteram 1. Juli 2014 um 15:10

Streitkräfte, Katastrophenschutz etc. sind wir leider nicht. Dementsprechend müsste die Ausnahme von § 18, Abs.1 Ziff. 1 FPersV greifen, da wir ausdrücklich nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen.

Wenn ich jedoch alternativ 24h einen Fahrer&LKW mieten könnte, stehe ich im Wettbewerb und benötige die Fahrerkarte und die Unternehmerkarte? Dies gilt dann generell ab 3.5to? Es ist nicht so dass wir eine Leistung für Dritte erbringen. Prinzipiell wäre der "Wettbewerb" darin besteht, dass die Leistung des Fahrers von uns selbst erbracht und nicht outgesourced/zugekauft wird.

Schreib doch einfach mal, welcher Behörde Du angehörst, das könnte die Sache wesentlich vereinfachen....

Zu meinen Beispielen: Ich arbeite in der Straßenbauverwaltung, das heißt das bei uns genau der Unterpunkt "c" der Ausnahmen in Frage kommt wie Transportcampus oben vollkommen richtig (sogar in Rot) bereits geschrieben hat :)

Also ich sehe das recht einfach. Das ganze kann niemals als Privatfahrt deklariert werden denn handelt sich nun mal um eine Dienstfahrt.Also soll sich auch derjenige der diese Dienstfahrt anordnet schlau machen und evtl. seinen Kopf dafür hin halten.

Themenstarteram 1. Juli 2014 um 19:28

Es handelt sich bei uns um eine Universität und den Transport von einer versuchseinrichtung für die allgemeinnützige Forschung. Dessen ab- und Aufbau ist nicht ganz einfach bzw. Zeitlich Schwer abzusehen, daher ist es für uns einfacher und günstiger wenn wir einen sattelzug mieten und selber fahren.

Themenstarteram 1. Juli 2014 um 19:31

Zitat:

Original geschrieben von worti32

Also ich sehe das recht einfach. Das ganze kann niemals als Privatfahrt deklariert werden denn handelt sich nun mal um eine Dienstfahrt.Also soll sich auch derjenige der diese Dienstfahrt anordnet schlau machen und evtl. seinen Kopf dafür hin halten.

Ist auch eine Dienstreise. Allerdings ist die Organisation idr privatsache bzw verschwimmt das zumeist etwas. Ich weiss aber nicht inwiefern das in diesem Zusammenhang relevant wird

am 2. Juli 2014 um 5:16

Zitat:

Original geschrieben von carambatim

Es handelt sich bei uns um eine Universität und den Transport von einer versuchseinrichtung für die allgemeinnützige Forschung. Dessen ab- und Aufbau ist nicht ganz einfach bzw. Zeitlich Schwer abzusehen, daher ist es für uns einfacher und günstiger wenn wir einen sattelzug mieten und selber fahren.

Zitat:

Original geschrieben von carambatim

Es handelt sich bei uns um eine Universität und den Transport von einer versuchseinrichtung für die allgemeinnützige Forschung. Dessen ab- und Aufbau ist nicht ganz einfach bzw. Zeitlich Schwer abzusehen, daher ist es für uns einfacher und günstiger wenn wir einen sattelzug mieten und selber fahren.

Nach den Angaben "Sattelzug" ist wohl eindeutig von einem Fahrzeug mit mehr als 7,5 t zGM auszugehen. Dann ist die Frage ganz einfach zu beantworten:

1. Wenn du als Mitarbeiter der Universität ein Nutzfahrzeug über 7,5 t "privat" mieten willst und die Kosten als Reisekosten abrechnen willst, wirst du Schwierigkeiten bekommen. Du wirst wohl eine Gewerbeerlaubnis vorlegen müssen. Als Privatperson wird man dir ein Nfz. > 7,5 t nicht vermieten, da die namhaften Vermieter von einer gewerblichen Nutzung ausgehen müssen. Also bliebe nur die Anmietung über die Universität.

2. Die Ausnahmen für die Benutzung der Fahrerkarte gelten zudem bei "nichtgwerblichen Transporten" (also z. B. private Nutzung oder durch eine gemeinnützige Einrichtung) nur für Fahrzeuge bis 7,5 t. Ist das Fahrzeug schwerer, musst du auch bei einer solchen Nutzung immer die Fahrerkarte haben und benutzen.

(Quelle: EG-VO 561/06, Art. 3, h), da steht, dass keine Fahrerkarte benötigt wird für "Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;")

Es bliebe nur die Anmietung über die Universität. Das Dilemma mit den Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 bleibt bestehen. Das Argment, der auf- und Abbau sei nicht planbar, macht einen solchen Transport für einen gewerblichen Unternehmer nicht uninterssanter. Da kann man einen Auflieger für die Be- und Entladung länger bereit stellen und wenn alles drauf ist die Zugmaschine drunter fahren und fertig.

Ich würde als Führerscheininhaber ohne wesentliche Praxis den Transport einer (vielleicht auch noch sensiblen) Versuchsanordnung den Profis überlassen. Die haben auch die Materialen und Kenntnisse zur richtigen Ladungssicherung. Und wenn da presseemäßig noch was für das Transprtunternehmen rüber gebracht werden kann, weil es eine "allgemeinnützige" Forschung ist, sind die Verhandlungen noch mal einfacher. Es ist deiner Wortwahl nach wohl keine "gemeinnützige" Forschung, die z.B. durch eine Stiftung initiert ist, sondern durch die Uni in Ihrer ureigensten Aufgabe der Lehre und Forschung.

Die Frage Dinestfahrt/ Reiskostenabrechnung ist nicht wichtig. Das transportierte Material ist kein Privateingentum, sondern gehört wohl der Uni und die Tasache, dass eine dienstliche Veranlassung für dich als Mitarbeiter besteht, die dich zur Reisekostenabrechnung berechtigt, ist ein ganz sicheres Indiz, dass es keine Privatfahrt ist. Ergo: so wie du das angedacht hast, wird es ohne Fahrerkarte und die Fahrzeuganmietung durch die Hochschule nicht legal durchführbar sein. Frag doch mal die Arbeitsagentur, da findest du bestimmt einen Fahrer, der die Karte hat und sich über einen Aushilfsjob freut. Oder ein Aushilfsfahrer eines Transportunternehmens, der schon Rentner ist.

am 2. Juli 2014 um 7:35

Zitat:

Ich habe das BAG sowie die Gewerbeaufsicht hierzu abtelefoniert und die Aussage bekommen, dass eine entsprechende Ausnahmeregelung Landessache ist. Nur hatte mir keiner in NRW hierzu eine belastbare Aussage geben können.

das kann ich eigentlich kaum glauben, das keiner dazu in der Lage war darüber etwas zu sagen. Da die Auslegung der Vorschriften Ländersache ist, hätte das zuständige Amt auf jeden Fall eine Aussage machen können. Problem ist nur das man meisten über den kleinen Sachbearbeiter(in) nicht hinauskommt, wenn man nicht ein wenig Druck macht. :D dann bekommt man schon den richtigen.

Weitere Möglichkeit per E-Mail anfragen. Problem ist hier nur, das es manchmal ewig dauert. Aber man bekommt was schriftliches.... meistens jedenfalls.

Wobei man sich aber sicher sein kann, ist die Tatsache, das es eigentlich immer Zeit und Nerven kostet um Klarheit für sein Anliegen zu bekommen.

Deshalb nehmt den Rat von Transportcampus an und lasst es Profis machen.

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