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Fahren ohne Führerschein auf eigenem Grundstück erlaubt?
Hab da so einen wisch bekommen.
In der Überschrift steht es ja schon, ich will nur wissen ob das noch richtig ist oder es zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung gab.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Alpenfreund
Zitat:
Original geschrieben von Dovahkiin
Ja so ähnlich bin halt 3km betrunken über den Acker gedonnert, unten an der Straße übern Zaun geklettert, einkaufen gegangen und dann zurück.....
Ich hätte Dich auch angezeigt.
Der Eindruck von jemandem mit einem solchen Verhalten; Der macht das evtl. auch auf öffentl. Strassen, denn normal ist das nicht!
Hut ab vor dem, der die Zivilcourage hatte, Dich ein einzubremsen.
Ob es bei Dir fruchtet, wage ich zu bezweifeln.
Anmerkung: Es geht mir nicht um das Fahren ohne FS. Sondern der Zustand in dem Du Dich offensichtlich befunden hast, und mit dem Du hier auch noch zu hofieren versuchst.
Hut ab vor der Stasi, hauptsache sich in fremde Angelegenheiten mischen.
Wenn ich keinen Fahrerlaubnis besitze darf ich auch nicht in der Öffentlichkeit ein Fahrzeug führen, da spielt der Zustand auch keine Rolle mehr. Ich bin seit 5 Jahren auch in der Öffentlichkeit keinen Meter gefahren, aber was ich auf meinem Grund und Boden machen bleibt immer noch meine Sache.
Und gegen volltrunken einkaufen zu gehen gibt es wohl auch kein Gesetz, wenn ich meine Einkäufe anschließend über die mauer schmeiße, drüber klettere und auf meinem Grundstück zu meinem Haus zurückfahre ist das ganz allein mein Bier.
Vollkommen gleich ob ich mit 30 oder mit 180 über den Acker knalle.
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176 Antworten
Unter gewissen Voraussetzungen wie daß das Gelände vom öffentlichen Verkehr abgeschlossen ist, ist es tatsächlich erlaubt. Sobald aber nur die Pforte vom Hof zur Straße offen ist, ist es das nicht mehr.
Ja klar ist über mehrere hektar komplett umfriedet und mein Privatbesitz.
Da kann ich doch machen was ich will, ob nun sinnlos hin und her fahren, bseoffen fahren etc. auf meinem Privatbesitz kann ih machen wozu ich bock habe.
Ich dachte schon daran hätte sich was geändert.
Es gibt auch gegen das sinnlose Umherfahren Gesetze - auch auf Privatgrund
Ja, wo?
Fahren auf umfriedetem Privatbesitz ohne FS ist erlaubt. Möglicherweise bist du einem Nachbarn aufgefallen, indem du mit Schmackes und entsprechender Lärmemission kreuz und quer über eigenen Grund und Boden gekreuzt bist. Die Länge deiner Fahrbemühungen wird entscheidend gewesen sein. Anders kann ich mir es nicht erklären!
Ja so ähnlich bin halt 3km betrunken über den Acker gedonnert, unten an der Straße übern Zaun geklettert, einkaufen gegangen und dann zurück. jedenfalls habe ich jetzt ne Vorladung zur anhörung wegen fahren ohne fahrerlaubnis. Die wurde ja vor 5 Jahren eingezogen und ich hab keinen bock den neu zu beantragen, fahre ja nur auf meinem Privatgelände.
Und da will ich doch meinen das ich da machen kann was ich will, auch sowas: http://www.youtube.com/watch?...
wenn ich spaß dran habe.
Natürlich kannst du auf deinem Privatgrund machen was du willst.
gut dann laß ich die Vorladung sausen, wenn die was wollen können sie ja zu mir kommen. Wie stellen die sich das vor ich hab keinen Führerschein. Nur weil sich irgendein Fußgänger vielleicht belästigt fühlt das ich mit 120 km/h über den angrenzenden umzäunten Acker drifte.
Du musst einer polizeilichen Vorladung nie nachkommen.
Lieber TE, dein FS ist wohl wegen Alk abhanden gekommen? Und wohl nie mehr einen beantragt, weil du selbst weisst, dass der Alkohol stärker sein wird als du? Nun wird es kompliziert: Auf umfriedetem Privatgelände darf man ohne FS ein Fahrzeug bewegen, aber darf man es auch in besoffenem Zustand?
Zitat:
Original geschrieben von freddi2010
Lieber TE, dein FS ist wohl wegen Alk abhanden gekommen? Und wohl nie mehr einen beantragt, weil du selbst weisst, dass der Alkohol stärker sein wird als du? Nun wird es kompliziert: Auf umfriedetem Privatgelände darf man ohne FS ein Fahrzeug bewegen, aber darf man es auch in besoffenem Zustand?
Ob rechtens oder nicht, nachzuweisen ist das eher nicht.
Zitat:
Original geschrieben von freddi2010
Lieber TE, dein FS ist wohl wegen Alk abhanden gekommen? Und wohl nie mehr einen beantragt, weil du selbst weisst, dass der Alkohol stärker sein wird als du? Nun wird es kompliziert: Auf umfriedetem Privatgelände darf man ohne FS ein Fahrzeug bewegen, aber darf man es auch in besoffenem Zustand?
Mein Führerschein ist wegen wiederholten zu schnell fahrens abhanden gekommen. Das Punktekonto war voll und ich bin nicht zur mpu gegangen, da ich den Lappen inzwischen nicht mehr brauche. Meine Autos sind ja sowieso abgemeldet und es besteht kein versicherungsschutz, da spielt es wohl keine rolle ob ich besoffen oder bekifft über den Acker pflüge. Polizei darf ja ohne Durchsuchungsbefehl sowieso nicht mein Grundstück betreten, also wen juckts.
@TE: Geile Einstellung
Als weiteres Merkmal ist der Begriff des Verkehrs im Sinne des § 316 StGB zu nennen. Der Begriff des Verkehrs begrenzt den Anwendungsbereich des § 316 in räumlicher Hinsicht. Als Verkehr ist damit nur die Teilnahme am „öffentlichen Verkehr“ zu verstehen. Dazu gehören selbstverständlich alle Straßen und Nebenwege, auch Feldwege soweit sie sich nicht in privatem Besitz befinden und für jedermann zugänglich sind. Zudem gehören zu den öffentlichen Verkehrsflächen auch Parkplätze, soweit diese für jedermann tatsächlich befahrbar sind. So ist auch ein Parkplatz vor dem Supermarkt eine Verkehrsfläche im Sinne des § 316 StGB. Als nicht öffentliche Verkehrsfläche wird zu nennen sein ein Privatgelände, soweit es eben nicht für den allgemeinen Verkehr zugänglich ist. Auf ihrem Privatgrundstück können Sie daher auch in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führen, ohne dass dies gem. § 316 StGB strafbar wäre. Dies bezüglich muss jedoch sichergestellt sein, dass auf dem Privatgelände keine Unbefugten Zutritt haben können. Ein Privatgelände muß dementsprechend vor unbefugtem Benutzen Dritter gesichert sein, z. B. durch geeignete Absperrmaßnahmen. (verkehrsrechtforum)
Ist dein kompletter Acker umzäunt so dass niemand da drauf gelangen kann??
Und zu deiner Durchsuchungssache..Anordnungskompetenz liegt beim Richter, bei Gefahr im Verzug bei der STA und den Ermittlungspersonen (105(I) StPO).