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Fahrerkarte-Pflicht?
Hallo,
habe dieses Forum schon ein wenig durchforstet, komme jedoch nicht weiter.
Ich habe seit heute meinen LKW-Führerschein C in der Tasche und bin ab Dienstag wieder am arbeiten.
Arbeite in der Filmbranche und muss meistens 7,5 t. bewegen. So da wir ja schon die Berufskraftfahrer-Grundqualifikation nicht brauchen, frage ich mich ob wir auch eine Fahrerkarte brauchen?
Wer weiss da Ausnahmen? Und wenn es geht bitte nicht einen Link, bei dem ich auf einer Verordnung mit Beamtendeutsch lande. Die habe ich schon gefunden... ;-)
Dankbar für jeden Hinweis.
Gruss
Beste Antwort im Thema
Zitat:
BKrFQG §1 Anwendungsbereich
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung,das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet,sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
wenn schon, dann bitte auch richtig..... nur bis 50Km im umkreis. darüber hinaus nur mit FK.
ach ja..... auch wenn die "Handwerkerregelung" anwendung finden sollte ..... es entbindet den Unternehmer nicht von der Pflicht den digitach max alle 90 tage auszulesen.
aber nix desto trotz
§ 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersV
§ 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85
(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:
8.
Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden,
im leitfaden rechtsvorschriften wird dieses weiter erklärt
6.15 Radio- und Fernsehsender (inkl. der Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten) (§ 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersV)
Zitat:
Erfasst werden sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Fernsehsender und Filmgesellschaften,die für Fernsehsender usw. tätig sind.
Eingesetzte Subunternehmer fallen ebenfalls unter die Ausnahmeregelung.
Filmproduktion
Zitat:
Soweit eine Filmproduktionsfirma für einen Fernsehsender tätig wird, sind auch die Fahrzeuge
der Filmproduktionsfirma von der Anwendung der Sozialvorschriften befreit.
ob es eine wirklich betrifft kann man ganz einfach beim zuständigen amt erfragen.
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11 Antworten
Müsst ihr Tachoscheiben ausfüllen und verwenden???
Quali hat nichts mit Fahrerkarte zu tun.
Privatfahrt mit 7,49 To - ohne Karte
Beruflich - mit Karte
Handwerkerklausel mit 50KmRadius dürfte wohl nicht greifen.
TIP: lieber nicht ohne Karte fahren solange keine ausgestellt wurde - wird seeehhhhhr teuer
auch mit Ausdruck
Zitat:
Original geschrieben von Debeyo
So da wir ja schon die Berufskraftfahrer-Grundqualifikation nicht brauchen, frage ich mich ob wir auch eine Fahrerkarte brauchen?
Diese Frage sollte dir aber auch dein Vorgesetzter beantworten können, der die Fahrten anordnet.
Zitat:
Original geschrieben von Debeyo
Arbeite in der Filmbranche und muss meistens 7,5 t. bewegen. So da wir ja schon die Berufskraftfahrer-Grundqualifikation nicht brauchen, frage ich mich ob wir auch eine Fahrerkarte brauchen?
Aufgrund welcher Regelung solltest du die Grundqualifikation nicht brauchen? Ich kann mit deiner Angabe "Filmbranche" nicht erkennen, welche Ausnahme das sein soll.
Wenn das Fahrzeug einen digitalen Tachografen hat, brauchst du auch eine Fahrerkarte. Auch wenn es Ausnahmen und Situationen gibt, in denen du sie nicht ins Gerät zu stecken brauchst!
Zitat:
Original geschrieben von Transportcampus
Zitat:
Original geschrieben von Debeyo
Arbeite in der Filmbranche und muss meistens 7,5 t. bewegen. So da wir ja schon die Berufskraftfahrer-Grundqualifikation nicht brauchen, frage ich mich ob wir auch eine Fahrerkarte brauchen?
Aufgrund welcher Regelung solltest du die Grundqualifikation nicht brauchen? Ich kann mit deiner Angabe "Filmbranche" nicht erkennen, welche Ausnahme das sein soll.
Wenn das Fahrzeug einen digitalen Tachografen hat, brauchst du auch eine Fahrerkarte. Auch wenn es Ausnahmen und Situationen gibt, in denen du sie nicht ins Gerät zu stecken brauchst!
BKrFQG §1 Anwendungsbereich
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung,das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet,sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Das wäre eine Möglichkeit,wo man keine Grundqualifikation haben muß.Die könnte zutreffen wenn er z.B. Filmtechnikerist.
Zitat:
BKrFQG §1 Anwendungsbereich
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung,das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet,sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
wenn schon, dann bitte auch richtig..... nur bis 50Km im umkreis. darüber hinaus nur mit FK.
ach ja..... auch wenn die "Handwerkerregelung" anwendung finden sollte ..... es entbindet den Unternehmer nicht von der Pflicht den digitach max alle 90 tage auszulesen.
aber nix desto trotz
§ 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersV
§ 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85
(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:
8.
Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden,
im leitfaden rechtsvorschriften wird dieses weiter erklärt
6.15 Radio- und Fernsehsender (inkl. der Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten) (§ 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersV)
Zitat:
Erfasst werden sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Fernsehsender und Filmgesellschaften,die für Fernsehsender usw. tätig sind.
Eingesetzte Subunternehmer fallen ebenfalls unter die Ausnahmeregelung.
Filmproduktion
Zitat:
Soweit eine Filmproduktionsfirma für einen Fernsehsender tätig wird, sind auch die Fahrzeuge
der Filmproduktionsfirma von der Anwendung der Sozialvorschriften befreit.
ob es eine wirklich betrifft kann man ganz einfach beim zuständigen amt erfragen.
Zitat:
Original geschrieben von roadheini
Zitat:
BKrFQG §1 Anwendungsbereich
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung,das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet,sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
wenn schon, dann bitte auch richtig..... nur bis 50Km im umkreis. darüber hinaus nur mit FK.
Wenn schon,dann bitte richtig lesen!!!
Ich habe die Überschrift absichtlich ROT geschrieben.
Mein Antwort bezog sich auf die Grundqualifikation ( BKrFQG ),das hat nichts mit der FK oder der FPersV zu tun.
Sobald Du gewerblich einen LKW über 3,5 Tonnen fährst brauchst Du diese zum einen Qualifikation, zum anderen ist ein Kontrollgerät mit Fahrerkarte zu benutzen..
Es ging bei der Einführung des BKF Scheines in erster linie gerade um die Paketdienste , nur ist weil ab 7,5 Tonnen zwingend auch für Privatnutzung nachgerüstet werden muß die Karte als verbindlich für gewerbliche fahrten zwingend vorgeschrieben.. Warum glaubst Du Wohl , ist in jedem Neuen Sprinter mit AHK schon ab 2,8 To , ab 3,5 To auch ohne AHK serienmäßig ein kontrollgerät verbaut ?? Ich würde mich mal bei einer autorisierten Fahrschule schlaumachen den auch eine nichtnutzung kann und wird richtig Teuer werden. Nur bei Privatfahrten ( eigene Umzüge , nicht die von Freunden ) ist unter 7,5 To die karte nicht zwingend zu benutzen .
Ob es sonderregungen gibt die für Filmproduktionen oder ähnliches gelten ist mir allerdings nicht bekannt und auch nicht Plausiebel ist ja trozden gewerblicher Materialtransport Jol.
Noch einmal für alle,die es immer noch nicht glauben wollen oder können:
www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg/
Viel Spaß bei der Lektüre.
Die Fahrerkarte ist für den TE erforderlich!
Zitat:
Noch einmal für alle,die es immer noch nicht glauben wollen oder können:
das hat damit gar nix zu tun.....
glauben würde ich immer nur das was die behörde vor ort dazu für eine auskunft gibt. also gewerbeaufsicht, arbeitsschutzbehörde usw.(je nach bundesland). nur die können einem entsprechend die verbindliche aussage erteilen.
1. ob der TE eine quali machen muss
2. ob die nutzung der FK erforderlich ist
und ganz wichtig.... diese auskünfte sollten immer schriftform haben. eine mündliche aussage der zuständigen stelle ist nix wert.
ach ja ... bitte nicht bei fahrschulen, unternehmen die die grundquali oder weiterbildung machen nachfragen. diese aussagen sind vieleicht alles mögliche.... nur nicht verbindlich.
Zitat:
Original geschrieben von 58BULLI
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung,das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Das wäre eine Möglichkeit,wo man keine Grundqualifikation haben muß. Die könnte zutreffen wenn er z.B. Filmtechnikerist.
Das könnte so sein. Aber wenn er nur schreibt, "Arbeite in der Filmbranche und muss meistens 7,5 t. bewegen", kann es auch so sein, dass er kein Techniker ist, sondern nur Requisiten transportiert und diese nicht für seine Arbeit "nutzt". Dann wäre seine Haupttätigkeit das Fahren - also dann wäre auch Grundqualifikation nötig.
Die Frage nach der Notwendigkeit der Fahrerkarte würde ich aber wie folgt sehen:
Wenn er ein Kraftfahrzeug führt, dass der Einbaupflicht eines digitalen Tachografen unterliegt, muss er immer eine Fahrerkarte haben.
Artikel 3 EG-Vo 3821/85 ist zu entnehmen:
Zitat:
(1) Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge.
Die Ausnahmen der Nichtbenutzung, die in den verschiedensten Beiträgen hier angeführt werden, stehen aber nicht in Artikel 3 EG-VO 561/06, sondern sind in D gültige Ausnahmen in der Fahrpersonaverordnung umgesetzt, weil Artikel 13 EG-Vo 561/06 dies ermöglicht.
Jedes Fahrzeug über 3,5 t, für das in der Benutzung die Ausnahmen nach Artikel 3 EG-VO 561/06 angewendet werden können, müssen keinen, alle anderen aber sehr wohl einen EG-Tachografen haben und dieser ist auch zu benutzen, wenn andere Ausnahme nicht anwendbar sein sollten.
Konkret für den TE bedeutet dies, er muss eine Fahrerkarte haben, weil er ein Fahrzeug fährt, für das es keine Ausnahme nach Art. 3 EG-VO 561/06 gibt.
Wenn er aber Transporte durchführt, für die die Ausnahmen nach Art. 13 EG-VO 561/06 - und dann in der Folge nach § 18 FPersVO gelten, braucht er die vorhandene Fahrerkarte nicht zu stecken und schaltet für diese Fahrt den Tacho aus (out of scope), so z.B. bei Transporten nach der Handwerkerregelung bis 50 km vom Standort. Und es gilt die Handwerker- Regelung für Fz. ab 3,5 t bis 7,5 t nicht mehr bei Fahrten über 50 km, es wäre dann die Karte zu stecken.
Also braucht er eine Fahrerkarte.