- Startseite
- Forum
- Wissen
- Verkehr & Sicherheit
- Fahrerlaubnis mit neuen Einträgen nach Neubeantragung?
Fahrerlaubnis mit neuen Einträgen nach Neubeantragung?
Halli hallo,
ich habe mal eine Frage.
Und zwar kannte ich mal jemanden der sein Führerschein abgeben musste wegen diverser vergehen, als er ihn neu beantragt hat, hatte er auf einmal die Klasse a eingetragen, obwohl er noch nie in seinem Leben auch nur einmal motorrad gefahren ist.
Ist diese Fahrerlaubnis trotzdem gültig? Und was ist, wenn in den Unterlagen beim Amt was anderes steht?
Oder weiß einer wo ich mich diesbezüglich informieren kann?
Liebe Grüße
Elli
Ähnliche Themen
35 Antworten
Hallole ...
Auf dem Führerschein stehen zu den Fahrzeugklassen auch noch solche " Kennzahlen " - Codes in Spalte 12 .
= Diese muß man erst mal entschlüsseln ...
Edit :
+ Hier die kompl. Schlüsselzahlen ... zum Führerschein
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html
Gruß
Hermy
Das wird wohl seine Richtigkeit haben. Der Bekannte erhielt seinerzeit noch eine Fahrerlaubnis der Klasse 3.
Die FE-Klassen A1/A in seinem aktuellen Kartenführerschein sind gewiss mit einer Beschränkung/Auflage versehen, die durch die Schlüsselzahlen 79.03 sowie 79.04 codiert wird und lautet:
Zitat:
Nur dreirädrige Fahrzeuge/Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg.
Bei der Klasse A stand bestimmt noch eine Schlüsselzahl dahinter. Das bedeutet dann zb das man nur Trikes fahren darf. So wie vorher halt auch mit der alten Klasse 3.
Informieren kann man sich auf der Führerscheinstelle bzw Fahrerlaubnisbehörde. Bei uns zumindest gibt es ein Merkblatt mit, was die ganzen Schlüsselnummern bedeuten.
Warum muss du dich diesbezüglich irgendwo anrufen und informieren und nachhören?
Dachte es ist jemand anderes den du kanntest den das Mal passiert war ?
Kollege von mir mußte seinen Lappen mal länger abgeben (2 Alkoholverstöße in kurzer Folge, später MPU). Vorher hatte er von 1 bis 5 alle Klassen drin (1+3 gleichzeitig gemacht, 2 später bei der BW). Mit der Neuerteilung bekam er nur noch Klasse B plus den Kleinmist, wie M und L. Alle anderen Klassen waren weg.
Ich tippe bei A auch auf die Schlüsselzahlen, daß man eben 125er fahren darf.
Das ist aber nicht korrekt,dagegn kann man sich wehren.
Eine lustige Geschichte dazu:
Wir haben zu dritt gezockt,während einer Pause sah einer der Freunde aus dem Fenster und sagte das unten auf der Strasse gerade ein Taxifahrer mit Drogen dealt.
Ich sagte,da selbst nichts gesehen,ruf die Polizei oder meckere nicht das nie etwas passiert.
Also hat er die Polizei gerufen,die Taxinummer durch gegeben und er wurde geschnappt.
Es stellte sich raus das es vom einem anderen Freund,der im Erdgeschoß wohnte, der Taxifahrerkollege war den wir selbst auch kannten.
Es war aber zu dunkel und von oben war er nicht zu erkennen.
Ihm wurde also der Lppen mit allen Klassen abgenommen,er bekam als Ersttäter eine Geld-und Bewährungsstrafe und verlor seinen Hauptjob als Busfahrer.
Nachdem die Sperre abgelaufen war,und er die MPU bestanden hatte, bekam er auch nur die Klasse 1+3 zurück.
Daraufhin hat er geklagt und Recht bekommen,heute hat er wieder alle Klassen.
Er und mein Kumpel, der die Anzeige erstattet hat ,sind heute noch gute Bekannte.
Er war froh das es so gelaufen ist.wäre er eine Stunde früher erwischt worden wäre er sicher mit mehr Drogen im Kofferraum im Knast gelandet.
Ich muss heute noch manchmal lachen wenn ich daran denke.
Hey morelli.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Nimmst Du ihn an hast Du den Fleppen ohne wenn und aber.
So ging es dereinst meinem Bruder. Er hatte gesoffen und Unfallflucht begangen. Neuantrag gestellt und nach Überprüfung für Klasse 3 auch Klasse 1 wieder erteilt bekommen.
Schnauze halten, freuen, fertig.
Zitat:
@JumpingJack schrieb am 20. April 2021 um 00:18:50 Uhr:
Hey morelli.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Nimmst Du ihn an hast Du den Fleppen ohne wenn und aber.
So ging es dereinst meinem Bruder. Er hatte gesoffen und Unfallflucht begangen. Neuantrag gestellt und nach Überprüfung für Klasse 3 auch Klasse 1 wieder erteilt bekommen.
Schnauze halten, freuen, fertig.
So ist es nicht unbedingt. Ein begünstigender Verwaltungsakt ist nicht ohne wenn und aber gültig. Auch in der Verwaltuing können Fehler passieren und wenn die Fehler so offensichtlich sind, dass es dem Begünstigten auffallen muß, muß er auch entsprechend handeln.
Als Beispiel: Finanzamt schickt einen Steuerbescheid mit 10t EUR Erstattung obwohl du sonst bei gleichen Voraussetzungen immer nachzahlen mußtest.
Oder um beim Auto zu bleiben: Du tauschst deinen Führerschein um und auf dem neuen Schein steht, dass du den LKW Führerschein hast, obwohl du den nie gemacht hast. Dann darfst du damit trotzdem kein LKW fahren. Es ist zwar ein begünstigender Verwaltungsakt, aber dennoch ein (offensichtlich) fehlerhafter.
Zitat:
@fehlzündung schrieb am 20. April 2021 um 10:24:58 Uhr:
@JumpingJack schrieb am 20. April 2021 um 00:18:50 Uhr:
So ist es nicht unbedingt. Ein begünstigender Verwaltungsakt ist nicht ohne wenn und aber gültig. Auch in der Verwaltuing können Fehler passieren und wenn die Fehler so offensichtlich sind, dass es dem Begünstigten auffallen muß, muß er auch entsprechend handeln.
...
Es ist zwar ein begünstigender Verwaltungsakt, aber dennoch ein (offensichtlich) fehlerhafter.
Unrechtmäßige Verwaltungsakte sind auch dann gültig, wenn sie begünstigtend sind und die Rechtswidrigkeit offensichtlich ist. Sie können allerdings für die Verwaltung folgenlos widerrufen werden. Schadensersatz kann man nicht verlangen, selbst wenn man im Vertrauen auf die Bestandskraft Dispositionen getroffen hat. Bspw. einen Job als LKW-Fahrer angenommen hat, ohne die Voraussetzungen für die nötige Fahrerlaubnis zu erfüllen.
Logisch, denn auf den Fortbestand eines offensichtlich falschen Verwaltungsakts darf man kein Vertrauen haben.
Ergibt sich aus § 48 II Verwaltungsverfahrensgesetz (das in jedem Bundesland dem Bundesrecht entspricht).
Zitat:
@Rigero schrieb am 20. April 2021 um 10:53:07 Uhr:
Erst seit Januar 2013 gelten Trikes (dreirädrige Fahrzeuge) als KRAD (Motorräder). Zuvor wurden diese der Kategorie PKW zugeordnet.
Daher erfolgt bei Umschreibung eben genannter Eintrag in den Zeilen zu A1 und A des neuen Führerscheins.
Trikes gelten und galten als Trikes, nichts anderes. Sie werden in einer bestimmten Fahrzeugklasse geführt, und zwar eurpoaweit in der Klasse L5e (3-rädr. Kfz mit bbH > 45 km/h). Motorräder (Kräder) fallen und fielen seit jeher in eine andere Fahrzeugklasse, PKW ebenso. Trikes waren zu keiner Zeit der Klasse der PKW zugeordnet, da seit mindestens 50 Jahren in der EU und deren Vorgängern ein PKW per Definition "mindestens 4 Räder" hat.
Was sich geändert hat mit Beginn des JAhres 2013 ist die für verschiedene Fahrzeugklassen erforderliche Fahrerlaubnisklasse. Für Fahrzeuge der Klasse L5e ist für FS-Neulinge seit 2013 nunmehr eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A erforderlich.
National sind davon Ausnahmen möglich. Die Fahrerlaubnisklasse B darf auf nationaler Ebene so ausgestaltet werden, dass weiterhin die Benutzung von Fahrzeugen der Klasse L5e erlaubt ist. Meines Wissens machen Deutschland und Österreich davon Gebrauch.
Es ist wichtig, dass man Fahrzeugklasse und Fahrerlaubnisklasse voneinander unterscheidet.