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Fahrleistung bei im Jahr begonnenen Verträgen
Hallo,
wie ist das wenn ich unterjährig im Juni einen Wagen zulasse, mit dem ich pro Jahr 12tkm fahren möchte. Muss ich dann in der Versicherung auch 12tkm nehmen oder kann ich im ersten Jahr auch 6tkm auswählen und diese dann vergünstigt fahren.
Sprich, muss man bei der Vertragsangabe diesen auf das restliche Jahr aufrechnen?
Gruß. Dennis
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16 Antworten
Gefragt, gemeint ist immer die Jahresfahrleistung! Im halben Jahr bezahlst du ja auch nur den halben Beitrag.
12.000 km im Jahr = 6.000 km im halben Jahr.
6.000 km im Jahr = 3000 km im halben Jahr.
Gruß
Frank
ok, dann weiß ich bescheid. wär auch zu schön gewesen.
Zitat:
Original geschrieben von urban84
ok, dann weiß ich bescheid. wär auch zu schön gewesen.
stopp!
selbstverständlich kannst du auch erst mal nur 6000km angeben und bei erreichen dieser grenze lässt du die versicherung dann auf den nächsten schritt nach oben anpassen.
mache ich selber auch so.
@MartinSHL,
man kann vieles machen, ausser von Dir, wurde die vom TE gestellte Frage, korrekt im Sinne der Bedingungen und MT bereits beantwortet.
Grüße
Beukeod
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
@MartinSHL,
man kann vieles machen, ausser von Dir, wurde die vom TE gestellte Frage, korrekt im Sinne der Bedingungen und MT bereits beantwortet.
Grüße
Beukeod
solltest du damit andeuten, dass meine vorgehensweise nicht ganz rechtens wäre, dann bitte ich um erklärung.
ich weiss im voraus ja nicht, wieviel ich fahren werde, also nehme ich erstmal laufleistung "X" an. soweit legitim.
dann stelle ich unterjährig fest, dass dieses Limit überschritten wird und lass mich höher stufen. soweit ebenfalls legitim. nein, nicht nur legitim, sondern erforderlich.
Wo also liegt das "falsche" an der vorgehensweise?
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
@MartinSHL,
man kann vieles machen, ausser von Dir, wurde die vom TE gestellte Frage, korrekt im Sinne der Bedingungen und MT bereits beantwortet.
Grüße
Beukeod
solltest du damit andeuten, dass meine vorgehensweise nicht ganz rechtens wäre, dann bitte ich um erklärung.
ich weiss im voraus ja nicht, wieviel ich fahren werde, also nehme ich erstmal laufleistung "X" an. soweit legitim.
dann stelle ich unterjährig fest, dass dieses Limit überschritten wird und lass mich höher stufen. soweit ebenfalls legitim. nein, nicht nur legitim, sondern erforderlich.
Wo also liegt das "falsche" an der vorgehensweise?
Ist doch ganz einfach! Beukeod hat gesprochen und Ende ist.Wie kannst du es da wagen ,anschließend noch eine Meinung zu äußern?
Alex.
@ap11,
so ist das selbstverständlich nicht. Der TE wollte auch keine Meinung hören sondern ein korrekte Auskunft haben - und diese hat er von mehreren Usern erhalten.
Grüße
Beukeod
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Der TE wollte auch keine Meinung hören sondern ein korrekte Auskunft haben - und diese hat er von mehreren Usern erhalten.
Hallo beukeod,
warum ignorierst du mich bzw. meine Beiträge?
Auch von mir hat er eine völlig korrekte Auskunft erhalten.
Nochmals die Bitte meinerseits an dich, die sachlage - sollte sie denn inkorrekt sein - klarzustellen.
Vielen Dank,
Martin
Na ja-abgesehen von Franks umfangreicher mathematischer Darlegung hattest eigentlich nur du geantwortet .Und da fand ich deine Ansage ganz schön harsch-besonders ,wo der zweite Weg ja durchaus eine Alternative darstellen kann.
Nix für ungut Alex.
@MartinSHL,
gerne will ich Deinem Wunsch erfüllen:
Zitat:
Die Beiträge für Versicherungsverträge richten sich in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung unter
anderem nach folgenden zusätzlichen Merkmalen.
1 Kilometerklassen
a) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Pkw richten sich nach der jährlichen
Kilometerfahrleistung.
b) Den Nachweis über die jährliche Kilometerfahrleistung erbringt der Versicherungsnehmer
mittels schriftlicher Erklärung über den Kilometerstand zum Zeitpunkt des
Versicherungsbeginns sowie einer Schätzung über die erwartete Gesamtfahrleistung innerhalb
der nächsten 12 Monate. Bei Versicherungsverträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als
einem Jahr hat der Versicherungsnehmer die voraussichtliche Kilometerfahrleistung für die
Vertragsdauer auf das Jahr hochzurechnen und als jährliche Fahrleistung anzugeben.
So oder ähnlich liest sich das in allen Tarifanhängen der Vers.-Gesellschaften.
Ich hoffe, es ist jetzt alles klaro.
Vielen Dank!
aber gerade dieser Absatz:
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
b) Den Nachweis über die jährliche Kilometerfahrleistung erbringt der Versicherungsnehmer
mittels schriftlicher Erklärung über den Kilometerstand zum Zeitpunkt des
Versicherungsbeginns sowie einer Schätzung über die erwartete Gesamtfahrleistung innerhalb
der nächsten 12 Monate.
mit Betonung auf dem Wort "Schätzung" lässt meine Vorgehensweis erstrecht legitim erscheinen.
Hintergrund:
Ich habe bisher immer privat PKWs besessen.
Bin damit Summe "X" an KM im jahr gefahren.
Nun kommt ein dienstwagen hinzu, diesen werde ich hauptsächlich nutzen, mein Privatfahrzeug wird meistens rumstehen, wenn, wohl nur für Urlaubsfahrten genutzt.
ich kann also die voraussichtlich anfallenden KM nur schätzen.
Und genau das soll ich ja lt. oben zitierter Versicherungsbedingungen auch tun.
somit also völlig legitim.
das ich bei sonst unveränderten Faktoren nicht jedes jahr neu mit der runter- und späteren hochstufung beginnen kann, ist selbstredent. Es ging dem TE (und mir) ja auch nur darum, wie es bei der erstmaligen Versicherung eines neuen Vertrages ist. und da kenn ich meine zu erwartende KM-leistung nicht und werde sie - vertragskonform - schätzen. Und, bei Überschreitung, vertragskonform hochstufen lassen.
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
mit Betonung auf dem Wort "Schätzung" lässt meine Vorgehensweis erstrecht legitim erscheinen.
Verstehe die Aufregung nicht. TE "hat doch" 12.000 km/Jahr geschätzt. Also 12.000 km angeben.
Gruß
Frank
@Martin,
das trifft allerdings auch zu.
Zitat:
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.4.1 Anzeige von Änderungen
Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung
müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur
Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen
oder Nachweise vorzulegen.
K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben
Machen Sie im Antrag oder während der Laufzeit des Vertrags unzutreffende Angaben zu
Merkmalen zur Beitragsberechnung oder haben Sie Änderungen nicht angezeigt, und ist deshalb
ein zu niedriger Beitrag berechnet worden so gilt rückwirkend ab Beginn der laufenden
Versicherungsperiode der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung
entspricht.
K.4.4 Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden Angaben
Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht
angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur
Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Versicherungsbeitrags für die
laufende Versicherungsperiode zu zahlen.
Ich gebe Dir Recht, Deine Vorgehensweise ist zumindest nicht von "verhängnisvoller Natur".