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Fahrschulwagen unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung verkaufen.

Themenstarteram 26. Juni 2015 um 9:22

Moin,

Kann ein Fahrschulbetreiber sein Schulungsfahrzeug als "Privatmann" unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung an Privat verkaufen, oder ist dieser rechtlich genauso gleichgestellt wie ein gewerblicher Autoverkäufer, der eine Gewährleistung beim Verkauf an einer Privatperson nicht ausschließen kann?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@k-hm schrieb am 26. Juni 2015 um 11:51:39 Uhr:

Jeder kann PRIVATE (!) Dinge verkaufen, ohne dass das gewerblich relevant ist.

Denn jeder Gewerbetreibende kann auch als Privatperson auftreten.

Es muss nur zwischen den Parteien KLAR geregelt sein. Und natürlich vor dem Finanzamt.

Der Teufel steckt da im Detail.

Grundsätzlich stehen dem Privat-Käufer alle Rechte des BGB zu.

Verkauft ein Gewerbtreibender/Unternehmer (wie z.B. ein Fahrlehrer) sein Gewerbe-Fahrzeug, dann kann er z.B. auf zwei Weisen vorgehen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

1. Er entnimmt das Fahrzeug offiziell aus dem Firmenvermögen und führt es dem Privatvermögen zu. Damit ist es nicht mehr gewerblich genutzt (Nachweis bzw. Belege sollten vorhanden sein) und kann als Privat-Fahrzeug über das BGB verkauft werden.

Der Verkäufer tritt damit nicht als gewerblicher Fahrlehrer, sondern als Privatmann auf. Das muss klipp und klar im Vertrag stehen! - Und das Fahrzeug darf (nötigenfalls nachweisbar) nicht mehr gewerblich genutzt sein (beim Verkäufer).

2. Es wird über den Betrieb offiziell als Gebraucht-Fahrzeug eines gewissen Alters an einen privaten Käufer verkauft und die Gewährleistung im Vertrag wirksam (!) ausgeschlossen. Das kann als Verkäufer haarig werden, da würde ich vorher einen Rechtsanwalt fragen, um sicher zu sein, dass ich nichts falsch mache.

...

k-hm

zu1: Die Entnahme asu dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen mag zwar steuerlich ohne Probleme machbar sein. Der Ausschluß der Gewährleistung kann allerdings unwirksam sein, wenn erkennbar ist dass nur zu diesem Zweck privat verkauft wird.

Umgehung der Gewährleistung.

zu2: m.W kann ein gewerbl. Verkäufer an Privat eben nicht einfach so die Gewährleistung wirksam ausschliesen, allenfalls reduzieren. Höchstens als Schrott-/Bastlerfahrzeug - aber dann muss es auch tatsächlich eins sein.

Aber wie so oft bei dem Thema: wo kein Kläger- da kein Richter

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am 26. Juni 2015 um 9:26

Nein, kann er nicht, er ist gewerblich.

Unter Ausschluss der Gewährleistung kann er nur an andere gewerbliche verkaufen.

am 26. Juni 2015 um 9:29

Zitat:

@Tand0r schrieb am 26. Juni 2015 um 11:26:01 Uhr:

Nein, kann er nicht, er ist gewerblich.

Unter Ausschluss der Gewährleistung kann er nur an andere gewerbliche verkaufen.

Oder in den Export.

Themenstarteram 26. Juni 2015 um 9:40

Spielt also keine Rolle, dass ein Fahrschulgewerbe keinen Bezug zum KFZ-Gewerbe hat und fehlende Sachkenntnis über das zu verkaufende Produkt sind hier also egal?

am 26. Juni 2015 um 9:48

Aus der Fahrschule als Betriebsmittel herausnehmen, privat zulassen und dann verkaufen?

am 26. Juni 2015 um 9:49

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 26. Juni 2015 um 11:40:12 Uhr:

Spielt also keine Rolle, dass ein Fahrschulgewerbe keinen Bezug zum KFZ-Gewerbe hat und fehlende Sachkenntnis über das zu verkaufende Produkt sind hier also egal?

Im Prinzip: vermutlich. Mit DEM Argument könnte ja jeder Autohausbesitzer kommen, der nicht zufällig auch mindestens Mechatroniker ist...

Jeder kann PRIVATE (!) Dinge verkaufen, ohne dass das gewerblich relevant ist.

Denn jeder Gewerbetreibende kann auch als Privatperson auftreten.

Es muss nur zwischen den Parteien KLAR geregelt sein. Und natürlich vor dem Finanzamt.

Der Teufel steckt da im Detail.

Grundsätzlich stehen dem Privat-Käufer alle Rechte des BGB zu.

Verkauft ein Gewerbtreibender/Unternehmer (wie z.B. ein Fahrlehrer) sein Gewerbe-Fahrzeug, dann kann er z.B. auf zwei Weisen vorgehen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

1. Er entnimmt das Fahrzeug offiziell aus dem Firmenvermögen und führt es dem Privatvermögen zu. Damit ist es nicht mehr gewerblich genutzt (Nachweis bzw. Belege sollten vorhanden sein) und kann als Privat-Fahrzeug über das BGB verkauft werden.

Der Verkäufer tritt damit nicht als gewerblicher Fahrlehrer, sondern als Privatmann auf. Das muss klipp und klar im Vertrag stehen! - Und das Fahrzeug darf (nötigenfalls nachweisbar) nicht mehr gewerblich genutzt sein (beim Verkäufer).

2. Es wird über den Betrieb offiziell als Gebraucht-Fahrzeug eines gewissen Alters an einen privaten Käufer verkauft und die Gewährleistung im Vertrag wirksam (!) ausgeschlossen. Das kann als Verkäufer haarig werden, da würde ich vorher einen Rechtsanwalt fragen, um sicher zu sein, dass ich nichts falsch mache.

Weniger haarig ist es, wenn das Fahrzeug wiederum an einen Gewerbtreibenden geht. Dann gilt das BGB nicht, wenn man das so vereinbart (dann gilt das HGB).

Zwischen Gewerbetreibenden gilt dann vertrags-gestalterische Freiheit, man kann alles ausschließen oder regeln. Oder auch nicht.

k-hm

am 26. Juni 2015 um 10:04

Zitat:

@k-hm schrieb am 26. Juni 2015 um 11:51:39 Uhr:

Und das Fahrzeug darf (nötigenfalls nachweisbar) nicht mehr gewerblich genutzt sein (beim Verkäufer).

So m. E. nicht richtig. Ich kann als (privater) Käufer selbstverständlich das Fahrzeug einer gewerblichen Nutzung zuführen. Das ist in dem Moment bereits gegeben, wenn ich als Freiberufler auf mein eigenes Kfz angewiesen bin und dieses eben teilgewerblich nutze. Und das wiederum muss ich natürlich nicht von einem Gewerbetreibenden kaufen.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 26. Juni 2015 um 11:26:01 Uhr:

Nein, kann er nicht, er ist gewerblich.

Unter Ausschluss der Gewährleistung kann er nur an andere gewerbliche verkaufen.

Natürlich kann er verkaufen, wie er will.

Er muss das nur RICHTIG und wirksam (!) machen.

Also korrekt mit dem Finanzamt/Staat und mit dem Käufer regeln.

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ist dabei z.B. nur eine der zu berücksichtigenden Dinge.

Genau das ist manchmal allerdings nicht so ganz einfach :D

k-hm

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 26. Juni 2015 um 11:40:12 Uhr:

Spielt also keine Rolle, dass ein Fahrschulgewerbe keinen Bezug zum KFZ-Gewerbe hat und fehlende Sachkenntnis über das zu verkaufende Produkt sind hier also egal?

Spielt soweit ich weiß keine Rolle. Mein ehemaliger Arbeitgeber verkauft aus diesem Grund die Fuhrparkfahrzeuge nicht mehr an Privatpersonen. Da konnte man als Mitarbeiter früher für kleines Geld recht junge Mittel- und Oberklassefahrzeuge mit reichlich Langstreckenkilometern erwerben. Ist vorbei, die gehen ausschließlich an gewerbliche Händler.

Zitat:

@k-hm schrieb am 26. Juni 2015 um 11:51:39 Uhr:

Jeder kann PRIVATE (!) Dinge verkaufen, ohne dass das gewerblich relevant ist.

Denn jeder Gewerbetreibende kann auch als Privatperson auftreten.

Es muss nur zwischen den Parteien KLAR geregelt sein. Und natürlich vor dem Finanzamt.

Der Teufel steckt da im Detail.

Grundsätzlich stehen dem Privat-Käufer alle Rechte des BGB zu.

Verkauft ein Gewerbtreibender/Unternehmer (wie z.B. ein Fahrlehrer) sein Gewerbe-Fahrzeug, dann kann er z.B. auf zwei Weisen vorgehen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

1. Er entnimmt das Fahrzeug offiziell aus dem Firmenvermögen und führt es dem Privatvermögen zu. Damit ist es nicht mehr gewerblich genutzt (Nachweis bzw. Belege sollten vorhanden sein) und kann als Privat-Fahrzeug über das BGB verkauft werden.

Der Verkäufer tritt damit nicht als gewerblicher Fahrlehrer, sondern als Privatmann auf. Das muss klipp und klar im Vertrag stehen! - Und das Fahrzeug darf (nötigenfalls nachweisbar) nicht mehr gewerblich genutzt sein (beim Verkäufer).

2. Es wird über den Betrieb offiziell als Gebraucht-Fahrzeug eines gewissen Alters an einen privaten Käufer verkauft und die Gewährleistung im Vertrag wirksam (!) ausgeschlossen. Das kann als Verkäufer haarig werden, da würde ich vorher einen Rechtsanwalt fragen, um sicher zu sein, dass ich nichts falsch mache.

...

k-hm

zu1: Die Entnahme asu dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen mag zwar steuerlich ohne Probleme machbar sein. Der Ausschluß der Gewährleistung kann allerdings unwirksam sein, wenn erkennbar ist dass nur zu diesem Zweck privat verkauft wird.

Umgehung der Gewährleistung.

zu2: m.W kann ein gewerbl. Verkäufer an Privat eben nicht einfach so die Gewährleistung wirksam ausschliesen, allenfalls reduzieren. Höchstens als Schrott-/Bastlerfahrzeug - aber dann muss es auch tatsächlich eins sein.

Aber wie so oft bei dem Thema: wo kein Kläger- da kein Richter

Zitat:

@madbros_bln schrieb am 26. Juni 2015 um 11:48:29 Uhr:

Aus der Fahrschule als Betriebsmittel herausnehmen, privat zulassen und dann verkaufen?

So ungefährt dürfte das gehen.

Rechtssicher ist das aber IMHO erst nach 6 Monaten privater Zulassung (dazu gab's mal hier irgendwo einen Thread).

Gruß Metalhead

am 26. Juni 2015 um 13:28

Das Fahrzeug für wenige Tage privat zuzulassen bringt gar nichts.

Nur wenn das Fahrzeug vorher über einen längeren Zeitraum auch ausschließlich privat genutzt wurde, kann man es anschließend auch privat verkaufen.

Der Gesetzgeber macht hier keinen Unterschied um was für ein Gewerbe es sich handelt, es ist ein gewerblicher Verkauf.

Tipps wie man das Fahrzeug widerrechtlich dennoch privat verkaufen kann haben wohl in einem öffentlichem Forum nichts verloren. Noch dazu funktionieren sie nicht.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 26. Juni 2015 um 15:28:55 Uhr:

 

Der Gesetzgeber macht hier keinen Unterschied um was für ein Gewerbe es sich handelt, es ist ein gewerblicher Verkauf.

Ist gewerblicher Verkauf nicht, wenn ich vom Autoverkauf leben wöllte ? Praktisch als Autohändler auftrete ?

Sicherlich sollte in dem Kaufvertrag drinstehen, dass das Fahrzeug gewerblich genutzt wurde, deswegen wird aber aus dem Verkauf noch lange nicht ein Gewerbe.

 

am 26. Juni 2015 um 17:19

Nö. Jeder Gewerbetreibende oder Freiberufler – egal ob Mechaniker oder Masseur oder Metzger – handelt gewerblich, wenn er ein Fahrzeug aus seinem Betriebsvermögen verkauft.

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