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Fahrt durch Werkstattmitarbeiter versichert?
Hallo,
ich beabsichtige während meines Urlaubs, mein Auto Zuhause von einem Mitarbeiter eines Autohauses abholen zu lassen der das Auto in die ca 20 km entfernte Werkstatt fahren soll. Im Anschluss sollen die das Auto wieder zu mir nach Hause fahren.
Gemäß dem Fall es passiert etwas während der Fahrt, ist mein Auto doch weiterhin versichert über das Autohaus, oder? Nicht das ich für die Schäden des Mitarbeiters haften muss!?
Beste Antwort im Thema
Eine Handel- und Handwerkdeckung hat im KH Fall erstmal keine Relevanz.
Die Haftpflichtschäden werden von der KFZ Haftpflicht des TE reguliert.
Dem Geschädigten ist es nämlich ziemlich wurscht, ob das Auto gerade von einem Werkstattmitarbeiter oder sonst jemandem gefahren wird. Er darf sich an den KH Versicherer wenden.
Der TE hat gegen die Werkstatt Anspruch darauf, die finanziellen Folgen, die der Unfall bei ihm verursacht, erstattet zu bekommen.
Ob die Werkstatt sich gegen derartige Risiken über eine HuH Deckung absichert oder nicht, ist eine andere Frage. Dem TE kann es aber auch egal sein. Die Werkstatt haftet auf jeden Fall.
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13 Antworten
Hi,
das solltest du vorher abklären ob die Betriebshaftpflicht der Werkstatt das abdeckt. Wenn sie sowas anbieten dann sollte man das aber vermuten können.
Gruß Tobias
Hallo,
mein BMW wird seit Jahren von einem Mitarbeiter eines Autohauses, der bei uns am Ort wohnt, abgeholt.
Das macht der für mich kostenlos und es ist noch nie etwas passiert.
Natürlich ist nicht auszuschließen, dass auf der Fahrt mal etwas passieren könnte und dann müßte ich klären, ob das Autohaus das übernimmt.
Wenn ich mir aber vorstelle, dass ich das Autohaus diesbezüglich vorher mit Haftungsfragen konfrontieren würde, dann würden die diesen kostenlosen Service vermutlich ablehnen.
Etwas anderes ist es natürlich, wenn diese Leistung vergütet wird.
Liebe Grüße
Herbert
Deckung besteht - unabhängig von der BHV - bei Deiner Versicherung gemäß dem abgeschlossenem Deckungsumfang.
Mal n andere OT-Frage:
Das Abholen von Kundenfahrzeugen gehört denke ich objektiv nicht zu den regelmäßigen Tätigkeiten einer Werkstatt. Die Frage ist, ob dies der betrieblichen Tätigkeit "Reparatur von Fahrzeugen" zuzurechnen ist, was wiederum meines Wissens entscheidend für die Deckung ist, oder? vllt ist ja BHV Spezi hier, der die Frage aus dem Stehgreif beantworten kann :-)
Dann tritt die sogenannte Handel-/Handwerkversicherung ein, vorausgesetzt, die Firma hat eine solche abgeschlossen.
Die Betriebshaftpflicht hat mit diesen Fall nichts damit zu tun, die deckt andere Risiken ab.
Ist egal, ob die Werkstatt eine HHV abgeschlossen hat oder nicht, sie haftet in diesem Fall mit ihrem Vermögen für einen eventuellen Schadenfall (Probefahrten oder in Obhut genommene Fahrzeuge).
Grundsätzlich kann man sagen, wenn ein Rotes Kennzeichen vorhanden ist, dann ist auch eine HHV vorhanden.
Das Verbringen des Fahrzeuges kann Deiner Haftpflichtversicherung zugerechnet werden. Du hättest einen Anspruch auf Verlust des Schadensfreihatsrabattes.
Klaus
Zitat:
Original geschrieben von germania47
Das Verbringen des Fahrzeuges kann Deiner Haftpflichtversicherung zugerechnet werden. Du hättest einen Anspruch auf Verlust des Schadensfreihatsrabattes.
Klaus
Nein, in diesem Fall, wenn die Werkstatt das KFZ in ihrer Obhut genommen hat, ist die Werkstatt dafür zuständig.
Warum sollte der Kunde durch einen Unfall (Schuld) die Schadenbelastung seines Vertrages dulden ?
Anders sieht es aus, wenn keine Schuld des Fahrers vorhanden ist, dann ist der Eigentümer der Anspruchsteller gegenüber der Gegnerversicherung (kann auch Bank oder Leasinggesellschaft sein).
Eine Handel- und Handwerkdeckung hat im KH Fall erstmal keine Relevanz.
Die Haftpflichtschäden werden von der KFZ Haftpflicht des TE reguliert.
Dem Geschädigten ist es nämlich ziemlich wurscht, ob das Auto gerade von einem Werkstattmitarbeiter oder sonst jemandem gefahren wird. Er darf sich an den KH Versicherer wenden.
Der TE hat gegen die Werkstatt Anspruch darauf, die finanziellen Folgen, die der Unfall bei ihm verursacht, erstattet zu bekommen.
Ob die Werkstatt sich gegen derartige Risiken über eine HuH Deckung absichert oder nicht, ist eine andere Frage. Dem TE kann es aber auch egal sein. Die Werkstatt haftet auf jeden Fall.
Es stellt sich hier vielleicht auch die Frage, macht der Mitarbeiter dies im Auftrag des Autohauses oder um dir einen Gefallen zu tun.
Grüße
Klaus
Zitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
Zitat:
Original geschrieben von germania47
Das Verbringen des Fahrzeuges kann Deiner Haftpflichtversicherung zugerechnet werden. Du hättest einen Anspruch auf Verlust des Schadensfreihatsrabattes.
Klaus
Nein, in diesem Fall, wenn die Werkstatt das KFZ in ihrer Obhut genommen hat, ist die Werkstatt dafür zuständig.
Warum sollte der Kunde durch einen Unfall (Schuld) die Schadenbelastung seines Vertrages dulden ?
Anders sieht es aus, wenn keine Schuld des Fahrers vorhanden ist, dann ist der Eigentümer der Anspruchsteller gegenüber der Gegnerversicherung (kann auch Bank oder Leasinggesellschaft sein).
Und aus welcher Quelle stammen Deine Kenntnisse?
Klaus
Zitat:
Original geschrieben von celica1992
Es stellt sich hier vielleicht auch die Frage, macht der Mitarbeiter dies im Auftrag des Autohauses oder um dir einen Gefallen zu tun.
Natürlich aufgrund meines Auftrages an das Autohaus.
@Hafi: Danke, dass du die richtige Frage stellst. Die lautet nämlich nicht "ist das versichert", sondern "haftet die Werkstatt"...
Zum Haftpflichtschaden hat Hafi ja schon geantwortet und beim Kaskoschaden kommen die AGB der Werkstatt ins Spiel, die sich zu 99% beim ZDK bedienen und dort steht:
IX.
Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Aus Sicht deiner KFZ Versicherung wird es kein Problem geben, wenn das Fahrzeug von der Werkstatt "geholt" wird.
Im Schadenfall ist es aber gut möglich, dass der Haftpflichtschaden trotzdem zuerst über deine Haftpflichtversicherung läuft, da ja die Pflichtversicherung deines KFZs direkt in Anspruch genommen werden kann.
Klar hat jede anständige Werkstatt auch eine Handel / Handwerkpolice die das Betriebsrisiko abdeckt, also quasi nochmal eine vollständige KFZ Versicherung mit Haftpflicht /Teil- / Vollkasko die greift, wenn die Werkstatt das Fahrzeug bewegt.
Es besteht also sozusagen 2 mal Versicherungsschutz.
Die Betriebshaftpflicht der Werkstatt greift nur bei Schäden am Auto die nichts mit dem Betrieb (z.B. Luftfilter wird mit Bremsenreiniger gereinigt, Motor angelassen, Motor überdreht und ist im Eimer) zutun haben. Teils ist die Abgrenzung hier nicht ganz einfach, so dass meist Handel / Handwerk und Betriebshaftpflicht nur zusammen angeboten wird.
Kurzum, du brauchst dir da aus meiner Sicht keine Sorgen zu machen, solange das eine offizielle Abholung durch das AH ist und nicht der Kumpel der dort arbeitet nachts um 4 vor einer Disko einen Unfall fabriziert...
Danke euch für die Meinungen!
Weiß ich Bescheid.