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Fahrt zur Zulassungsbehörde bzw. AU/HU

Themenstarteram 20. Mai 2012 um 19:58

Ich werd morhen mal schauen. habe mich gestern im I-net nochmal schlau gemacht zwecks ohne Zulassung zum TÜV. Laut §23 Absatz4 Satz7 darf man Zulassungsrelevante Sachen sprich zum TÜV und zur Zulassungsstelle ohne Zulassung erledigen. Allerdings sollte man Rücksprache mit seiner Versicherung halten.

Beste Antwort im Thema

ich bins auch nicht

***closed***

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Zitat:

Original geschrieben von Ghia02

Laut §23 Absatz4 Satz7 darf man Zulassungsrelevante Sachen sprich zum TÜV und zur Zulassungsstelle ohne Zulassung erledigen. Allerdings sollte man Rücksprache mit seiner Versicherung halten.

Welches Gesetz??? StVO oder StVZO passt nicht!

Themenstarteram 20. Mai 2012 um 20:06

Habs in einem anderen Forum aufgeschnappt. Aber ich weiß dass man mit einem unangemeldeten bzw. entstempelten Auto zur Zulassungstelle fahren darf. Das ist ganz neu in diesem jahr.

Mach mal! Da hast du was ganz falsch verstanden...! (Lass dich mal ohne Zulassung erwischen!)

MfG

Na da würde ich aber erstmal bei der Zulassungsstelle und bei der Versicherung nachhaken, ob das denn auch wirklich stimmt!

Themenstarteram 20. Mai 2012 um 20:10

Hat hier auf Mt auch die große Rund egemacht. Es gab oder gibt doch einen Threa darüber was dieses jahr alles geändert wurde und noch geändert wird. Machen die jetzt eigentlich auch schon Probefahrten beim TÜV? Ich werd nochmal nachfragen. Aber wie soll ich dne Wagen denn sonst zum TÜV kriegen? Hat doch nicht jeder rote Nummern

waaaaaaaaas? ich verlange meine strafe zurück und will das mein Konto in Flensburg auf null gesetzt wird!

Nur mit einem Roten Kennzeichen "was ich glaube du gar net besitzt" oder einem Kurzzeit Kennzeichen darfst du das auto auf öffentlichen Straßen bewegen. Stell dir vor du fährst zur Zulassungstelle und verursachst einen Unfall. -.- oh man

Zitat:

Original geschrieben von Ghia02

Habs in einem anderen Forum aufgeschnappt. Aber ich weiß dass man mit einem unangemeldeten bzw. entstempelten Auto zur Zulassungstelle fahren darf. Das ist ganz neu in diesem jahr.

Du darfst nach Abmeldung eines Autos direkt zu deinem Wohnsitz fahren, mehr nicht. Das ist aber schon länger so und nur zulässig mit allen Papieren dabei (also alles was man zum abmelden braucht und die Abmeldebescheinigung selber.

Darf man mit Türgriffmuldenbeleuchtung über 200 kmh fahren obwohl das Auto abgemeldet ist und seit 25 Jahren keinen TÜV mehr hat?

Zitat:

Original geschrieben von uuhjeeeh

Du darfst nach Abmeldung eines Autos direkt zu deinem Wohnsitz fahren, mehr nicht. Das ist aber schon länger so und nur zulässig mit allen Papieren dabei (also alles was man zum abmelden braucht und die Abmeldebescheinigung selber.

...was wohl damit zusammenhängen wird, daß der Versicherungsschutz von den meißten Versicherungen für den kompletten Tag berechnet und entsprechend gewährt wird...

Das gilt aber kaum bei Fahrten, bei denen das Fzg. noch garnicht versichert war/ist ;)

Themenstarteram 20. Mai 2012 um 20:16

Zitat:

Original geschrieben von FM1909

waaaaaaaaas? ich verlange meine strafe zurück und will das mein Konto in Flensburg auf null gesetzt wird!

Nur mit einem Roten Kennzeichen "was ich glaube du gar net besitzt" oder einem Kurzzeit Kennzeichen darfst du das auto auf öffentlichen Straßen bewegen. Stell dir vor du fährst zur Zulassungstelle und verursachst einen Unfall. -.- oh man

Deswegen ja auch mit der zukünftigen Versicherung absprechen. Ich werd mich mal schlau machen. Hab auch irgendwie kein Bock mir nen Kurzzeitkennzeichen für 50€ und 5 Tage zu holen. Gut der Wagen stand ein bisschen und es könnte dadurch passieren dass er die AU versemmelt.

Ähem...um was ging´s hier noch gleich!? :rolleyes:;)

 

Irgendwie kriegt´s Ghia immerwieder hin, daß am Anfang ´ne Frage zu irgendwas kommt...und am Ende stehen Klamotten, die damit garnichts mehr zu tun haben... :rolleyes::D

Ich habe mal für dich die Bücher gewälzt: FZA §10.4 dürfte für dich interessant sein!

Das müsste deinem Schnippel entsprechen:

Zitat:

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Du musst erstmal zu Fuss zur Zulassungsbehörde und dir ein Kennzeichen zuteilen lassen. Dann kannst du ohne Stempel zu AU/HU!

Versicherung musst du aber vorher abschließen bzw. ordern!

MfG

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