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Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen...

Themenstarteram 16. April 2006 um 15:47

Moin...

Einmal an die Versicherungsprofis. Auch wenn es schwer fällt, bitte keine Halbwahrheiten. Dafür ist das Thema zu ernst:

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind ja soweit klar.

Nur im gleichen oder benachbarten Kreis, direkter Weg, vorherige Kennzeichen müssen montiert sein, alle Papiere samt Doppelkarte am Mann im Fahrzeug.

Nunmal mein Fall, Frage was ist möglich (oder auch nicht):

Fall 1: Gilt die Fahrt auch auf dem direkten Weg mit den etwa vorherig montierten und inzwischen abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen, da der neue Wagen aus einem entfernten Kreis überführt wurde?

 

Fall 2:

Oder aber kann man die bereits vorhanden zukünftigen Kennzeichen (da Altfahrzeug umgekennzeichnet) montieren für den direkten Weg, obwohl das neue Fahreug die Kennzeichen erst nach der Ummeldung erstmalig tragen wird?

Ich denke, zumindest Fall 2 ist zu beneinen. Aber wer weiß was sicheres?

Grüße und vielen Dank schon mal für die Hilfe

Totti

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31 Antworten

1. Nein.

2. Ja, unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 StVZO.

Link

Themenstarteram 16. April 2006 um 16:47

Ok, "vorab zugeteilt"...

Es reicht also, daß dieses Kennzeichen als reserviert gilt für den Halter...?...

Denn dem Fahrzeug ist das bei Reservierung genau genommen nicht zugeteilt, nur dem zukünftigen Halter...

Ist ein bissel schwammig...

Ist für den Normalbürger schwer verdaulich,

aber keinesfalls schwammig.

Kennzeichen auf den neuen Halter reservieren lassen (geht online über Wunschkennzeichen),

Rest wie im Gesetz beschrieben.

Wichtig: Alles im direkten Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren und gültigem Versicherungsvertrag.

Eine Versicherungsbestätigungskarte indiziert einen solchen nur!

Themenstarteram 16. April 2006 um 17:32

Ja, danke Dir... :)

Bei mir ist es so:

Auto wird am Dienstag umgekennzeichnet, Mittwoch dann abgemeldet. Die machen das blöderweise erst am Folgetag, so könnte ich mir einen Gang und die neuen Kennzeichen sparen. Alten Kennzeichen reserviert.

Den neuen Wagen hole ich am Freitag dann mit Kurzzeitkennzeichen ab, schaff die Neuzulassung aber frühestens erst übernächste Woche. Dann wäre gerade mein anderer Wagen zu Inspektion und ich hätte die Zeit für die Anmeldung und müsste mit dem neuen Wagen fahren, ist leider 15km weit entfernt die Zulassungstelle :D

Grüße

Totti

Nur zur Klarstellung, die Fahrten mit ungestempelten Akz sind nur in dem Zulassungsbezirk des Kennzeichen sowie in einem an diesen angrenzenden Zulassungsbezirk gestattet. Von direktem Weg steht nirgendwo etwas.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Nur zur Klarstellung, die Fahrten mit ungestempelten Akz sind nur in dem Zulassungsbezirk des Kennzeichen sowie in einem an diesen angrenzenden Zulassungsbezirk gestattet. Von direktem Weg steht nirgendwo etwas.

mal eine blöde Frage... in welchem Falle bin ich eigentlich als Käufer eines KFZ in Besicht ungestempelter oder entstempelter Kennzeichen?!

Mal aus der Praxis: Jemand verkauft seinen Wagen privat und meldet es vorher ab! nimmt die entstempelten Kennzeichen wieder mit nach Hause. Die gibt er mir dann bei Kauf mit und ich kann damit zum StVa fahren?! Wozu meldet er es dan ab?! Kommt doch aufs selbe bei rum, oder net?! Klärt mich mal auf!

Gruss,

Mfg MICHA

Themenstarteram 18. April 2006 um 17:44

Zitat:

Original geschrieben von mfg22m

mal eine blöde Frage... in welchem Falle bin ich eigentlich als Käufer eines KFZ in Besicht ungestempelter oder entstempelter Kennzeichen?!

Beispiel, z.B. ich morgen:

Ich fahre mit dem Wagen, welcher abgemeldet werden soll, morgen früh zur Zulassungsstelle.

Ich melde den Wagen dort ordentlich ab, die Kennzeichen werden entwertet.

Ich darf dennoch, obwohl der Wagen stillgelegt ist, mit dem Wagen noch nach Hause fahren (alte kennzeichen wieder ran.).

Und:

Ich darf in 4 Wochen z.B., wenn ich den Wagen wieder anmelden will, mit den entstempelten Kennzeichen am Wagen wieder zur Zulassungsstelle fahren um den Wagen anzumelden.

Das Ganze geht noch weiter:

Davon inbegriffen sind auch Fahrten, die den Zulassungszwecken dienlich sind. Z.B. hat der Wagen keinen TÜV mehr, darf ich vorher zum TÜV fahren mit abgemeldeten Wagen!

Allerdings muß ich immer alle Papiere die zur Zulassung nötig sind, vor Allem eine gültige Versicherungsbestätigung in Form einer Doppelkarte (gibt es ja eigentlich nicht mehr) bei mir führen...

Grüße

Totti

Zitat:

Original geschrieben von Totti-Amun

Beispiel, z.B. ich morgen:

Ich fahre mit dem Wagen, welcher abgemeldet werden soll, morgen früh zur Zulassungsstelle.

Ich melde den Wagen dort ordentlich ab, die Kennzeichen werden entwertet.

Ich darf dennoch, obwohl der Wagen stillgelegt ist, mit dem Wagen noch nach Hause fahren (alte kennzeichen wieder ran.).

Und:

Ich darf in 4 Wochen z.B., wenn ich den Wagen wieder anmelden will, mit den entstempelten Kennzeichen am Wagen wieder zur Zulassungsstelle fahren um den Wagen anzumelden.

Das Ganze geht noch weiter:

Davon inbegriffen sind auch Fahrten, die den Zulassungszwecken dienlich sind. Z.B. hat der Wagen keinen TÜV mehr, darf ich vorher zum TÜV fahren mit abgemeldeten Wagen!

Allerdings muß ich immer alle Papiere die zur Zulassung nötig sind, vor Allem eine gültige Versicherungsbestätigung in Form einer Doppelkarte (gibt es ja eigentlich nicht mehr) bei mir führen...

Grüße

Totti

Ja genau, so macht das auch Sinn. Du hast ja auch über die Ruheversicherung, welche bei einer Abmeldung länger 14 Tage in Kraft tritt, Versicherungsschutz im umfriedeten Abstellplatz oder Einstellraum. Jedoch darf der Wagen nicht bewegt werden. Jedoch wenn du den Wagen wieder anmelden möchtest, also Fahrten im Zusammenhang der Wiederzulassung, besteht wieder Versicherungsschutz in Gänze....!

Die Ruheversicherung endet jedoch wenn du den Wagen nicht 18 Monate nach Stilllegung wieder zulässt!

Jetzt ists klar ;)

Gruss,

Mfg MICHA

STOP ! EDIT: Ist wohl noch was unklar! Wie siehts aus, wenn ich nen Wagen privat kaufe, den angemeldet vom Vorbesitzer mitnehme. Am nächsten Tag melde ich ihn ab, aber noch nicht wieder an.

In der Zwischenzeit lässt der alte Besitzer einen anderen Wagen zu, und benutzt seinen Vertrag wieder! Also den des meinigen, jetzt abgemeldeten Fahrzeuges!

Dann endet doch auch die Ruheversicherung, und ich darf net mehr mit den entstempelten Kennzeichen zum StVa, oder?!

Sonst wären ja auf einem Kfz-Versicherungsvertrag 2 Fahrzeuge versichert. Einmal das alte über die Ruheversicherung, und das Neue vom Vorbesitzer! VORSICHT!!! oder? denn du weisst ja nicht ob der Vorbesitzer sich mittlerweile nen Neuen zugelassen hat, wenn du nach z.B. nach 4 Wochen zum StVa fährst?!

Eine wichtige Kleinigkeit bei der (Wieder)Zulassung bitte nicht übersehen:

Das entstempelte Kennzeichen muss vorab von der Zulassungsbehörde zugeteilt werden.

Das geht online - aber man muss es vorab reservieren.

Zitat:

Original geschrieben von mfg22m

mal eine blöde Frage... in welchem Falle bin ich eigentlich als Käufer eines KFZ in Besicht ungestempelter oder entstempelter Kennzeichen?!

Mal aus der Praxis: Jemand verkauft seinen Wagen privat und meldet es vorher ab! nimmt die entstempelten Kennzeichen wieder mit nach Hause. Die gibt er mir dann bei Kauf mit und ich kann damit zum StVa fahren?! Wozu meldet er es dan ab?! Kommt doch aufs selbe bei rum, oder net?! Klärt mich mal auf!

Hierbei ist zu bedenken, dass es nicht nur seriöse unbekannte Käufer gibt, sondern auch Zeitgenossen, die sich einen Teufel um vertraglich vereinbarte Verpflichtungen scheren. Da gibt es Leute die fahren wochenlang mit dem auf den Verkäufer noch zugelassenen und versicherten Pkw herum und haben im schlimmsten Fall noch einen Unfall oder begehen mit dem Pkw sogar noch eine Straftat. Und vieles mehr.

Um das alles für sich als Verkäufer auszuschließen, meldet man den Pkw einfach selber bei der Zulassungsstelle ab - und kann sich dadurch evtl. viel Ärger ersparen.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Hierbei ist zu bedenken, dass es nicht nur seriöse unbekannte Käufer gibt, sondern auch Zeitgenossen, die sich einen Teufel um vertraglich vereinbarte Verpflichtungen scheren. Da gibt es Leute die fahren wochenlang mit dem auf den Verkäufer noch zugelassenen und versicherten Pkw herum und haben im schlimmsten Fall noch einen Unfall oder begehen mit dem Pkw sogar noch eine Straftat. Und vieles mehr.

Um das alles für sich als Verkäufer auszuschließen, meldet man den Pkw einfach selber bei der Zulassungsstelle ab - und kann sich dadurch evtl. viel Ärger ersparen.

jaaa das ist mir schon klar, und derselben Meinung bin ich auch! aber darum gehts hier ja nicht! könnte ihr mir denn mal meien Frage von meinem letzten EDIT-Posting beantworten?!

Wäre super :)

Gruss,

Mfg MICHA

Zitat:

Original geschrieben von mfg22m

Dann endet doch auch die Ruheversicherung, und ich darf net mehr mit den entstempelten Kennzeichen zum StVa, oder?!

Sonst wären ja auf einem Kfz-Versicherungsvertrag 2 Fahrzeuge versichert. Einmal das alte über die Ruheversicherung, und das Neue vom Vorbesitzer! VORSICHT!!! oder? denn du weisst ja nicht ob der Vorbesitzer sich mittlerweile nen Neuen zugelassen hat, wenn du nach z.B. nach 4 Wochen zum StVa fährst?!

Die Ruheversicherung endet sobald der Schadenfreiheitsrabatt im Ruhevertrag neu verwendet wird. Bei einer Ruheversicherung sind niemals die notwendigen Fahrten für das Zulassungsverfahren mitversichert. Insofern ist es unbeachtlich, wie der Vorhalter/VN mit seinem SFR umgeht.

Zur Zulassungsfahrt im Kennzeichenzulassungsbezirk und angrenzenden Bezirk, müssen die entstempelten Akz und eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigungskarte (Doppelkarte) auf den Namen des neuen Halter/VN, zum Nachweis des Bestandes der vorläufigen Haftpflichtdeckung, mitgeführt werden.

Zitat:

Original geschrieben von mfg22m

könnte ihr mir denn mal meien Frage von meinem letzten EDIT-Posting beantworten?!

Ist bereits beantwortet.

Du hast es nur überlesen.

Klartext:

Ist das alte Kennzeichen nicht für Dich reserviert,

greift § 23 Abs. 4 StZVO nicht.

Versicherungsrechtlich habe ich hier keine Frage.

§ 23 STVZO Abs.4 u.a.

>......Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betreibszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.<

Bei diesen Bestimmungen geht es nach meinem Verständnis u.a. massgeblich darum, dass eine Halterfeststellung gemacht werden kann. Bevor ein Fahrzeug umgemeldet wurde, ist im Sinne der STZVO doch der eingetragene Halter in der Halterverantwortung, aus der er im Einzelfall sicher wieder entlassen werden kann, aber das ist eine Nebensache.

Ich kann daher den Gesetzestext nur so interpretieren, dass dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugewiesen sein muss. Ein neuer Halter brauch sich doch ein Kennzeichen, dass bereits einem Fahrzeug im Zulassungsbezirk vor der Stilllegung zugeteilt wurde, nicht neu reservieren lassen?

@maidcruiser, aus pragmatischen Gründen mag ein Bescheidsagen bei der Zulassungsstelle gewiss sinnvoll sein. Frage:Oder steht irgendwo an anderer Stelle, dass der neue (noch nicht eingetragene Halter) der Zulassungstelle eine berechtigte Fahrt w.o. avisieren muss?

Beukeod, der für Genauigkeit ist, weil sie sich letzlich immer als unverzichtbar erweist.

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