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Fahrzeug abmelden- da hab ich wohl ein Denkfehler gehabt
Hallo zusammen,
heute habe ich ein Auto verkauft.
Der Käufer kam mit roten Schildern.
Da habe ich die zum Fahrzeug gehörenden Schilder demontiert.
Wir sind so verblieben das ich das Fahrzeug abmelde.
Als er weg war fiel mir ein das das so gar nicht geht oder?
Ich habe nur die Schilder und er alle Dokumente.
Wer kann nun das Fahrzeug abmelden?
Vielen Dank für Eure Hilfe schon mal
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11 Antworten
Keiner von euch, du brauchst die Zulassungsbescheinigung Teil I, die hat er; er braucht die Kennzeichen, die hast du.
Falls du jedoch unter dem Zulassungssiegel einen Code hast und er einen unter einem Siegelfeld in der ZBI, dann könnt ihr quasi gemeinsam per Internet die Abmeldung vornehmen.
Dann wäre ein graues Feld mit grünen Untergrund in der ZBI mit der Aufschrift "Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig" - dazu ein QR-Code.
Frag mich aber nicht, wie das genau funktioniert.
Danke. Hab mal eben nachgelesen. Dazu brauch man dann noch ein spezielles Lesegerät.
Ich hab gerade mit ihm gesprochen. Er schickt mir den Schein nochmal zu und dann mache ich das auf die alte Variante.
Nee Kopie davon reicht wohl auch nicht oder?
Danach müsstest Du Ihm allerdings den Schein, die ZB 1 wieder zurücksenden.
Die wird nämlich nicht eingezogen, sondern Dir "entsiegelt" wieder ausgehändigt.
Der neue Besitzer müsste die bei der Umeldung bzw.Neuanmeldung wieder vorlegen.
PS: was mir zu denken gibt: wie kam der Käufer denn zu den roten Schildern?
Die sind nur für Händler und als solcher weiß man eigentlich, daß man nur mit Kennzeichen und ZB 1 abmelden kann.
Mal ein Nebenthema, nur weil es mich aus gegebenem Anlass interessiert:
Darf man eigentlich wie hier geschehen ein regulär zugelassenes Fahrzeug mit roten Nummern bewegen?
Falls das so sein sollte, welche Versicherung hätte dann "Vorrang" im Fall eines Falles?
Gute Frage, ich vermute aber nicht. Du kannst ein Auto ja nicht zweimal zulassen.
Edit: habe gerade selber Mal gesucht, weil mich das interessiert hat.
Nach dem was ich gefunden habe, ist das Kennzeichen in Verbindung mit dem Auto eine zusammengesetzte Urkunde. Wenn du also rote Nummern dazu nimmst und die original abbaust, bist du im Bereich der Urkundenfälschung. Außerdem ist es Kennzeichenmissbrauch.
Du bist also im Bereich Par. 22 Abs 1 StVG und 267 StGB unterwegs.
Ohne Gewähr, ich bin kein Jurist.
Zitat:
@Matsches schrieb am 30. März 2021 um 06:25:11 Uhr:
Mal ein Nebenthema, nur weil es mich aus gegebenem Anlass interessiert:
Darf man eigentlich wie hier geschehen ein regulär zugelassenes Fahrzeug mit roten Nummern bewegen?
Falls das so sein sollte, welche Versicherung hätte dann "Vorrang" im Fall eines Falles?
mWn nicht.
@windelexpress kann das aus der Zulassungspraxis bestimmt bestätigen
Also die roten Händlerkennzeichen dürfen ganz sicher nicht an ein zugelassenes Fahrzeug. Außer es ist ein Saisonkennzeichen und dann nur außerhalb des Saisonzeitraums. § 16 FZV
Wie hier schon erwähnt wurde, hätte der Inhaber der roten Kennzeichen das wissen müssen. Ergo hat die wohl ein Dritter unbefugt benutzt.
Kann der Fahrer ja froh sein,dass er nicht angehalten wurde.
Die Abmeldung im Nachgang online, wäre eine Möglichkeit gewesen, den Fauxpas mit dem Trennen von Kennzeichen und ZB1 zu heilen, einer von beiden hätte sich dann mit der Online Funktion des PA oder der Ausweisapp identifizieren müssen.
Nun ist die ZB1 zum Verkäufer unterwegs,der diese widerum an den Käufer schicken muss, wenn der Hobel abgemeldet ist,sonst wird das anmelden auch nüscht.
Man benötigt für die ONlineabmeldung KEIN spezielles Lesegerät.
Ich habe meinen mi Oktober 2020 digitial abgemeldet und es funktioniert wunderbar.
Man kratzt hierzu vorne (und hinten?) am Nommernschild, darauf findet man einen Code, den braucht man. Außerde kratzt man auf dem Farhzeugschein dieses Siegel ab (es steht genau wo) und darunter befindet sich ebenfalls ein Code. Beide Codes gibt man dann im Portal ein (neben vielen anderen Daten) und dann ist die Abmeldung online durchgeführt.
Nur als Info, falls ihr noch keine andere Lösung gefunden habt.
Das Fahrzeug muss nach dem 01.01.2015 zugelassen worden sein. Sonst hat es das freirubbel Siegel nicht. Man erkennt es auch bereits vor dem Abkratzen ob die Schilder die Voraussetzungen erfüllen.
Noch ein Hinweis:
Es kann sein, dass man das normalerweise oder früher brauchte, dieses Lesegerät, aber ich habe es nicht gebraucht und ich meine mich zu erinnern, dass sie das Verfahren wegen CORONA gelockert haben. Ob das immernoch so ist weiß ich nicht. Würde aber Sinn machen....
Ich habe gerade noch einmal geschaut, bei meiner Zulassungstelle (Mettmann) benötigt man weder den neuen Personalausweis mit der Onlinefunktion, noch das Kartenlesegerät. Es scheint aber wohl von der Zulassungsstelle abhängig zu sein. ALso einfach mal nach "Außerberteibsetzung + <Landkreis>" schauen und dann auf der Homepage direkt die Voraussetzungen prüfen.