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Fahrzeug mit französischem Brief zulassen?

Themenstarteram 23. Januar 2009 um 21:55

Moin,

in mobile steht ein extrem günstiger Alero 3.4, der allerdings einen französischen Brief hat. Wie verhällt es sich dann mit der Zulassung?

In einem anderen Thread habe ich gelesen, dass ein Abgasgutachten nötig sei? Gilt das auch für alte Autos? Mehrwertsteuer muss ja, denke ich, nicht abgeführt werden.

Danke

Grüße

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10 Antworten

Du brauchst das COC Papier, also die "Euro-ABE", die gibt es für den Alero. Dieses Papier kriegst du vom Hersteller bzw. beim Alero von Opel, sollte unter 100€ kosten.

Dann muß noch ein normaler TÜV und AU gemacht werden, durch das COC Papier entfällt die Vollabnahme und auch das Abgasgutachten - meines Wissens nach zumindest. Am besten bei TÜV und / oder Zulassungsstelle mit dem konkreten Fall anfragen.

Würde bei dem guten Preis und dann noch aus Frankreich sehr genau auf den Zustand schauen...

Themenstarteram 23. Januar 2009 um 23:54

Danke dir.

Der Wagen hat schon an die 150" runter und wenn da die Ansaugspinnendichtung noch nicht gemacht wurde, wird die wohl demnächst fällig sein. Sieht aber innen top aus und hat auch leider kein Leder. Mal schauen.

am 24. Januar 2009 um 0:09

Willst dir wirklich einen Alero antun?

Themenstarteram 24. Januar 2009 um 8:45

Warum nicht? Ein Taurus ist auch noch angedacht. Aber ich finde die Linie vom Alero ist schon Hammer. Preis/Leistung ist bei dem Auto einfach top. Und die Motoren (zumindest der 3.4l), Ausstattung sowie Automatik sind einfach top. Einzig die Übersichtlichkeit lässt zu wünschen übrig, aber daran gewöhnt man sich. ;)

Ich hab in D schon Fahrzeuge aus Italien zugelassen. Einfach mit dem Auto und dem französischen Brief zur Dekra/TÜV. Die machen eine Vollabnahme und übernehmen die Daten aus dem französischen Brief. Da gibt es eigentlich kein Problem. Zur Datenübernahme sind sie verpflichtet, da das Fahrzeug schon in der EU zugelassen war. Und im Rahmen von Harmonisierung, Eu-Gedöns usw. meinte der Prüfer sind sie eben zu dieser Vorgehensweise dienstlich angehalten.

kurze anmerkung.

Es gibt keine Vollabnahme mehr.

Selbst wenn ein wagen 20jahre abgemeldet ist, wird nur noch ein normaler TÜV und AU gemacht.

Habe voriges jahr einen Espace aus Frankreich geholt.

Absolut keine Probleme. Normaler Tüv und AU und bischen Papierkram, dann haste das maschinchen für knappe 120euro zugelassen.

Vorrausgesetzt, es sind KEINE Mängel am Fahrzeug vorhanden.

Bei einem Importgutachten dürfen keine Mängel auftreten.

Auch keine kleinen, selbst ein defekter Scheibenwischergummi führt bei der DEKRA zum Durchfallen. Wenn man einen Prüfer hat der es genau nimmt. Wie gesagt hatte das Spielchen voriges Jahr durch.

Stand 1.10.2008 STVZO sagt:

§21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein. Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt.

und die Fahrzeugzulassungsverordnung sagt:

§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat

(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durchführung einer vorgeschriebenen Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

Ich habs zweimal 2007 gemacht und da scheint sich dann doch was geändert zu haben. Dennoch scheint es darauf hinauszulaufen ob eine EG Typgenehmigung vorliegt oder nicht. Unberührt davon gibt es die Gutachten nach §21 noch, denn sie werden ja für die Zulassung der Fahrzeuge benötigt für die keine EU Typgenehmigung vorliegt. Und ob der Alero eine EU Typgenehmigung hat? Ich wage es zu bezweifeln........

Zitat:

Original geschrieben von astrodriver

Und ob der Alero eine EU Typgenehmigung hat? Ich wage es zu bezweifeln........

Der Alero hat eine EU Typgenehmigung (ausgestellt in Luxemburg) und deutsche Schlüsselnummern (beim V6: 1006 315).

Somit existiert auch ein COC Papier und man braucht keine Vollabnahme.

Themenstarteram 28. Januar 2009 um 17:41

Ich schaue mir am Samstag mal einen an, auch mit französischen Papieren in grün. Steht auch hier in der Nähe. Allerdings nur mit dem 2.4l und ohne Leder, aber der Preis ist heiß: 2400€. Der andere ist mittlerweile schon vergriffen.

Also müßte ich mir für die Zulassung nur die COC Papiere vom Opelhändler besorgen und dann ganz normal TÜV/AU machen lassen?

Danke euch

Zitat:

Original geschrieben von Buick-Fan

Ich schaue mir am Samstag mal einen an, auch mit französischen Papieren in grün. Steht auch hier in der Nähe. Allerdings nur mit dem 2.4l und ohne Leder, aber der Preis ist heiß: 2400€. Der andere ist mittlerweile schon vergriffen.

Also müßte ich mir für die Zulassung nur die COC Papiere vom Opelhändler besorgen und dann ganz normal TÜV/AU machen lassen?

Danke euch

genauso ist es. Aber selbst wenn du die coc papiere nicht von opel holst, sollte das kein akt sein.

Da jeder Findige Prüfer (bei uns im Osten ist es ja die DEKRA) einen zugang zum Hauptrechner hat und sobald ein Fahrzeug (in deinem fall der Alero) jemals bei der DEKRA war, gibt das keine Probleme.

Wie gesagt eine Vollabnahme gibt es nicht mehr. Nur noch normalen Tüv und AU.

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