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Fahrzeug verkauft, Käufer verkauft es weiter, ohne abzumelden

Themenstarteram 26. Mai 2013 um 19:58

Vor gut 3 Wochen hat mein Vater sein PKW verkauft (17 Jahre, 1. Hand).

Benutzt wurde ein üblicher Kaufvertrag, in dem natürlich auch der Passus, dass das Fzg. nach Verkauf binnen 3 Tagen umgemeldet werden und und der Käufer ggf. Schäden ersetzt, drinstand.

Leider hat der Käufer diesen Passus klammheimlich durchgestrichen, mein Vater (älterer Rentner) hat das leider erst später bemerkt.

Nach gut 2 Wochen kamen dann die ersten Strafzettel (insgesamt liegen bislang 3 vor). Anrufe beim Käufer (auf sein Handy) von mehreren Familien führten zu unterschiedlichen Reaktionen: mal sagte er, er hätte es schon umgemeldet, dann legte er mal einfach auf, nun erzählte er, er hätte es schon nach 1,5 Tagen weiterverkauft.

Der Versicherungsvertreter zuckte die Achseln. Das Landratsamt bat um Übersendung des Kaufvertrags, mehr haben wir noch nicht gehört.

Wie stehen unsere Chancen? Sollen wir eine Strafanzeige erstatten? Gegen den Käufer oder Unbekannt (Drittkäufer)? Nummernschilder abschrauben ist wahrscheinlich eher illegal? Ist es ratsam, beim Versicherungsvertreter auf Kündigung zu beharren oder wird uns dann ein Bumerang daraus bei Unfall etc.? Sonstige Tipps?

Beste Antwort im Thema

Normalerweise meldet man sein Auto doch ab bevor man es verkauft. Zumindest machen das alle so die ich kenne. Man hat vielleicht vorher ein paar mehr Scherereien aber nachher keinen Ärger und keine schlaflosen Nächte.

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Habt ihr euch beim Kauf wenigstens den Ausweis/Paß des Käufers zeigen lassen und die Daten in den Kaufvertrag eingetragen?

Themenstarteram 26. Mai 2013 um 21:46

Die Personalausweisnr. hat der Käufer nicht eingetragen, mein Vater auch nicht. Ob die Adresse so richtig ist, da haben wir auch Zweifel, allerdings stimmt zumindest seine Handy-Nummer. Immerhin wurde Übergabedatum/Uhrzeit vermerkt.

Zitat:

Original geschrieben von uhs

Die Personalausweisnr. hat der Käufer nicht eingetragen, mein Vater auch nicht. Ob die Adresse so richtig ist, da haben wir auch Zweifel, allerdings stimmt zumindest seine Handy-Nummer. Immerhin wurde Übergabedatum/Uhrzeit vermerkt.

bei prepaid karten werden keine daten erfasst....

sorry aber ihr habt ALLES falsch gemacht was man nur falsch machen kann. warum streicht man was durch? warum schreibt man keine perso daten auf?

fex den kaufvertrag den zulassungsstelle und hoffe das die daten wenigstens passen. ansonsten: viel spass!

Folgender Text stammt von der Seite der Zulassungsstelle Rhein Neckar Kreis.

 

Fahrzeugverkauf

Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Käufer seiner Verpflichtung zur Ab- bzw. Ummeldung nicht nachkommt. Daher empfehlen wir Ihnen, eine Veräußerungsanzeige auszufüllen.

Sie können hierzu unser Formular oder ein formloses Schreiben verwenden.

Wichtig sind folgende Angaben:

Amtliches Kennzeichen

Name und Anschrift des Verkäufers

Name und Anschrift des Käufers

Empfangsbestätigung der Fahrzeugpapiere sowie der amtlichen Kennzeichen

Unterschrift des Käufers und Verkäufers

Empfehlenswert ist ebenfalls die Überprüfung der Personalien des Käufers anhand vom Personalausweis bzw. Pass.

Vor allem beim Verkauf Ihres Fahrzeugs ins Ausland sollten sie es vor der Übergabe an den Verkäufer abmelden.

Ich würde es mit der Veräußerungsanzeige versuchen.

Viel Erfolg wünscht

MIFIA4

Normalerweise meldet man sein Auto doch ab bevor man es verkauft. Zumindest machen das alle so die ich kenne. Man hat vielleicht vorher ein paar mehr Scherereien aber nachher keinen Ärger und keine schlaflosen Nächte.

am 27. Mai 2013 um 6:36

Zitat:

Original geschrieben von touran_bert

Normalerweise meldet man sein Auto doch ab bevor man es verkauft. Zumindest machen das alle so die ich kenne. Man hat vielleicht vorher ein paar mehr Scherereien aber nachher keinen Ärger und keine schlaflosen Nächte.

Da kann ich mich nur anschließen.

Auto wird vom Verkäufer abgemeldet, das ist die sicherste Variante. Soll sich der Käufer doch ´n Kurzzeitkennzeichen zur Überführung mitbringen. Wenn sich Käufer darauf nicht einlassen, sollte man als Verkäufer besser die Finger von lassen.

Aber das mit der Veräußerungsanzeige würde ich umgehend machen.

Themenstarteram 27. Mai 2013 um 7:18

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

bei prepaid karten werden keine daten erfasst....

sorry aber ihr habt ALLES falsch gemacht was man nur falsch machen kann. warum streicht man was durch? warum schreibt man keine perso daten auf?

Tja, da hat der Käufer einfach die Vertrauensseligkeit eines älteren Rentners ausgenutzt. Allerdings habe ich inzwischen hier im Forum gelesen, dass der Käufer ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, binnen 3 Tagen umzumelden. Insofern hat er hier nur was durchgestrichen, was ohnehin aber seine Pflicht ist.

Wenn er nicht über das Handy zu finden ist, blieben noch die regelmäßigen Parkverstöße im selben Ort.

Aber was passiert, wenn er es aufgrund des Drucks nun tatsächlich schnell z.B. an einen völlig unbekannten Dritten weiterverkauft?

Insbesondere macht uns Sorgen, dass beim Fahrzeug Ende diesen Monats der TÜV abläuft, d.h. ab 01.06. kein TÜV - kann dann mein Vater weiter dafür belangt werden und Punkte bekommen oder kann man dies als zusätzlichen Anlass nehmen, bei der Zulassungsstelle die Abmeldung zu verlangen, da nicht mehr verkehrssicher?

 

Zitat:

Original geschrieben von uhs

..., bei der Zulassungsstelle die Abmeldung zu verlangen, ...

Nur um die Sprache in die richtige Richtung zu bekommen:

Ihr habt Euch rechtswidrig verhalten, Ihr seit nicht Opfer, sondern Mit-Täter (Mit-Verursacher) für diese jetzt vorhandene Situation. Diese "Veräußerungsanzeige" ist nicht etwas, was man machen kann, wenn man Langeweile hat, sondern etwas, was gesetzlich zwingend gegenüber dem Verkäufer vorgeschrieben ist - §13 Abs.4 FZV

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__13.html

Das ist auch keine neue Erfindung, sondern gab es schon immer, vor der FZV war das im §27 Abs.3 StVZO geregelt. Veräußerungsanzeige abgeben und man hat Ruhe, auch wenn der Käufer den Wagen nicht ab- bzw. ummeldet. Jetzt nachträglich bringt das nichts, ohne die Unterschrift des Käufers ist es keine Veräußerungsanzeige.

Ja, der Käufer hat sich hier rechtswidrig verhalten, weil er den Wagen nicht entsprechend den Vorschriften ab- bzw. umgemeldet hat - Ihr aber ebenso. Werden Vorschriften missachtet, dann ist der Spielraum für irgendwelche "Forderungen" wegen Nachteilen, die nun aufgrund dieser Missachtung entstanden sind, nennen wir es mal: äußerst eingeschränkt.

Ich würde in der Wortwahl ein paar Gänge runter schalten und mich mit Bitten und Fragen an die Zulassungsstelle wenden, wie man die Kuh jetzt vom Eis bekommt. Bei diesen Gesprächen auch die Versicherung nicht vergessen, so lange man Halter ist muss man auch die Prämie bezahlen.

Themenstarteram 27. Mai 2013 um 9:04

Hm, klar, eine Veräußerungsanzeige muss sein.

Haben wir allerdings (wenngleich nicht ganz pünktlich) gemacht: Kopie des Kaufvertrags (mit Unterschrift des Käufers und auch Angabe der Uhrzeit der Fahrzeugübergabe = Veräußerungsanzeige) ging nach dem ersten Strafzettel sofort an die Zulassungsstelle.

Da sich die Rechtslage häufiger zu ändern scheoint, weiß ich nicht, ob dieses Vorgehen (so mal u.a. in diesem Forum erörtert und zusammengetragen) noch richtig ist:

  1. „Erwerbskündigung“ beim Versicherer (damit auch Ende der Versicherungsbeitragspflicht des Verkäufers)
  2. Bitte an die Versicherung, eine sogenannte „C29-Anzeige“ auszustellen (Anzeige der Versicherung an die Zulassungsstelle, dass keine Versicherung mehr vorliegt)
  3. Zwangsabmeldung durch die Zulassungsstelle (Ausschrieb zur Fahndung, Abkratzen der Zulassungssiegel durch Vollzugsbeamte etc.)
  4. Weitermeldung an das Finanzamt (Ende der KFZ-Steuerpflicht)

Ist dies so noch korrekt?

Zitat:

Original geschrieben von uhs

Tja, da hat der Käufer einfach die Vertrauensseligkeit eines älteren Rentners ausgenutzt. Allerdings habe ich inzwischen hier im Forum gelesen, dass der Käufer ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, binnen 3 Tagen umzumelden. Insofern hat er hier nur was durchgestrichen, was ohnehin aber seine Pflicht ist.

Wenn er nicht über das Handy zu finden ist, blieben noch die regelmäßigen Parkverstöße im selben Ort.

Aber was passiert, wenn er es aufgrund des Drucks nun tatsächlich schnell z.B. an einen völlig unbekannten Dritten weiterverkauft?

das mit dem rentner kann ich ja verstehen, macht die sache aber nicht besser und ist auch keine ausrede.

was willst du machen wen die daten im kaufvertrag nicht stimmen und der käufer den karren nie abmeldet? was glaubst du wieviel leute ihren führerschein behalten wollen weil sie mit 100 durch den ort geballert sind und geblizt wurde? dann wird der wagen aufd einmal an jemanden verkauft den es soooo garnet gibt und man nimmt einen pseudo kaufvertrag aus "ausrede"...

Zitat:

Original geschrieben von uhs

Kopie des Kaufvertrags (mit Unterschrift des Käufers und auch Angabe der Uhrzeit der Fahrzeugübergabe = Veräußerungsanzeige)

Das ist keine Veräußerungsanzeige, sondern eine unverbindliche Information, die niemanden weiter interessiert.

An die Veräußerungsanzeige sind formale Anforderungen gestellt, die eine Kopie des Kaufvertrags nicht erfüllt, und dies nicht allein nur wegen der fehlenden Original-Unterschrift des Käufers.

Zitat:

Da sich die Rechtslage häufiger zu ändern scheoint,

Zumindest nicht in den letzten 35 Jahren.

Es hat mit der Einführung der FZV sich zwar die gesetzliche Grundlage verändert, aber es immer noch das Selbe. Eine Veräußerungsanzeige gem. den (unverändert gleichen) formalen Anforderungen muss unverzüglich durch den Verkäufer an die Zulassungsstelle geschickt werden.

 

Zitat:

ob dieses Vorgehen (so mal u.a. in diesem Forum erörtert und zusammengetragen) noch richtig ist:

Davon ist so ziemlich nichts richtig, nicht derzeit und nicht in den letzten 35 Jahren. Ich verstehe auch nicht, warum sich damit erst wenn der Ärger da ist an ein Forum wendet und nicht im Vorfeld des Verkaufs auf die Homepages der Zulassungsstellen um Ärger zu vermeiden.

Der Verkauf ist neben der Zulassungsstelle auch der Versicherung gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 VVG anzuzeigen. Dies erfolgt üblicherweise (und auch rechtssicher) über die Zusendung einer Kopie der Veräußerungsanzeige.

Damit kann dann die Versicherung nach einem Monat einen gewissen Druck auf die Zulassungsstelle ausüben, dass diese den Vorgang etwas zügiger zu bearbeiten hat.

Primärer Dreh- und Angelpunkt ist und bleibt diese Veräußerungsanzeige, die sich auch dutzendfach im Internet finden und ausdrucken lässt, der Kaufvertrag ist es nicht. "Erwerbskündigung" oder "C29-Anzeige" sind für Euch als "Betroffene" alles ziemlich uninteressante Dinge, die es teilweise nicht gibt oder von anderen Leuten veranlasst werden müssen.

Es gibt eine einzige Sache, die vor allem entstehenden Ärger schützt und bei Missachtung der Ummeldepflicht des Käufers von ganz allein und automatisch greift - die Veräußerungsanzeige. Ohne dem Ding ist das Kind in den Brunnen gefallen und man hat ziemlich den Kopf voll - aber wem schreibe ich das, dies merkt Ihr gerade selbst.

Auf Andere zeigen und sich als Opfer darstellen ist zwar übliches Verhalten, aber Ihr habt da etwas weg gelassen und genau deshalb, weil Ihr nicht habt aber gesetzlich verpflichtet gewesen wart, müsst Ihr Euch als (Mit-)Verantwortlicher für dieser Situation stellen nun aktiv darum kümmern.

Aber eben im Bewusstsein eines Verursachers der Lage und nicht eines Opfers für etwas, was außerhalb Eurer Möglichkeiten stand und für das Ihr nicht verantwortlich seid.

Themenstarteram 27. Mai 2013 um 10:37

Vielen Dank für die Antwort. Es ist sicher einiges suboptimal gelaufen, aber:

das Wort "Veräußerungsanzeige" steht so auch nicht in §13,4 FZV.

Da steht doch nur:

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten

Verwendet wurde der bei mobile.de runterladbare Kaufvertrag. Da ist auch eine "Empfangsbestätigung" eingearbeitet, in der der Käufer nochmals die Bestätigung, dass er die Zulassungsbescheinigung erhalten hat und das Fahrzeug (mit Datum+Uhrzeit) übernommen hat. Mithin sind ALLE noch og. FZV geforderten Angaben enthalten, die Originalunterschrift liegt uns natürlich vor.

M.E. wird es so in der Tat seit Jahrzehnten praktiziert; ich selber habe schon eine ganze Reihe KFZ (2- und 4-Räder) so verkauft und immer entsprechende Kaufvertragskopien bei der Behörde eingereicht, die so immer akzeptiert wurden. Dass jemand neben dem Kaufvertrag noch ein extra mit "Veräußerungsanzeige" betiteltes Blatt ausgefüllt haben wollte, habe ich noch nie erlebt.

Also wenn es hilfreich sein sollte, dass wir statt der Kopie das Original des Kaufvertrags mit "eingebauter Veräußerungsanzeige" bei der Zulassungsstelle vorlegen, dann können wir das natürlich tun. Dann kann sich die Behörde vom Original ja eine beglaubigte Kopie erstellen.

Und wieso soll eine Erwerbskündigung für uns nicht mehr gehen? Hat sich da im Versicherungsrecht die gesetzl. Grundlage auch geändert? Wie wäre es, wenn mein Vater die Versicherung ansonsten zum Jahresende (also fristgerecht/ordentlich) kündigt? Dann ist auch Ende und die Zulassungsstelle wird wegen Ende des Versicherungsschutzes das Fzg. stilllegen lassen. Spätestens dann ist doch sowieso Schicht im Schacht.

Wie ist das mit dem abgelaufenen TÜV? Kann mein Vater ab 01.06. dafür Punkte bekommen?

 

Zitat:

Original geschrieben von uhs

das Wort "Veräußerungsanzeige" steht so auch nicht in §13,4 FZV.

Das ist richtig, allerdings gibt es vorgefertigte Formulare mit diesem Namen, die die gestellten Anforderungen erfüllen, zB.:

http://www.kreis-euskirchen.de/.../3232veraeusserg_anzeigeneu.pdf

Es ist kein bestimmtes, "genormtes" Dokument für diese Meldung vorgeschrieben, man kann es völlig frei und (in gewissen Grenzen) auch formlos selber kreieren, aber es muss eine derartige Meldung an die Zulassungsstelle erfolgen.

 

Zitat:

Mithin sind ALLE noch og. FZV geforderten Angaben enthalten, die Originalunterschrift liegt uns natürlich vor.

Nur ist ein Kaufvertrag ein rein zivilrechtlicher Vertrag zwischen zwei Parteien, der Eigentumsrechte klärt. Es ist keine Erklärung über eine sich verändernde Halterschaft nach §13 FZV. Es ist keine Erklärung des Käufers gegenüber der Zulassungsstelle.

Mit der Meldung des Verkäufers an die Zulassungsstelle erklärt der Verkäufer die Veräußerung und mit der Kopie des Kaufvertrags weist er auch den Verkauf nach. Aber dies ist alles nur einseitig. Es fehlt die in 13.4 geforderte Erklärung des Käufers an die Adresse der Zulassungsstelle zu dem Thema §13 FZV.

Es gibt viele Möglichkeiten im Hintergrund, bei denen eine Eigentumsübertragung erfolgt, aber die Halterschaft und auch Versicherung unabhängig vom Eigentumswechsel wie bisher weiter bestehen bleibt.

Eigentum ist unabhängig von der Halterschaft und muss so von der Zulassungsstelle gehandhabt werden - es interessiert sie nicht. Ein Wechsel der Eigentümerschaft hat keine Auswirkungen auf die Zulassungsstelle.

Ein Leasingvertrag läuft aus und der bisherige Leasingnehmer "übernimmt" das Fahrzeug; der Opa "verkauft" sein Auto an den Enkel, lässt aber Halterschaft und Versicherung (wegen der Einstufung) weiter auf sich laufen; bei der Scheidung bekommt die Ex-Ehefrau den Wagen zugesprochen, aber der Ex-Ehemann muss im Rahmen der Unterhaltsregelung für die Fixkosten aufkommen; ...

Was interessiert die Zulassungsstelle irgendwelche Leasing-, Erb-, oder Scheidungsvereinbarungen, warum "muss" die Zulassungsstelle eine Halterschaft erlöschen lassen, nur weil sich das Eigentum verändert hat und der angesäuerte Ehemann mit dem ergangenen Scheidungsurteil nicht einverstanden ist?

Ohne Erklärung des "Eigentumerwerbers" an die Zulassungsstelle bewegen die sich erst mal nicht.Ist ja nett, was der Verkäufer so erzählt - aber stimmt das auch so, wenn eine - wie auch immer geartete - Veräußerungsanzeige des Erwerbers fehlt.

Wenn es denn so ist, wieso wurde nicht so ein Zettel beim Verkauf von beiden Beteiligten unterschrieben, dafür ist er da, lässt sich überall herunterladen und dazu ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet.

Nun sollte verständlich sein, warum dies alles nicht so ganz einfach ist und der Kaufvertrag eben nicht reicht, maximal ein Indiz aber keinen Beweis darstellt.

 

Zitat:

Und wieso soll eine Erwerbskündigung für uns nicht mehr gehen?

Weil Ihr keine Erwerbskündigung aussprechen könnt.

Eine Erwerbskündigung ist ein Rechtsmittel der Versicherung gegenüber der Zulassungsstelle und erfolgt nebenbei auch als Infoschreiben an den Käufer. Aber das geht nicht "einfach so per Zuruf durch Euch", sondern auf Basis der Veräußerungsanzeige und einem Verzug der Zulassungsstelle ab einem Monat nach Zugang dieser Anzeige durch die Versicherung.

Hier könnte manchmal eine Möglichkeit für Euch bestehen, einfach mal Euren Versicherungsvertreter zu einer Tasse Kaffee einladen und darüber unverbindlich reden.

 

Zitat:

Wie wäre es, wenn mein Vater die Versicherung ansonsten zum Jahresende (also fristgerecht/ordentlich) kündigt?

Kann er machen.

Nur als immer noch bestehender Halter ist man bis zu dem Zeitpunkt zahlungspflichtig und über die Kündigung darüber hinaus auch verpflichtet, das Fahrzeug dann neu, woanders zu versichern.

 

Zitat:

Dann ist auch Ende und die Zulassungsstelle wird wegen Ende des Versicherungsschutzes das Fzg. stilllegen lassen. Spätestens dann ist doch sowieso Schicht im Schacht.

Aber dabei nicht vergessen, wer der Halter ist, damit verantwortlich und sich damit auch strafbar machen kann. Auch ist eine Zwangsstillegung mit Verwaltungs-Kosten verbunden.

 

Zitat:

Wie ist das mit dem abgelaufenen TÜV? Kann mein Vater ab 01.06. dafür Punkte bekommen?

Die ersten 2 Monate sind "kostenfrei", aber danach kommt es zu nicht ganz unberechtigten Unannehmlichkeiten.

 

Da dies im Vorfeld suboptimal gelaufen ist, gibt es leider keine Lösung, dass sich dies durch ein einfaches Schreiben oder Nichtstun von selbst erledigt, ohne dass ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass einem hier im weiteren Verlauf noch etwas Größeres auf die eigenen Füße fallen könnte.

Ihr werdet nicht drumrum kommen, aktiv bei der Zulassungsstelle vorzusprechen und um eine gemeinsame Erarbeitung einer Lösung zu bitten. Ihr seit nicht die Ersten, denen das widerfährt. Ihr wärt auch nicht die ersten, die über die Annahme einer sich von selbst klärenden Situation ziemlich heftig und hart auf den Boden der Tatsachen aufschlagen werdet.

Da gibt es schon Möglichkeiten die Kuh vom Eis zu bekommen, muss aber die Zulassungsstelle mitspielen und auch vorgeben - vielleicht auch "indirekt" über die Versicherung möglich. Die kennen derartige Situationen auch und nutzen bei guten Kunden auch mal nicht ganz so offiziell mögliche Abkürzungen.

Es bleibt auch eine gewisse Einflussnahme auf den Käufer, den Wagen umzumelden und ihn ggf. mit Schadensersatzforderungen aufgrund gezahlter Steuern und Versicherungsprämien und zu deren Durchsetzung notwendiger Anwaltskosten zu konfrontieren.

Gegenüber den Käufer kann man etwas mit der Brechstange hantieren und den Ton verschärfen, gegenüber der Zulassungsstelle und auch Versicherung sollte man den Knüppel aus der Hand legen und mehr mit Freundlichkeit und dem in verkaufsrechtlichen Belangen eher unbedarften Rentner taktieren.

Themenstarteram 27. Mai 2013 um 13:51

Gut, das sind strategisch wichtige Hinweise.

Insbesondere mit dem Versicherungsvertreter werden wir dann mal ein nettes Gespräch suchen, da ist der Vater ja schon jahrzehntelanger Kunde.

Mit der Zulassungsstelle werden wir auch nette Kontakte suchen; ich habe eben die Eltern auf den Faux-pas wegen der nicht bzw. zu spät erfolgten Anzeige hingewiesen.

Unsere Lehre aus allem bisher: Fahrzeuge werden künftig nur noch abgemeldet verkauft.

Die formal korrekte Veräußerungsanzeige ist ja wohl auch kein bombensicherer Schutz (was passiert denn da, wenn alles korrekt gelaufen ist, aber der Käufer gleich - ohne ummelden - an einen Dritten verkauft, der wiederum das Auto ins Ausland verschafft?)

 

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