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Fahrzeughändler nicht in ZBT 1, kein Teil 2 vorhanden

Themenstarteram 27. August 2019 um 13:55

Heyho,

ich habe mal eine extrem wichtige Frage an Euch und ich hoffe das mir schnell Klarheit gegeben werden kann...

Es gibt ein Auto von einem Berliner woran ich Interesse habe, ob ich es kaufe oder nicht ist egal, bitte auch keine Kommentare vonwegen: da würde ich die finger weglassen...kennen wir alle...

Das Auto hat nur Zulassungsbescheinigung Teil 1 und ist abgemeldet.

In dieser Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist ein anderer Name eingetragen als der vom Autohändler.

Mit wem muss ich nun einen Kaufvertrag unterschreiben? Mit dem Händler? Mit dem der in der ZBT 1 vermerkt ist? Oder ist dies irrelevant da das Auto abgemeldet ist?

Wenn ich das Auto kaufen würde, müsste Teil 2 aufgeboten werden, durch wenn kann Teil 2 aufgeboten werden? Durch den Käufer mit dem Kaufvertrag in welchem vermerkt ist dass das Auto ohne Teil 2 verkauft wurde, dem Händler oder demjenigen der in Teil 1 vermerkt ist?

Könnte ich mit dem Kaufvertrag in welchem der Vermerk steht, dass das Auto ohne Teil 2 verkauft wurde und der Verkäufer nur im Auftrag verkauft hat und die Erlaubniss habe eine Aufbietung von Teil 2 zu beantragen, zur Zulassungsstelle gehen und eine Aufbietung von Teil 2 beantragen?

Hoffe mir kann geholfen werden, DANKE!

Edit: Der Händler spricht sehr sehr schlecht Deutsch...MUSS der Händler eigentlich in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen sein?

Beste Antwort im Thema

man kann auch Äpfel mit Birnen vergleichen. Und nachts ist es kälter als draußen. Natürlich kann man das Eigentum auch anders glaubhaft machen und wenn es keine Papiere gibt, dann kann man auch keine beibringen.

Im Fall des Fragestellers gab es aber die ZBII und es gibt einen deutschen Vor-Halter. Dieser wird den Brief aufbieten lassen müssen, sonst wird es richtig schwierig. Im konkreten Fall hat der TE das Auto noch nicht einmal gekauft, da kann es überhaupt nur einen Rat geben, nämlich dass er sich nicht die Probleme des verkaufenden Händlers zu eigen machen muss. Papiere auf den Tisch oder der Verkauf fällt durch, ist wirklich ganz einfach.

Klar kann man Fragen auch einfach mit "frag woanders" beantworten, aber in dem Fall ist es möglich, die Frage kompetent zu beantworten und so lange niemand kommt und einen vom Pferd erzählt könnte eine richtige Antwort auch einfach mal so stehen bleiben.

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Hä? Teil 2 wird doch erst nach Anmeldung erstellt. Gekauft wird doch immer nur mit "Brief".

Gruß Metalhead

Dir kann geholfen werden:

Kaufvertrag solltest du mit dem abschließen, der Eigentümer des Fahrzeuges ist oder vom Eigentümer bevollmächtigt wurde. In der ZB steht nur der Halter, hat nicht zwingend was mit dem Eigentum zu tun. Ohne Vorlage der ZB 2 hast du natürlich immer das Risiko, vom Nichtberechtigten zu kaufen.

Den Rest fragst du bei der zuständigen Zulassungsstelle, deren Meinung ist für dich wichtiger, als unsere hier.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 27. August 2019 um 16:00:58 Uhr:

Hä? Teil 2 wird doch erst nach Anmeldung erstellt. Gekauft wird doch immer nur mit "Brief".

Gruß Metalhead

Beim Gebrauchtwagen gibt es Teil 2 doch schon. Manchmal mit einem Eintrag, manchmal mit zweien - und dann wird beim Halterwechsel eine neue ZB2 ausgestellt und die alte als ungültig gestempelt.

Teil 1 - früher Fahrzeugschein - wird bei Anmeldung immer neu ausgestellt.

https://www.pkw.de/ratgeber/autonews/fahrzeugbrief

Ein Auto kann zwar ohne den Fahrzeugbrief legal verkauft werden, falls sich aber herausstellt, dass der Verkäufer gar nicht der tatsächliche Eigentümer ist, wird dieser Kauf ungültig.

die ZBII ist der ehemalige Fahrzeugbrief. Für diese kann nur vom nachgewiesenen Eigentümer der Verlust erklärt werden, wofür eine eidesstattliche Versicherung notwendig ist, anschließend wird die ZBII aufgeboten und eine neue ausgestellt.

Ohne die ZBII kannst Du das Auto nicht anmelden und Du bekommst so ohne weiteres auch selbst keine neue ausgestellt. Die Lauferei soll sich bestenfalls der verkaufende Händler antun, daher Finger weg.

Hängst Du dran, dann setze Dich mit dem letzten eingetragenen Halter (steht ja in der ZBI) in Verbindung, ob der bereit ist, den Verlust zu erklären und die ZBII aufbieten zu lassen.

In den Vertrag reinschreiben, "Vertrag gilt nur bei Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs, die Zulassung wird vom Händler durchgeführt, ansonsten Geld zurück innerhalb 1 Woche".

Zitat:

@Handschweiß schrieb am 27. August 2019 um 16:24:05 Uhr:

In den Vertrag reinschreiben, "Vertrag gilt nur bei Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs, die Zulassung wird vom Händler durchgeführt, ansonsten Geld zurück innerhalb 1 Woche".

und dann dem Geld hinterherlaufen? Toller Rat.

Na ja, auf "Zahlung erfolgt nach Zulassung" wird sich der Händler wohl auch nicht einlassen.

Zahlung dann, wenn der Händler die vollständigen Papiere auf den Tisch legt. Oder woanders ein Auto kaufen. Ist doch ganz einfach.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 27. August 2019 um 16:04:46 Uhr:

Teil 1 - früher Fahrzeugschein - wird bei Anmeldung immer neu ausgestellt.

Hast Recht, Teil 1 und 2 verwechselt.

Gruß Metalhead

Zitat:

... und der Verkäufer nur im Auftrag verkauft hat ...

Im Auftrag ---> Gewährleistung kann ausgeschlossen werden.

Zitat:

Kai R. schrieb am 27. August 2019 um 16:23:58 Uhr:

die ZBII ist der ehemalige Fahrzeugbrief. Für diese kann nur vom nachgewiesenen Eigentümer der Verlust erklärt werden, wofür eine eidesstattliche Versicherung notwendig ist, anschließend wird die ZBII aufgeboten und eine neue ausgestellt.

Ohne die ZBII kannst Du das Auto nicht anmelden und Du bekommst so ohne weiteres auch selbst keine neue ausgestellt. Die Lauferei soll sich bestenfalls der verkaufende Händler antun, daher Finger weg.

Kann ich so nicht bestätigen. Als ich mal ein Auto ohne JEGLICHE Papiere gekauft habe, habe ich mich ERST bei MEINER Zulassungsstelle informiert, wie das dann läuft, was ich machen muss (bzw. ggf. der Verkäufer) und da hieß es, kann ich kaufen, MUSS im Kaufvertrag vermerkt sein, dass es keine Papiere gibt und dass ICH dann 'ne Vollabnahme machen kann (war aber auch ein US-Import). Bei 'nem europäischen Auto wäre das wohl die Aufbietung.

Ist also von Zulassungsstelle zu Zulassungsstelle unterschiedlich, deshalb ist der bereits genannte Tipp, DICH an DEINE Zulassungsstelle zu wenden, TE, goldrichtig. Oder wohnst du auch im Wetteraukreis?! :rolleyes:

Und ja, bei deinen Angaben würde ich da in der Tat die Finger von lassen, aber willst du ja nicht hören. Ist OK, manche lernen lieber auf die harte Tour...

man kann auch Äpfel mit Birnen vergleichen. Und nachts ist es kälter als draußen. Natürlich kann man das Eigentum auch anders glaubhaft machen und wenn es keine Papiere gibt, dann kann man auch keine beibringen.

Im Fall des Fragestellers gab es aber die ZBII und es gibt einen deutschen Vor-Halter. Dieser wird den Brief aufbieten lassen müssen, sonst wird es richtig schwierig. Im konkreten Fall hat der TE das Auto noch nicht einmal gekauft, da kann es überhaupt nur einen Rat geben, nämlich dass er sich nicht die Probleme des verkaufenden Händlers zu eigen machen muss. Papiere auf den Tisch oder der Verkauf fällt durch, ist wirklich ganz einfach.

Klar kann man Fragen auch einfach mit "frag woanders" beantworten, aber in dem Fall ist es möglich, die Frage kompetent zu beantworten und so lange niemand kommt und einen vom Pferd erzählt könnte eine richtige Antwort auch einfach mal so stehen bleiben.

Endlich mal ein User der sich vor "dem Fall in den Brunnen" anmeldet und fragt.

@ShenraZ , willkommen auf MT.

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