Fernlicht inkl NSW an - Legal?
Nabend,
hab mal ne Frage bezüglich der Lichthupe bzw. Fernlicht.
Ist es legal die NSW parallel mit nem Relais oder ähnlichem anzuschließen. Das heißt: wenn ich die Lichthupe betätigte leuchten die NSW auch mit bzw. wenn Fernlicht angeht leuchten die auch.
Technisch ist das sicherlich kein Problem aber wie ist mit der Optik und Rechtlich zu handhaben?
MFG Erich
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23 Antworten
Re: Fernlicht inkl NSW an - Legal?
Zitat:
Original geschrieben von E36_4_Life
wie ist mit der Optik und Rechtlich zu handhaben?
Nein,es ist NICHT StVO konform, da die Nebelscheinwerfer nicht zu allen Lichtverhältnissen eingeschalten werden dürfen ..
Siehe §17 Abs.3 StVO
Zitat:
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein [...]
Re: Fernlicht inkl NSW an - Legal?
Zitat:
Original geschrieben von E36_4_Life
und Rechtlich zu handhaben?
heißen die dinger:
a. NEBEL-scheinwerfer
ODER
b. FERNLICHT-zusatz-scheinwerfer
????
damit dürfte das thema dann ja wohl auch geklärt sein....!
Nein, ist nicht erlaubt.
Ob das einer merkt ist aber eine andere Geschichte.
Deshalb sollte man das auch über einen Schalter legen, damit du die Scheinwerfer trennen kannst.
Jemand hier aus dem Forum (glaube ich) hatte das mal in seinem Compact drin.
Hatte damals auch einen Schaltplan erstellt, den ich dir gerne zuschicken kann.
Schick mir einfach deine Email Adresse per pn, dann schicke ichs dir.
Könnte es zwar hier hochladen, aber ich bin mir nicht mehr sicher, ob es wirklich jemand hier aus dem Forum war...Stichwort Copyright.
Habe mich mit dem Thema vor einiger Zeit auch schonmal intensiver beschäftigt, hatte das an meinem damaligen Golf 2 auch so, daß bei Lichthupe (und nur dann) neben dem Fernlicht auch die NSW angingen.
Eindeutig ist diese Frage in keinem Gesetz geregelt. Eine konkrete Schaltungsvorschrift, die das Zusammenschalten verbietet, gibt es meines Wissens nicht. Wie bereits geschrieben wurde, gibt es in der StVO aber Bestimmungen, wann mit NSW und mit Fernlicht gefahren werden darf. Daraus folgt, daß man bei zusammengeschalteten Scheinwerfern diese nur noch einschalten dürfte, wenn die Bedingungen für beide Scheinwertypen erfüllt sind. Dies wiederum hat zur Folge, daß ein bestimmungsgemäßer Gebrauch der Scheinwerfer nicht mehr möglich ist. Meines Wissens gibt es zu dieser Frage noch kein Urteil eines deutschen Gerichtes, auf Grund der o.g. Gründe ist aber wohl davon auszugehen, daß eine solche Schaltung als verboten angesehen werden würde.
Etwas anders sieht die Situation schon aus, wenn man die NSW so schaltet, daß sie nur beim Betätigen der Lichthupe mitleuchten. Auch hier gibt es meines Wissens keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen. In der StVZO gibt es keinerlei diesbezügliche Bestimmungen und eine ECE-Regelung für die Ausgestaltung von Leuchten für die Lichthupe gibt es auch nicht. Es gibt also offenbar weder eine Grundlage für die Forderung, daß nur Scheinwerfer für Fernlicht für die Lichthupe eingesetzt werden dürfen noch gibt es eine Vorschrift, daß solche Scheinwerfer eine bestimmte Bauartprüfung für die Funktion als Lichthupe haben müssen.
Hatte da auch mal bei der DEKRA nachgefragt, der Prüfer war meinen Argumenten soweit auch gefolgt, konnte mir aber auch keine definitive Auskunft geben, ob es irgendwelche Bestimungen gibt, die dagegensprechen.
Zitat:
Original geschrieben von daniel.krueger
Habe mich mit dem Thema vor einiger Zeit auch schonmal intensiver beschäftigt, hatte das an meinem damaligen Golf 2 auch so, daß bei Lichthupe (und nur dann) neben dem Fernlicht auch die NSW angingen.
Eindeutig ist diese Frage in keinem Gesetz geregelt. Eine konkrete Schaltungsvorschrift, die das Zusammenschalten verbietet, gibt es meines Wissens nicht. Wie bereits geschrieben wurde, gibt es in der StVO aber Bestimmungen, wann mit NSW und mit Fernlicht gefahren werden darf. Daraus folgt, daß man bei zusammengeschalteten Scheinwerfern diese nur noch einschalten dürfte, wenn die Bedingungen für beide Scheinwertypen erfüllt sind. Dies wiederum hat zur Folge, daß ein bestimmungsgemäßer Gebrauch der Scheinwerfer nicht mehr möglich ist. Meines Wissens gibt es zu dieser Frage noch kein Urteil eines deutschen Gerichtes, auf Grund der o.g. Gründe ist aber wohl davon auszugehen, daß eine solche Schaltung als verboten angesehen werden würde.
Etwas anders sieht die Situation schon aus, wenn man die NSW so schaltet, daß sie nur beim Betätigen der Lichthupe mitleuchten. Auch hier gibt es meines Wissens keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen. In der StVZO gibt es keinerlei diesbezügliche Bestimmungen und eine ECE-Regelung für die Ausgestaltung von Leuchten für die Lichthupe gibt es auch nicht. Es gibt also offenbar weder eine Grundlage für die Forderung, daß nur Scheinwerfer für Fernlicht für die Lichthupe eingesetzt werden dürfen noch gibt es eine Vorschrift, daß solche Scheinwerfer eine bestimmte Bauartprüfung für die Funktion als Lichthupe haben müssen.
Hatte da auch mal bei der DEKRA nachgefragt, der Prüfer war meinen Argumenten soweit auch gefolgt, konnte mir aber auch keine definitive Auskunft geben, ob es irgendwelche Bestimungen gibt, die dagegensprechen.
Ist das aber nicht ein und das selbe Kabel vom Fernlichtschalter bzw. Lichthupe? Also rastet der nach nicht nur ein,wenn man Dauerlicht an hat?
gruß
Zitat:
Original geschrieben von Limo320
Ist das aber nicht ein und das selbe Kabel vom Fernlichtschalter bzw. Lichthupe? Also rastet der nach nicht nur ein,wenn man Dauerlicht an hat?
gruß
Ne, kann soweit eigentlich nicht so sein, da Fernlicht (also das "Einrastlicht") nur bei eingeschaltetem Abblendlicht funktioniert, die Lichthupe aber nur eine eingeschaltene Zündung benötigt, ergo muss es getrennt sein.
Grüße
@ Limo320:
Über die technische Umsetzbarkeit beim E36 habe ich mir noch keine Gedanken gemacht, bei dem Golf ging es damals irgendwie problemlos, weiß aber jetzt selbst nicht mehr, wie ich das gelöst hatte.
Zitat:
Original geschrieben von the_deity
Ne, kann soweit eigentlich nicht so sein, da Fernlicht (also das "Einrastlicht") nur bei eingeschaltetem Abblendlicht funktioniert, die Lichthupe aber nur eine eingeschaltene Zündung benötigt, ergo muss es getrennt sein.
Grüße
Stimm,jetzt wo Du es sagts
Sollt ich mir mal genauer anschaun.
@ Daniel.
Bei meinem Mazda war das auch einfacher
gruß
Laut Schaltplan gibt es nur eine Leitung vom Schalter zum Fernlichtrelais, aber 2 Zuleitungen zum Schalter (einmal Spannung ab Zündung Stufe1 und einmal Spannung bei Abblendlicht.) Spontan würde ich sagen, alle drei Leitungen vom Schalter ab, auf den Ausgang eine Spannungsversorgung ab Zündung Stufe 1 und an die beiden Eingänge jeweils ein Relais, mit dem man dann die weitere Verschaltung erledigt.
also bei meinem ist es so, das ich fernlicht und nsw gleichzeit an machen kann...
sogar original...
@ Syrincs01:
Das ist eigentlich bei allen E36 so. Darum geht´s hier aber nicht.
aso, sorry...hatte mich verlesen...
Ich würde, wenn man irgendwas zusätzlich nur zu einer Schaltstufe (Aufblendlicht oder Lichthupe) schalten will, auf nen IC zurückgreifen, dürfte in dem Fall einfacher sein.
Beispielsweise Nebelscheinwerfer bei Fernlicht, also die Ausgangsleitung und die Fernlichteingangsleitung jeweils angezapft, mit den 2 Adern in ein "UND - Glied" rein und mit dem Output dieses Gliedes dann eben aufs Relais der Nebelscheinwerfer.
Grüße
@ the_deity:
Das bringt Dir in diesem Falle nur leider überhaupt nichts. Da die Leitung vom Schalter zum Relais immer die selbe ist, kannst Du darüber nicht unterscheiden, ob gerade die Lichthupe oder das Fernlicht betätigt wurde.