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Fiktiv abgerechneter Wildschaden/Instandsetzung in Eigenleistung - Muss ich zurückzahlen????

Themenstarteram 6. Juni 2011 um 16:09

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal dringend eine Auskunft zu folgendem Sachverhalt:

- Wildschaden am eigenen PKW

- Schaden wurde polizeilich aufgenommen, die Regulierung durch meine Versicherung wurde bereits durchgeführt.

- Ich habe das Auto selbst repariert und werde es auch langfristig weiterbenutzen

Ein durch die Versicherung bestellter Gutachter hat Folgendes ermittelt:

Wiederbeschaffungswert: 4680€ brutto

Restwert (laut Angebot Fahrzeugverwertugnsbetrieb): 3230€ brutto

Selbstbeteiligung: 150€

Die Versicherung hat mit mir fiktiv Abgerechnet. Habe 1300€ bekommen.

WBW

-RW

-SB

= 1300€

Soweit so gut. Nun hat mir die Versicherung den selben Gutachter geschickt, um mein PKW nachzubesichtigen. Jetzt habe ich bei der Reparatur meines PKW festgestellt, dass eine Sache nicht defekt ist und ich machne Teile auch gebraucht besorgt habe. Auf den Punkt gebracht, ich habe alles in allem günstiger repariert!

Jetzt habe ich die Angst davor, dass die nachher sagen, ich müsse zurückzahlen, weil ich nicht alles durch Neuteile ersetzt bzw. nicht alles repariert habe, was im Gutachten steht (weil halt nicht nötig). Können die mir wieder so ohne weiteres Geld abbuchen? Wie gesagt, es wurde vorher fiktiv abgerechnet!

Danke schonmal für eine Antwort!

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27 Antworten
am 6. Juni 2011 um 17:44

Dein Versicherer hat deinen Fahrzeugschaden als Totalschaden abgerechnet und dir nach Abzug des Restwertes (und der SB) die Entschädigung ausgezahlt.

 

Was du mit deiner Entschädigung und deinem Restwert anstelltst, bleibt einzig und allein deine Entscheidung und du musst dir hier - zumindest aus diesem Grund - keine Gedanken machen.

 

Die Nachbesichtigung ist allerdings recht ungewöhnlich. Hat der Sachverständige oder die Versicherung diesen Schritt begründet ?

Themenstarteram 6. Juni 2011 um 17:56

Laut meiner Versicherung, ging es wohl nur darum, ob alles fachmännisch gemacht wurde! Habe auch nur original Teile verwendet! Selbst die kleinste Schraube ist vom Fahrzeughersteller!

Habe mich natürlich auch im WWW schlau gemacht! Da stand ebenfalls, dass es mir als Geschädigter freistehen würde, wie ich mit dem Geld und der Reparatur verfahren würde!

Mache mir halt nur sorgen, weil diese Nachbesichtigung stattgefunden hat! Sehr merkwürdig das ganze!

am 6. Juni 2011 um 18:06

Ruf doch einfach mal bei deiner Versicherung an und erkundige dich zum Grund der Nachbesichtigung. Möglicherweise gibt es eine logische Erklärung, die deine "schlaflosen Nächte" beenden.

 

Hast du den Versicherungsvertrag oder die Vollkaskoversicherung gekündigt? Vielleicht prüft dein Versicherer durch die Nachbesichtigung lediglich, ob sie dein Auto trotz des wirtschaftlichen Totalschaden auch weiterhin noch Vollkasko versichern wollen.

Themenstarteram 6. Juni 2011 um 19:16

Wie gesagt, am Telefon haben die mir nur gesagt, um festzustellen ob alles fachmännisch instandgesetzt wurde. Mein Wagen war nie Vollkasko versichert, sondern nur Teilkasko!

Nun denn, werde jetzt einfach mal warten was passiert. Also, meiner Meinung nach dürfen die mir nicht an das Geld gehen, welches sie mir überwiesen haben!

am 6. Juni 2011 um 20:27

Zitat:

Original geschrieben von Rammsteinfreak84

Also, meiner Meinung nach dürfen die mir nicht an das Geld gehen, welches sie mir überwiesen haben!

Nein, werden sie auch nicht - siehe Posting xAKBX: Die Abrechnung erfolgte auf Totalschadenbasis.

Was du dann mit deinem Restwert (beschädigtes Fahrzeug) machst oder auch nicht, ist allein deine Sache.

Wobei ich auch mal an dem Grund für diese Nachbesichtigung interessiert wäre.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

siehe Posting xAKBX: Die Abrechnung erfolgte auf Totalschadenbasis.

Wieso das?

Da steht doch:

Zitat:

Original geschrieben von Rammsteinfreak84

 

Ein durch die Versicherung bestellter Gutachter hat Folgendes ermittelt:

Wiederbeschaffungswert: 4680€ brutto

Restwert (laut Angebot Fahrzeugverwertugnsbetrieb): 3230€ brutto

Selbstbeteiligung: 150€

Die Versicherung hat mit mir fiktiv Abgerechnet. Habe 1300€ bekommen.

WBW

-RW

-SB

= 1300€

Wo ist der Totalschaden?

Ein Restwert von 69% des Wiederbeschaffungswertes kann doch kein Totalschaden sein?

Oder ist hier wieder ein Unverstänsdnis meinerseit in Sachen Totalschaden / wirtschaftlicher Totalschaden?

Ist jetzt jedes Auto mit Delle ein Totalschaden damit weniger gezahlt werden muss?

Oder ist das nur eine vereinfachte Abrechnungsweise?

Mit diesem Versicherungsgedöns wird man ja noch ganz ramdösig irgendwann.

am 6. Juni 2011 um 20:48

Zitat:

Original geschrieben von deville73

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

siehe Posting xAKBX: Die Abrechnung erfolgte auf Totalschadenbasis.

Wieso das?

Da steht doch:

Zitat:

Original geschrieben von deville73

Zitat:

Original geschrieben von Rammsteinfreak84

 

Ein durch die Versicherung bestellter Gutachter hat Folgendes ermittelt:

Wiederbeschaffungswert: 4680€ brutto

Restwert (laut Angebot Fahrzeugverwertugnsbetrieb): 3230€ brutto

Selbstbeteiligung: 150€

Die Versicherung hat mit mir fiktiv Abgerechnet. Habe 1300€ bekommen.

WBW

-RW

-SB

= 1300€

Wo ist der Totalschaden?

Ist diese Frage jetzt ernst gemeint?

Themenstarteram 6. Juni 2011 um 21:12

Der Gutachter und die Versicherung haben mir beide gesagt, dass es definitiv ein wirtschaftlicher Totalschaden sei, da der Reparaturwert den Restwert des Fahrzeugs übersteigt (wenn auch nur gering)! Da habe ich mich auch zuerst belesen müssen! Habe das auch nicht gleich verstanden! Ist aber rechtens so!

am 6. Juni 2011 um 21:19

Richtig: Liegen die Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), so ist ein (wirtschaftlicher) Totalschaden eingetreten.

Somit erfolgt auch eine Totalschadenabrechnung.

 

Das hat nichts mit irgendwelchen Prozentzahlen zu tun (bezogen auf den Fahrzeugwert) und es ist auch egal, ob das Fahrzeug noch fahrbereit ist, oder nicht.

 

Es gilt rein die Rechnung:

WBW - RW kleiner als Reparaturkosten = Totalschaden

WBW-RW grösser als Reparaturkosten = Reparaturschaden.

 

Und da es vorliegend um einen Kaskoschaden geht, können wir uns auch Ausführungen zu Sonderfällen (130%-Regelung) sparen, da vorliegend nicht relevant.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Richtig: Liegen die Reparaturkosten über dem Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), so ist ein (wirtschaftlicher) Totalschaden eingetreten.

Somit erfolgt auch eine Totalschadenabrechnung.

 

Das hat nichts mit irgendwelchen Prozentzahlen zu tun (bezogen auf den Fahrzeugwert) und es ist auch egal, ob das Fahrzeug noch fahrbereit ist, oder nicht.

 

Es gilt rein die Rechnung:

WBW - RW kleiner als Reparaturkosten = Totalschaden

WBW-RW grösser als Reparaturkosten = Reparaturschaden.

 

Und da es vorliegend um einen Kaskoschaden geht, können wir uns auch Ausführungen zu Sonderfällen (130%-Regelung) sparen, da vorliegend nicht relevant.

Die 130% Regel gibt es nur bei Haftplichtschäden, soweit mir bekannt ist.

am 6. Juni 2011 um 21:48

genau das schrieb twelve ja

Tschuldigung, hatte ich überlesen

hi, aber deine rechnung da oben ist nicht ganz richtig.

NUR wenn die reparaturkosten über dem wbw liegen, liegt ein totalschaden vor!

restwert etc spielen hier absolut KEINE rolle.

restwert wird erst dann interessant, wenn die reparaturkosten den wbw überschreiten, da dieser dann von der zu erstatteten summe abgezogen wird (da man diesen restwert vom restwertaufkäufer erhält).

leider hast du nicht geschrieben wie hoch der schaden laut gutachten ist.

dieser müsste ja dann über dem wbw liegen.

zusammengefasst: schaden 3000, wbw 4500, restwert 3500, hier müsste die versicherung 3000 zahlen wenn repariert wird (egal wie hoch der restwert ist, mwst einfach mal weggelassen um es nicht komplizierter zu machen)

schaden 5000, wbw 4500, restwert 3500... hier zahlt die versicherung nur 1000 euro. 130% regel nicht berücksichtigt.

versicherungen haben also das recht nur die differenz zwischen wbw und restwert zu zahlen, jedoch nicht wenn repariert wird, hier müssen sie immer bis zum wbw zahlen.

hört sich zwar im ersten moment bisschen merkwürdig an, ist aber so!!!!!!

der grund für die nachbesichtung könnte in der zukünftigen leistung der versicherung liegen. sollte das auto nicht sach und fachgerecht instandgesetzt worden sein, wäre ein geringerer fahrzeugwert vorhanden. somit hätte dieses auto beim nächsten unfall etc einen geringeren wbw.

an der leistung der versicherung im jetzigen fall wird das nichts ändern... also keine sorge machen :)

So wie das beschrieben wurde hört sich das nicht nur bisschen merkwürdig an, sondern ziemlich merkwürdig....

Für die Frage, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist oder nicht kommt es auf den Vergleich von Wiederbeschaffungsaufwand (WBW - RW) und den Reparaturkosten an.

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand wird fiktiv erstmal auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Und jetzt kommen die gefühlten 100 verschiedenen Bedingswerke zum tragen....

Möglichkeit 1) Die Reparaturkosten liegen über dem Wiederbeschaffungsaufwand aber unter dem Wiederbeschaffungswert.

Abhängig von den AKBs reicht die "einfache" Instandsetzung des Fahrzeuges aus um die Reparaturkosten zu erhalten.

Bei anderen Bedingungen gibt es nur bei sach- und fachgerechter Instandsetzung des Fahrzeuges die Reparaturkosten.

Bei den nächsten gibt es nur bei sach- und fachgerechter Instandsetzung plus Rechnung die Reparaturkosten.

Möglichkeit 2) Die Reparaturkosten liegen über dem Wiederbeschaffungswert.

Höchstgrenze in den AKBs ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (einige Sondertarife für spezielle Fahrzeuge mal aussen vor).

Bei den meissten alten AKBs blieb es immer bei der Abrechnung WBW - RW, egal was mit dem Fahrzeug passierte.

Seit 2008 beinhalten aber die meisten AKBs, dass der VN auch bei einen "echten" Totalschaden sein Fahrzeug reparieren lassen kann.

Obergrenze der Leistung ist zwar immernoch der WBW, aber es erfolgt kein Abzug vom RW.

Voraussetzung ist idR die sach- und fachgerechte Instandsetzung und ggf. die Vorlage einer Reparaturrechnung.

Sollte dem Vertrag des TE ein solches Bedingungswerk zugrunde liegen, wird die Nachbesichtigung den Zweck gehabt haben, eine weitergehende Leistung des Versicherers zu prüfen.

Die Versicherung wird garantiert keine Nachbesichtigung veranlasst haben, um den Fahrzeugwert für einen weiteren Schaden zu prüfen, da a) im Zweifelsfall der VN die Erfolgte Reparatur nachzuweisen hat und b) der KFZ-Versicherungsmarkt so schnelllebig ist, dass sich der Aufwand nicht lohnt.

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