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Firmenwagen 1 % - Regelung / Fahrtenbuch nachreichen

Themenstarteram 18. Februar 2020 um 20:13

Hallo,

ich saß am Wochenende an meiner Steuererklärung und habe mal beide Varianten für meinen Firmenwagen durchgerechnet.

Mein AG hat pauschal mit 1% versteuert. Um die genauen Kosten zu ermitteln hatte ich 2019 jedoch parallel ein Fahrtenbuch geführt. Laut WISO Steuerprogramm würde ich über die Berechnung per Fahrtenbuch Geld zurück bekommen und mit 1% ca. 300 Euro nachzahlen müssen. Laut Finanzamt kann ich das Fahrtenbuch am Ende des Jahres einreichen.

Jetzt aber die Frage: Hat mein Arbeitgeber dadurch irgendwelche Nachteile? Wenn er den Wagen mit 1% versteuert hat, sind ja schon Abgaben in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises abgeführt (Sozialabgaben etc.). Ich sehe den einzigen Nachteil darin, dass er eventuell zu viel bezahlt hat oder liege ich da falsch bzw. hat jemand schon die gleiche Problematik gehabt?

Danke im voraus...

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32 Antworten
Themenstarteram 18. Februar 2020 um 20:16

Zitat:

@Mikelmike schrieb am 18. Februar 2020 um 21:13:07 Uhr:

Hallo,

ich saß am Wochenende an meiner Steuererklärung und habe mal beide Varianten für meinen Firmenwagen durchgerechnet.

Mein AG hat pauschal mit 1% versteuert. Um die genauen Kosten zu ermitteln hatte ich 2019 jedoch parallel ein Fahrtenbuch geführt. Laut WISO Steuerprogramm würde ich über die Berechnung per Fahrtenbuch Geld zurück bekommen und mit 1% ca. 300 Euro nachzahlen müssen. Laut Finanzamt kann ich das Fahrtenbuch am Ende des Jahres einreichen.

Jetzt aber die Frage: Hat mein Arbeitgeber dadurch irgendwelche Nachteile? Wenn er den Wagen mit 1% versteuert hat, sind ja schon Abgaben in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises abgeführt (Sozialabgaben etc.). Ich sehe den einzigen Nachteil darin, dass er eventuell zu viel bezahlt hat oder liege ich da falsch bzw. hat jemand schon die gleiche Problematik gehabt?

Danke im voraus...

edit: hier nochmal der Link zur Thematik https://www.firmenauto.de/...r-muss-fahrzeugkosten-nennen-6497260.html

Dein AG hat ja nicht zuviel gezahlt.

Die Steuer trägst Du zu 100% selber und ob es Auswirkungen auf die SV hat kann ich Dir garnicht sicher sagen.

Du als Steuerpflichtiger hast die freie Wahl welche der beiden Berechnungen Du nimmst. Die 1% regel ist ja nur eine vereinfachung anstelle des Fahrtenbuchs. Wenn das FB für dich steuerlich günstiger ist und es vom FA anerkannt wird, solltest Du es auf jeden Fall einreichen.

Und ob Deinem AG dadurch irgendwelche Nachteile entstehen sollte Dich nicht stören. er hat ja auch die Kostenersparniss in der Bearbeitung aufgrund der 1% Regel.

Themenstarteram 19. Februar 2020 um 10:46

Zitat:

@StephanRE schrieb am 19. Februar 2020 um 11:36:51 Uhr:

Dein AG hat ja nicht zuviel gezahlt.

Die Steuer trägst Du zu 100% selber und ob es Auswirkungen auf die SV hat kann ich Dir garnicht sicher sagen.

Du als Steuerpflichtiger hast die freie Wahl welche der beiden Berechnungen Du nimmst. Die 1% regel ist ja nur eine vereinfachung anstelle des Fahrtenbuchs. Wenn das FB für dich steuerlich günstiger ist und es vom FA anerkannt wird, solltest Du es auf jeden Fall einreichen.

Und ob Deinem AG dadurch irgendwelche Nachteile entstehen sollte Dich nicht stören. er hat ja auch die Kostenersparniss in der Bearbeitung aufgrund der 1% Regel.

Okay Danke. Das heißt ich kann im Prinzip unabhängig von ihm die Entscheidung treffen das Ganze doch per Fahrtenbuch zu versteuern?

Wird dann denn auch automatisch die Methode für den Arbeitgeber geändert? Also muss er auf Fahrtenbuch umstellen oder kann er weiterhin mit 1 Prozent versteuern

Themenstarteram 19. Februar 2020 um 11:39

Zitat:

@Mikelmike schrieb am 19. Februar 2020 um 11:46:08 Uhr:

Zitat:

@StephanRE schrieb am 19. Februar 2020 um 11:36:51 Uhr:

Dein AG hat ja nicht zuviel gezahlt.

Die Steuer trägst Du zu 100% selber und ob es Auswirkungen auf die SV hat kann ich Dir garnicht sicher sagen.

Du als Steuerpflichtiger hast die freie Wahl welche der beiden Berechnungen Du nimmst. Die 1% regel ist ja nur eine vereinfachung anstelle des Fahrtenbuchs. Wenn das FB für dich steuerlich günstiger ist und es vom FA anerkannt wird, solltest Du es auf jeden Fall einreichen.

Und ob Deinem AG dadurch irgendwelche Nachteile entstehen sollte Dich nicht stören. er hat ja auch die Kostenersparniss in der Bearbeitung aufgrund der 1% Regel.

Okay Danke. Das heißt ich kann im Prinzip unabhängig von ihm die Entscheidung treffen das Ganze doch per Fahrtenbuch zu versteuern?

Wird dann denn auch automatisch die Methode für den Arbeitgeber geändert? Also muss er auf Fahrtenbuch umstellen oder kann er weiterhin mit 1 Prozent versteuern

Edit: der AG hat aber schon Verluste. Denn auch er Hätte weNiger Geldwertenden Vorteil zu versteuern (zählt ja anteilig Sozialabgaben auf das Mehr an brutto). Er hat insofern keine Verluste Da Er sich ja so oder so für die 1 Prozent entschieden hat.. Oder?

Die Entscheidung ob die 1% Regel anwendung findet liegt ausschließlich im Ermessen des Steuerpflichtigen.

Es wird angegeben was an Steuern gezahlt wurde und das wird dann entsprechend verrechnet.

Das SV Pflichtige Brutto erhöht sich nicht. Es wird lediglich 1% des Bruttolistenpreises für die Ermittlung der Lohnsteuer zugerechnet und das dann versteuert und am Ende wieder rausgerechnet. Das SV Pflichtige Brutto wird erst danach ermittelt.

Und wie gesagt: Es ist von der Bearbeitung her einfacher mit 1% pauschal zu versteuern. Insofern spart der AG ja auch jede Menge Kosten (Bearbeitungsaufwand). Die Fahrtenbücher monatlich zu kontrollieren und zu klären ist nicht so ohne...

am 19. Februar 2020 um 11:52

Ich glaube es ist besser wenn du in deiner Firma mit der Buchhaltung sprichst und die dir erklären wie es läuft. Oder alternativ dein Steuerberater. Aus deiner letzten Frage kann man herauslesen, dass du eine Erklärung bitter nötig hast wie es für die Firma und dich gerechnet wird. Die können dich auch gleich über Probleme, die das FA oft beim Fahrtenbuch bemängelt aussieht informieren.

Themenstarteram 19. Februar 2020 um 11:54

Zitat:

@StephanRE schrieb am 19. Februar 2020 um 12:51:28 Uhr:

Die Entscheidung ob die 1% Regel anwendung findet liegt ausschließlich im Ermessen des Steuerpflichtigen.

Es wird angegeben was an Steuern gezahlt wurde und das wird dann entsprechend verrechnet.

Das SV Pflichtige Brutto erhöht sich nicht. Es wird lediglich 1% des Bruttolistenpreises für die Ermittlung der Lohnsteuer zugerechnet und das dann versteuert und am Ende wieder rausgerechnet. Das SV Pflichtige Brutto wird erst danach ermittelt.

Und wie gesagt: Es ist von der Bearbeitung her einfacher mit 1% pauschal zu versteuern. Insofern spart der AG ja auch jede Menge Kosten (Bearbeitungsaufwand). Die Fahrtenbücher monatlich zu kontrollieren und zu klären ist nicht so ohne...

Ich verstehe dann nur nicht wieso man so oft liest dass man sich Anfang des Jahres für eine Methode entscheiden muss ?

Wenn ich dann parallel ja doch Fahrtenbuch führen kann und das sogar einreichen sollte, dann macht die Entscheidung ob 1prozent oder Fahrtenbuch keinen Sinn oder wo liegt der Denkfehler?

Der denkfehler liegt da:

Das Finanzamt verlangt einen Nachweis der dienstlichen Fahrten eines dir zur Verfügung gestellten Autos. Also ein Fahrtenbuch. Um dies zu vereinfachen bietet es die 1% Regel an. Du kannst lt. EST-Gesetz einmal jährlich wechseln. Da dies aber immer nur für das laufende Jahr komplett möglich ist, ist es sinnvoll dies am Anfang des jahres zu tun. Stellt sich am Ende des Jahres heraus das die andere Methode doch günstiger ist, kannst Du ja wechseln.

der Arbeitgeber zahlt keine Steuer für dich. das wäre schön. er rechnet sie blos aus und zieht Sie Dir vom Brutto ab. Ende des jahres wird geschaut was hast du die vergangen 12 Monate an Steuer bezahlt und was mußt Du gem- Steuererklärung zahlen. das Ergebnuiss steht im Steuerbescheid.

der Arbeitgeber könnte auch gar keine Steuer für das Auto abziehen, dann käme für Dich im Folgejahr die Dicke Nachzahlung an das Finanzamt.

Fazit: Völlig egal was der AG an Steuern für dich ausrechnet, entscheidend ist was das FA sagt. Und das richtet sich ausschließlich nach deiner Steuererklärung. wenn Du das Fahrtenbuch einreichst und es günstiger ist, wird das angerechnet.

Das Problem mit der Entscheidung am Ende des Jahres: wer erst im November feststellt das das Fahrtenbuch günstiger ist, hat die ersten 10 Monate wohlmöglich keins geführt. Und wie soll man das nachträglich ausfüllen?

Themenstarteram 19. Februar 2020 um 12:21

Zitat:

@StephanRE schrieb am 19. Februar 2020 um 13:10:12 Uhr:

Der denkfehler liegt da:

Das Finanzamt verlangt einen Nachweis der dienstlichen Fahrten eines dir zur Verfügung gestellten Autos. Also ein Fahrtenbuch. Um dies zu vereinfachen bietet es die 1% Regel an. Du kannst lt. EST-Gesetz einmal jährlich wechseln. Da dies aber immer nur für das laufende Jahr komplett möglich ist, ist es sinnvoll dies am Anfang des jahres zu tun. Stellt sich am Ende des Jahres heraus das die andere Methode doch günstiger ist, kannst Du ja wechseln.

der Arbeitgeber zahlt keine Steuer für dich. das wäre schön. er rechnet sie blos aus und zieht Sie Dir vom Brutto ab. Ende des jahres wird geschaut was hast du die vergangen 12 Monate an Steuer bezahlt und was mußt Du gem- Steuererklärung zahlen. das Ergebnuiss steht im Steuerbescheid.

der Arbeitgeber könnte auch gar keine Steuer für das Auto abziehen, dann käme für Dich im Folgejahr die Dicke Nachzahlung an das Finanzamt.

Fazit: Völlig egal was der AG an Steuern für dich ausrechnet, entscheidend ist was das FA sagt. Und das richtet sich ausschließlich nach deiner Steuererklärung. wenn Du das Fahrtenbuch einreichst und es günstiger ist, wird das angerechnet.

Das Problem mit der Entscheidung am Ende des Jahres: wer erst im November feststellt das das Fahrtenbuch günstiger ist, hat die ersten 10 Monate wohlmöglich keins geführt. Und wie soll man das nachträglich ausfüllen?

Danke für die ausführliche Erklärung. Noch 2 Fragen dazu:

Gibt es eine Obergrenze an privaten Fahrten die man mit Firmenwagen haben darf oder könnte ich theoretisch auch 99 Prozent private Fahrten haben?

Rein theoretisch kann man ein Fahrtenbuch auch nachträglich führen oder? Ich habe es nicht vor, Aber da du es explizit erwähnst stellt sich für mich die Frage...

das mit dem nachträglich führen ist so eine Sache: weißt Du im November noch wohin und wie weit Du im Mai oder Januar irgendwo hin gefahren bist? Und zwar LÜCKENLOS? Das ist das Problem beim nachträglichen führen eines Fahrtenbuchs.

Bei den anderen Fragen würde ich Dich bitten zum Steuerberater zu gehen. Da möchte ich mich nicht festlegen.

Allg. kann man sagen: Ein Fahrtenbuch macht nur Sinn wenn der Privatanteil möglichst niedrig ist. Bei hohem Privatanteil solltest Du die 1% Regel nutzen. Immer das für Dich günstigste.

Die 1%-Regel ist eine Pauschale, die für alle Eventualitäten gilt.

Daher kann man nicht unterjährig wechseln, und in Monaten ohne viel Privatnutzung nach Fahrtenbuch versteuern und bei Urlaubsfahrten die günstige Pauschale nehmen.

Außerdem macht das der Buchhaltung und dem Finanzamt nur unnötig viel Aufwand.

Also wenn Fahrtenbuch, dann ab dem 01.01. oder mit Übernahme des neuen Fahrzeugs anfangen.

Themenstarteram 19. Februar 2020 um 16:06

Zitat:

@Deloman schrieb am 19. Februar 2020 um 14:50:04 Uhr:

Die 1%-Regel ist eine Pauschale, die für alle Eventualitäten gilt.

Daher kann man nicht unterjährig wechseln, und in Monaten ohne viel Privatnutzung nach Fahrtenbuch versteuern und bei Urlaubsfahrten die günstige Pauschale nehmen.

Außerdem macht das der Buchhaltung und dem Finanzamt nur unnötig viel Aufwand.

Also wenn Fahrtenbuch, dann ab dem 01.01. oder mit Übernahme des neuen Fahrzeugs anfangen.

Also kann ich jetzt - trotz den mein AG nach 1 Prozent Regelung versteuert hat - das geführte Fahrtenbuch mit der Steuererklärung abgeben ohne das mein AG dadurch Probleme bekommt oder etwas für dieses Jahr ändern muss?

Dein Arbeitgeber kann nur nach 1% versteuern bzw. die für dein Einkommen anfallenden Steuern ans Finanzamt abführen weil dein Arbeitgeber nicht wissen kann, wie viele Kilometer du dienstlich oder privat gefahren bist.

Das geht gar nicht anders.

Die Abgeführten Steuern sind nicht die des Arbeitgebers sondern deine.

Wie viel du dir von deinem Geld zurückholst, ist allein deine Sache.

Du musst allerdings eine Kostenaufstellung für dein Fahrzeug von deinem Arbeitgeber erfragen, damit du den privaten Kostenanteil gemäß Fahrtenbuch gegenüber der 1%-Versteuerung berechnen kannst. Nur so kann man entscheiden, ob Fahrtenbuch oder 1% günstiger ist.

Dein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dir eine jährliche Kostenaufstellung auszuhändigen. Da bist du auf seinen guten Willen angewiesen. Wenn er sich weigert, bleibt dir nur die 1%-Versteuerung.

Wenn du die Kostenaufstellung bekommst, geh lieber damit zum Steuerberater...

Themenstarteram 19. Februar 2020 um 18:52

Zitat:

@warnkb schrieb am 19. Februar 2020 um 19:41:04 Uhr:

Dein Arbeitgeber kann nur nach 1% versteuern bzw. die für dein Einkommen anfallenden Steuern ans Finanzamt abführen weil dein Arbeitgeber nicht wissen kann, wie viele Kilometer du dienstlich oder privat gefahren bist.

Das geht gar nicht anders.

Die Abgeführten Steuern sind nicht die des Arbeitgebers sondern deine.

Wie viel du dir von deinem Geld zurückholst, ist allein deine Sache.

Du musst allerdings eine Kostenaufstellung für dein Fahrzeug von deinem Arbeitgeber erfragen, damit du den privaten Kostenanteil gemäß Fahrtenbuch gegenüber der 1%-Versteuerung berechnen kannst. Nur so kann man entscheiden, ob Fahrtenbuch oder 1% günstiger ist.

Dein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dir eine jährliche Kostenaufstellung auszuhändigen. Da bist du auf seinen guten Willen angewiesen. Wenn er sich weigert, bleibt dir nur die 1%-Versteuerung.

Wenn du die Kostenaufstellung bekommst, geh lieber damit zum Steuerberater...

Das nenne ich mal perfekt erklärt :)

Nein er weigert sich nicht. Habe heute telefoniert und Er lässt es mir zukommen. Ich bekomme übrigens trotz 90 Prozent privatfahrten etwas von der Steuer zurück.

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