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Firmenwagen 1% und Fahrtenbuch parallel führen möglich?

14 Antworten
Themenstarteram 7. Februar 2015 um 7:45

Hallo,

kann man ein Fahrtenbuch parallel zur monatlichen 1% Versteuerung führen und am Ende des Jahres zur Lohnsteuererklärung einreichen?

Mal angenommender Bruttolistenpreis beträgt 40.000€

Das wären monatlich 400€

Im Jahr 4800€.

Was ist wenn mit dem Fahrtenbuch herausstellt wird, dass der private Anteil (z.B. 3000€) jährlich tatsächlich unter dem pauschal gezahlten 4800€ ist?

Bekommt man dann die zuviel gezahlten Steuern zurück?

LG

Ben

Beste Antwort im Thema
am 7. Februar 2015 um 9:57

Zitat:

@fraxx2001 schrieb am 7. Februar 2015 um 08:53:06 Uhr:

Nein, nicht möglich. Man muss sich vorher festlegen.

Diese Auskunft ist nicht korrekt.

Wenn der Arbeitgeber nur die Pauschalversteuerung vornimmt, hat der Arbeitnehmer gar nicht die Möglichkeit, sich vorher festzulegen, sondern erst nachher.

Im Rahmen seiner persönlichen Einkommenssteuererklärung kann der Arbeitnehmer seinem Finanzamt ein Fahrtenbuch vorlegen und damit von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Da die Einkommenssteuererklärung erst nach dem Jahresende durchgeführt wird (und die Daten auch erst am Ende des Jahres vorliegen), ist naturgemäß erst dann ein Wechsel der Methode möglich. Der AN ist nicht an die Methode gebunden, die sein AG im Rahmen der Lohnsteuerermittlung wählt, im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung kann er selbst entscheiden, welche Methode günstiger für ihn ist. Gemäß einem Urteil des BAG ist der AG verpflichtet, dem AN die Kosten des Firmenfahrzeugs mitzuteilen.

Der AN muss sich immer für das Kalenderjahr festlegen, ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich (nur bei Fahrzeugwechsel). Man könnte sich also beispielsweise 2014 für die Fahrtenbuchmethode entscheiden und 2015 für die Pauschalversteuerung.

Gruß

Der Chaosmanager

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14 Antworten

Nein, nicht möglich. Man muss sich vorher festlegen.

Themenstarteram 7. Februar 2015 um 8:00

Ich habe folgendes Zitat aus dem Jahr 2008 gefunden:

"Der Arbeitnehmer kann natürlich trotzdem parallel noch ein Fahrtenbuch führen und am Jahresende entscheiden, welche der beiden Methoden für ihn günstiger ist. Falls die Fahrtenbuchmethode für ihn günstiger ist, kann er den tatsächlichen Nutzungswert anstelle der pauschalen 1% anwenden und die Erstattung der gezahlten Lohnsteuer beim FA und die Erstattung der gezahlten SV-Beiträge bei der Krankenkasse rückfordern. Der AG hat damit aber gar nichts zu tun. Die Anträge musst Du bei KK und FA stellen. Die KKen haben dafür ein Fomular und das FA bekommt die Einkommensteuererklärung."

Ist das nicht mehr aktuell?

Themenstarteram 7. Februar 2015 um 8:07

Danke

am 7. Februar 2015 um 9:57

Zitat:

@fraxx2001 schrieb am 7. Februar 2015 um 08:53:06 Uhr:

Nein, nicht möglich. Man muss sich vorher festlegen.

Diese Auskunft ist nicht korrekt.

Wenn der Arbeitgeber nur die Pauschalversteuerung vornimmt, hat der Arbeitnehmer gar nicht die Möglichkeit, sich vorher festzulegen, sondern erst nachher.

Im Rahmen seiner persönlichen Einkommenssteuererklärung kann der Arbeitnehmer seinem Finanzamt ein Fahrtenbuch vorlegen und damit von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Da die Einkommenssteuererklärung erst nach dem Jahresende durchgeführt wird (und die Daten auch erst am Ende des Jahres vorliegen), ist naturgemäß erst dann ein Wechsel der Methode möglich. Der AN ist nicht an die Methode gebunden, die sein AG im Rahmen der Lohnsteuerermittlung wählt, im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung kann er selbst entscheiden, welche Methode günstiger für ihn ist. Gemäß einem Urteil des BAG ist der AG verpflichtet, dem AN die Kosten des Firmenfahrzeugs mitzuteilen.

Der AN muss sich immer für das Kalenderjahr festlegen, ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich (nur bei Fahrzeugwechsel). Man könnte sich also beispielsweise 2014 für die Fahrtenbuchmethode entscheiden und 2015 für die Pauschalversteuerung.

Gruß

Der Chaosmanager

Themenstarteram 8. Februar 2015 um 7:04

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 7. Februar 2015 um 10:57:10 Uhr:

Zitat:

@fraxx2001 schrieb am 7. Februar 2015 um 08:53:06 Uhr:

Nein, nicht möglich. Man muss sich vorher festlegen.

Diese Auskunft ist nicht korrekt.

Wenn der Arbeitgeber nur die Pauschalversteuerung vornimmt, hat der Arbeitnehmer gar nicht die Möglichkeit, sich vorher festzulegen, sondern erst nachher.

Im Rahmen seiner persönlichen Einkommenssteuererklärung kann der Arbeitnehmer seinem Finanzamt ein Fahrtenbuch vorlegen und damit von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Da die Einkommenssteuererklärung erst nach dem Jahresende durchgeführt wird (und die Daten auch erst am Ende des Jahres vorliegen), ist naturgemäß erst dann ein Wechsel der Methode möglich. Der AN ist nicht an die Methode gebunden, die sein AG im Rahmen der Lohnsteuerermittlung wählt, im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung kann er selbst entscheiden, welche Methode günstiger für ihn ist. Gemäß einem Urteil des BAG ist der AG verpflichtet, dem AN die Kosten des Firmenfahrzeugs mitzuteilen.

Der AN muss sich immer für das Kalenderjahr festlegen, ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich (nur bei Fahrzeugwechsel). Man könnte sich also beispielsweise 2014 für die Fahrtenbuchmethode entscheiden und 2015 für die Pauschalversteuerung.

Gruß

Der Chaosmanager

Hi Chaosmanager,

vielen Dank für die Information, hast du damit persönlich Erfahrung oder woher nimmst du diese Information?

LG

Ben

am 9. Februar 2015 um 5:58

Zitat:

@curi0u5 schrieb am 8. Februar 2015 um 08:04:22 Uhr:

Hi Chaosmanager,

vielen Dank für die Information, hast du damit persönlich Erfahrung oder woher nimmst du diese Information?

Hi Ben,

in der Lohnsteuerrichtlinie 8.1 (9) 3 ist dies eindeutig geregelt:

Zitat:

... Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41c , 42b EStG auszugleichen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden ...

Gruß

Der Chaosmanager

Vielleicht ist die Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses durch das Ernitteln der Kosten zu "begründen":-).

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 7. Februar 2015 um 10:57:10 Uhr:

Zitat:

@fraxx2001 schrieb am 7. Februar 2015 um 08:53:06 Uhr:

Nein, nicht möglich. Man muss sich vorher festlegen.

Im Rahmen seiner persönlichen Einkommenssteuererklärung kann der Arbeitnehmer seinem Finanzamt ein Fahrtenbuch vorlegen und damit von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Da die Einkommenssteuererklärung erst nach dem Jahresende durchgeführt wird (und die Daten auch erst am Ende des Jahres vorliegen), ist naturgemäß erst dann ein Wechsel der Methode möglich. Der AN ist nicht an die Methode gebunden, die sein AG im Rahmen der Lohnsteuerermittlung wählt, im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung kann er selbst entscheiden, welche Methode günstiger für ihn ist. Gemäß einem Urteil des BAG ist der AG verpflichtet, dem AN die Kosten des Firmenfahrzeugs mitzuteilen.

 

Gruß

Der Chaosmanager

Bei der 1% Regelung muss der An den geldwerten Vorteil nicht nur versteuern, sondern auch, wenn das Einkommen gewisse Grenzen nicht überschreitet, Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

Wird jetzt in der Einkommensteuererklärung auf die Abrechnung nach Fahrtenbuchmethode gewechselt, erhält der AN einen Teil der auf den geldwerten Vorteil gezahlten Steuern erstattet.

Aber was ist mit den auf den geldwerten Vorteil bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen?

Die sind doch verloren oder ?

Falls nicht, wie und wer errechnet die Rückerstattung? Hierüber habe ich noch nie eine Info gefunden.

O.

am 9. Februar 2015 um 9:46

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 9. Februar 2015 um 10:34:56 Uhr:

 

Wird jetzt in der Einkommensteuererklärung auf die Abrechnung nach Fahrtenbuchmethode gewechselt, erhält der AN einen Teil der auf den geldwerten Vorteil gezahlten Steuern erstattet.

Aber was ist mit den auf den geldwerten Vorteil bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen?

Die sind doch verloren oder ?

Falls nicht, wie und wer errechnet die Rückerstattung? Hierüber habe ich noch nie eine Info gefunden.

Da ich zu meiner Dienstwagenzeit stets über den Beitragsbemessungsgrenzen lag, habe ich mir darüber nie Gedanken gemacht. Falls die Rückerstattung der anteiligen SV-Beiträge überhaupt möglich ist, stelle ich mir dies sehr kompliziert vor - vor allem könnte dies auch nur unter Mitwirkung des Arbeitgebers erfolgen (wegen der AG-Anteile). D. h. man nervt den AG bereits wegen der Gesamtkosten des Firmenwagens und dann auch noch wegen der Rückerstattung der SV-Beiträge. Als AG ginge mir dies gehörig auf den Senkel ...

Gruß

Der Chaosmanager

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