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Firmenwagen ohne Privatnutzung / Geldwerter Vorteil

Themenstarteram 12. Juni 2020 um 14:53

Hallo,

ich bin in einer Situation über die ich im Netz nichts gefunden habe. Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

Ich arbeite für eine Firma in Fahrradentfernung bei einem Kunden in 35km Entfernung. Wir haben dort auf dem Gelände ein eigenes Büro. Ich fahre also morgens mit dem Fahrrad zum Firmenparkplatz, steige da ins Auto, fahre zum Kunden und fahre Abends wieder zurück auf den Firmenparkplatz und mit dem Rad heim. Während meines Aufenthaltes beim Kunden fahre ich gar nicht.

Im Vertrag steht, dass ich bei der Firma bei mir um die Ecke angestellt bin und mein Einsatzort das Büro beim Kunden ist. Ich weiß nicht, was das im Bezug auf die erste Arbeitsstätte heißt.

Bis Corona habe ich das noch über eine Mitfahrgelegenheit gelöst, wurde aber wegen Ansteckungsgefahr untersagt.

Nun stellt sich mir die Frage: Wie ist das mit geldwertem Vorteil? Ich habe leider bisher nicht täglich Fahrtenbuch geführt, hatte davon keine Ahnung. Ich habe gelesen, dass man min. 3 Monate nachweisen muss. Wenn ich also noch 3 Monate den Wagen fahren würde und heute anfangen würde könnte ich das noch hinkriegen. Auch die gefahrenen Kilometer dürfte man ziemlich sauber durch die Tage teilen können und würde eben auf das Ergebnis kommen, dass ich bestenfalls mal nen Umweg über die Tankstelle gemacht habe.

Ich habe Angst vor einer riesigen Steuernachzahlung. Der Wagen kostet ca. 30.000€ und ich fahre am Tag 70 km. Wäre mit 1% Regel verdammt teuer. Hier lese ich aber immer wieder, dass der Firmenwagen von zu Hause bis zur Arbeitsstätte gefahren wird. Ich habe privat allerdings nicht das geringste mit dem Wagen zutun. Selbst zur ersten Arbeitsstätte fahre ich mit dem Rad. Ich weiss leider nicht wie ich erste Arbeitsstätte und Einsatzort in den ganzen Reglungen unter kriege.

Hat da irgendwer einen Rat? Wäre sehr Dankbar!

Beste Antwort im Thema

M. E. ist die Fahrt zum Kunden als Dienstreise zu bewerten. Wenn dir der Wagen ausdrücklich nicht zur privaten Nutzung überlassen wird, hast du keinen geldwerten Vorteil, den du versteuern musst.

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M. E. ist die Fahrt zum Kunden als Dienstreise zu bewerten. Wenn dir der Wagen ausdrücklich nicht zur privaten Nutzung überlassen wird, hast du keinen geldwerten Vorteil, den du versteuern musst.

Die Fahrt zum Kunden ist ein Dienstweg.

Es ist keine private Fahrt. Das Thema Geldwerter Vorteil hat sich somit erledigt.

Du führst zwar ein Fahrtenbuch das ist aber für deine Einkommensteuer nicht von Belang. Wenn der Chef wissen will wer wann mit dem Auto wohin gefahren ist kann er das verlangen. Dein Finanzsmt interessiert sich nicht dafür.

Du fährst privat nicht mit dem Auto und auch nicht zu deinem Arbeitgeber. Das allein zählt. Such dein Arbeitgeber ksnn dir nicht pauschal die 1% Regel aufs Auge drücken. Und wenn er es tut dann kannst du dss bei deiner Steuererklärung komplett wieder geltend machen.

Stell dir das mal bei einem Montegewagen vor. Son VW Kastenwagen voll gepackt mit irgendwelchen Werkzeugen. Der wird brav abends auf den Hof gestellt und wie die Mitarbeiter zur Arbeit kommen ist davon unabhängig.

Häh? Warum sollst Du überhaupt irgendwas zahlen? Ein Firmenfahrzeug muss man ja nur versteuern, wenn man es auch eben privat nutzt und darum einen Vorteil hat...

Richtig, Bekannter fährt seit gut 30 Jahren Firmenwagen und hat noch nie einen Cent dafür bezahlt obwohl die Kiste in seiner Garage steht. Als Aussendienstler ist er selten öfter als 3x im Jahr bei seinem AG und hat dort auch kein Büro.

Aber er lässt sich die Privatnutzung im Arbeitsvertrag verbieten und schon ist er raus aus der Zahlungspflicht. Keine Privatnutzung =kein geldwerter Vorteil der versteuert werden müsste.

Da er Zuhause aureichend Ersatzfahrzeuge rumstehen hat hat auch das Finanzamt damit kein Problem (mehr)

Nur in seinem ersten Jahr hatte er da etwas Ärger und musste nachweisen das er das Auto nicht privat nutzt.

am 14. Juni 2020 um 8:25

Zitat:

@StephanRE schrieb am 12. Juni 2020 um 17:46:15 Uhr:

Die Fahrt zum Kunden ist ein Dienstweg.

Es ist keine private Fahrt.

Moment mal, so einfach lässt sich das nicht sagen. Wenn im Arbeitsvertrag steht dass der Einsatzort das Büro in der anderen Firma ist, ist dies die erste Tätigkeitsstätte und Fahrten dort hin sind Privatfahrten. Aber nur wenn das auch DEIN Firmenwagen und nicht z.B. ein Poolfahrzeug ist. Beim Poolfahrzeug würde sich das steuerlich anders auswirken (z.B. keine Pendlerpauschale für die Strecke weil dir keine Kosten entstehen)

Zitat:

Stell dir das mal bei einem Montegewagen vor. Son VW Kastenwagen voll gepackt mit irgendwelchen Werkzeugen. Der wird brav abends auf den Hof gestellt und wie die Mitarbeiter zur Arbeit kommen ist davon unabhängig.

Das ist dann auch kein (persönlicher) Dienstwagen und wird sowieso nicht als geldwerter Vorteil verteuert weil privatfahrten damit nicht stattfinden (dürfen). So wie ich das verstehe könnte der TE durchaus das Auto mit nach Hause nehmen, tut es aber nicht.

Als info nebenbei: der genannten Montagehandwerker würde wegen der Wechseltätigkeit sowieso nur die 1% und nicht den Arbeitsweg versteuern müssen

An den Argumenten von @obermuh ist was dran. Wie üblich ist in solchen Fällen ein Gespräch mit dem Arbeitgeber oder ggf. auch mit einer sachkundigen Person (Steuerberater) am zielführendsten.

 

Für sog. Montagefahrzeuge gibt es ohnehin Sonderregelungen. Das müssen aber wirklich Fahrzeuge sein, die offensichtlich nicht für eine private Nutzung geeignet sind.

Lass dir doch vertraglich das Büro um die Ecke als erste Tätigkeitsstätte zusichern. Schon ist alles sauber :)

am 14. Juni 2020 um 14:42

Dann ist es nur woanders dreckig ;)

Für Arbeit außerhalb seiner Tätigkeitsstätte stehen dem Arbeitnehmer dann im Rahmen der Dienstreise z.B. Verpfelgungsmehraufwand zu. Das FA wird bei dauerhaften Reisen an den selben Ort, insbesondere wenn er so nah am eigentlichen Arbeitsort liegt, ganz schnell neugierig.

Ich setze nachfolged mal voraus dass du das Fahrzeug ab und zu tatsächlich privat nutzt und dies inkl. Übernahme der Spritkosten auch darfst:

Wenn das Auto 30.000€ Listenpreis hatte, versteuerst du 315€ im Monat für die Entfernungskilometer. Im Gegenzug machst du die Entfernungspauschale von 0,30€ pro Entfernungskilometer geltend und hast am Ende nur noch 105€ davon als tatsächliche Belastung übrig. Mit den 300€ aus der 1%-Regelung sind das dann 405€ die tatsächlich versteuert werden. Ein paar längere Urlaubs- oder andere Privatfahrten im Jahr mit dem Dienstwagen und das Geld ist wieder drin. Wenn wir mal 50% Belastung (Steuer+SV) ansetzen, sind das knapp 200€ Nettobelastung im Monat. So billig ein „eigenes“ Auto zu unterhalten ist kaum möglich und die Ersparnis durch das Fahrtenbuch ist wahrscheinlich auch überschaubar. Was du durch ein Fahrtenbuch sparen würdest, kannst du ausrechnen ( https://www.lexoffice.de/service/rechner-fahrtenbuch-1-regelung/ ).

Eine ganz andere Frage: Behält dein AG den 1%-Beitrag nicht automatisch in der Lohnabrechnung ein oder warum hast du Angst vor einer Nachzahlung?

Zitat:

@chrism0310 schrieb am 12. Juni 2020 um 16:53:58 Uhr:

Ich habe Angst vor einer riesigen Steuernachzahlung.

So riesig kann die gar nicht werden. Wenn ein AG "vergisst" den Firmenwagen korrekt zu versteuern schuldet er das dem Finanzamt (und nicht du!) und kann maximal die letzten 3 Monatsabrechnungen korrigieren / sich das Geld von dir zurückholen. Der Rest wäre Problem des AGs.

 

Ich würde den AG bitten:

Tätigkeitsstätte auf den Ort in der Nähe ändern, private Nutzung des Dienstwagens untersagen und festlegen, dass er außerhalb der Arbeitszeit auf dem Hof steht.

Das hätte noch den Vorteil, dass der Einsatz beim Kunden eine Dienstreise ist (bei Abwesenheit von 8 Stunden kannst du dann die Verpflegungspauschale ansetzen). Reisekosten für die km gibt's keine (du hast ja durchs Auto auch keine Kosten).

 

Ansonsten, was sagt denn überhaupt dein AG zu dem ganzen Thema?

Ich denke, dass obermuh da schon Recht hat.

"Unter erster Tätigkeitsstätte ist jede von der Wohnung getrennte ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen – aber auch die Einrichtungen von Tochterunternehmen oder Kunden, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist oder an der er dauerhaft tätig werden soll"

Zumal der TE geschrieben hat, dass ein separates Gebäude für seinen Arbeitgeber auf dem Gelände des Kunden vorhanden ist.

Bezüglich "Privatfahrten" muss ebenfalls gewährleistet sein, dass beim Abstellen des Fahrzeugs auf dem Firmengelände (bei Feierabend) der Fahrzeugschlüssel IN den Räumlichkeiten des Arbeitgebers hinterlegt sein muss.

Wo die "riesigen Steuernachzahlungen" sein sollen, erschließt sich mir auch nicht.

Da es sich - gem. den Aussagen des TE - um ein Fahrzeug handelt, dass ausschließlich für den Kundeneinsatz verwendet wird, müsste - aus meiner Sicht - ein Privatanteil überhaupt nicht angerechnet werden!

Anders würde es aussehen, wenn das Auto immer von Daheim benutzt wird!

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