frage wegen tüv darf ich wieder fahren ?
hallo meine frau war am fr beim tüv :
erhebliche mängel!
asu wegen leicht erhöten werten nicht durch
lösung ölwechsel zündekerzen wechsel luftfilter wechsel (hoff ich)
kugelkopf ausgeschlagen
lösung kugelkopf neu :-)
felgen nicht zugelassen!
lösung griff ins handschuhfach teilegutachten tüv nord raus holen
(haben sie nicht gefunden und behauptet die felgen wären nur für bmw haben bmw und benz den selben lochkreis?
federn nicht zugelassen nr könnte nicht gelesen werden da überlakiert.
lösung klebeband über nr abziehen teilegutachten tüv pfalz im handschuhfach.
so jetzt meine frage darf ich mit dem auto fahren da ja die beiden grössten mängel beseitigt sind nur weil der tüv die gutachten nicht hatte.
zu meiner frau wurde gesagt sie dürfe nur noch heim oder in die werkstatt damit!
wegen erloschener betriebserlaubnis das war aber sicher auf die felgen und die federn bezogen oder?
ach ja vor 2 jahren waren schon die selben teile verbaut kam ohne prob. durch !
Beste Antwort im Thema
Mich kot.. es immer an, wenn die Leute nicht lesen können und dann hier im Forum dumme Sprüche machen. Also: Änderungen, wofür ein Teilegutachten nach Anlage XIX StVZO vorliegt, sind in jedem Fall abnahmepflichtig, wer lesen kann, ist klar im Vorteil, steht in jedem TGA vorn als Auflage drin. Es gibt kein Teilegutachten, wo das bloße Mitführen im Fahrzeug ausreicht. Bei ABE'en kann es mit oder auch ohne Eintragung gehen, das steht in der jeweiligen ABE drin.
Der TÜVer soll und darf nicht im Fahrzeug herumwühlen, ob wohl vielleicht doch nicht irgendwo ein Prüfzeugnis versteckt ist. Vielmehr hat der Halter die Pflicht, unaufgefordert zur Hauptuntersuchung alle notwendigen Unterlagen dem Prüfer vorzuzeigen bzw. deutlich sichtbar ins Fahrzeug zu legen.
Das Totschlagsargument, daß das Fahrzeug mit diesem oder jenem Mangel beim letzten Male unbeschädigt durch die Prüfung kam, höre ich jeden Tag 20x. Dann rate ich immer freundlich dazu, doch wieder dahin zu fahren, wo es beim letzten Mal ach so gut geklappt hatte. Dann werden die Leute meist entspannter. Falls nicht, hilft vielleicht der Hinweis, daß der Halter und der Fahrer für den Zustand des Fahrzeugs verantwortlich sind. Will heißen, wenn die Rennleitung jemanden anhält, und die Felgen sind nicht eingetragen, aber der "TÜV" ist ganz neu, was meint ihr wohl, wer da haftet oder das Bußgeld kriegt, der Prüfer oder der Fahrer/ Halter? Beim Prüfer ist es maximal ein Vorwurf, fahrlässig nicht richtig geschaut zu haben, dann macht man einmal "Du-Du!", und fertig ist es. Der Fahrer bzw. Halter werden zahlen.
Der Prüfer wird keine Federn putzen oder irgendwelche Klebi's suchen, die man abziehen muß, um irgendwelche Nummern auf der Feder zu finden. Hier werden die Verantwortlichkeiten verschoben. Der Kunde hat sein Fahrzeug so zur Prüfung vorzustellen, daß der Prüfer alles fein sehen und erkennen kann. Ich spreche hier nicht von einer normalen dünnen Schmutzschicht, aber dicke Dreckkrusten würde ich nie wegmachen, um etwas zu suchen.
Ob die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt oder nicht, hängt sicher vom Gefährdungspotenzial ab, welches eventuell durch die Änderung entstehen kann. Ich sehe bei Fahrwerk bzw. Rad-Reifenkombi dieses Potenzial nicht unbedingt, aber das mag vom Einzelfall abhängen. Der Versicherungsschutz erlischt sicher ebenfalls nicht generell, dann müßte schon Vorsatz im Spiel sein.
Hope this helps.
Gardiner
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9 Antworten
ohne gutachten der felgen erlischt der versicherungsschutz und die betriebserlaubnis, ergo nicht fahren...
hab ich doch teilegutachten von den felgen von tüv nord
und teilegutachten von den federn tüv pfalz nur wusste meine frau nicht das die im handschuhfach sind ....
und die nr auf den federn ist auch gut lesbar jetzt.
Zitat:
Original geschrieben von lorenz_lorenz
hab ich doch teilegutachten von den felgen von tüv nord
und teilegutachten von den federn tüv pfalz nur wusste meine frau nicht das die im handschuhfach sind ....
und die nr auf den federn ist auch gut lesbar jetzt.
Hallo
War bei mir auch das Spiel mit den Felgen,wobei ABE/Teilegutachten und alles dabei war.
Lösung: noch mal hinfahren,direkt zum Chef gehen und freundlich drauf hinweisen....
Kommt drauf an was du für einen Ar... an dem Tag hattest.
Gruß Frank
Mich kot.. es immer an, wenn die Leute nicht lesen können und dann hier im Forum dumme Sprüche machen. Also: Änderungen, wofür ein Teilegutachten nach Anlage XIX StVZO vorliegt, sind in jedem Fall abnahmepflichtig, wer lesen kann, ist klar im Vorteil, steht in jedem TGA vorn als Auflage drin. Es gibt kein Teilegutachten, wo das bloße Mitführen im Fahrzeug ausreicht. Bei ABE'en kann es mit oder auch ohne Eintragung gehen, das steht in der jeweiligen ABE drin.
Der TÜVer soll und darf nicht im Fahrzeug herumwühlen, ob wohl vielleicht doch nicht irgendwo ein Prüfzeugnis versteckt ist. Vielmehr hat der Halter die Pflicht, unaufgefordert zur Hauptuntersuchung alle notwendigen Unterlagen dem Prüfer vorzuzeigen bzw. deutlich sichtbar ins Fahrzeug zu legen.
Das Totschlagsargument, daß das Fahrzeug mit diesem oder jenem Mangel beim letzten Male unbeschädigt durch die Prüfung kam, höre ich jeden Tag 20x. Dann rate ich immer freundlich dazu, doch wieder dahin zu fahren, wo es beim letzten Mal ach so gut geklappt hatte. Dann werden die Leute meist entspannter. Falls nicht, hilft vielleicht der Hinweis, daß der Halter und der Fahrer für den Zustand des Fahrzeugs verantwortlich sind. Will heißen, wenn die Rennleitung jemanden anhält, und die Felgen sind nicht eingetragen, aber der "TÜV" ist ganz neu, was meint ihr wohl, wer da haftet oder das Bußgeld kriegt, der Prüfer oder der Fahrer/ Halter? Beim Prüfer ist es maximal ein Vorwurf, fahrlässig nicht richtig geschaut zu haben, dann macht man einmal "Du-Du!", und fertig ist es. Der Fahrer bzw. Halter werden zahlen.
Der Prüfer wird keine Federn putzen oder irgendwelche Klebi's suchen, die man abziehen muß, um irgendwelche Nummern auf der Feder zu finden. Hier werden die Verantwortlichkeiten verschoben. Der Kunde hat sein Fahrzeug so zur Prüfung vorzustellen, daß der Prüfer alles fein sehen und erkennen kann. Ich spreche hier nicht von einer normalen dünnen Schmutzschicht, aber dicke Dreckkrusten würde ich nie wegmachen, um etwas zu suchen.
Ob die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt oder nicht, hängt sicher vom Gefährdungspotenzial ab, welches eventuell durch die Änderung entstehen kann. Ich sehe bei Fahrwerk bzw. Rad-Reifenkombi dieses Potenzial nicht unbedingt, aber das mag vom Einzelfall abhängen. Der Versicherungsschutz erlischt sicher ebenfalls nicht generell, dann müßte schon Vorsatz im Spiel sein.
Hope this helps.
Gardiner
Zitat:
Original geschrieben von gardiner
Mich kot.. es immer an, wenn die Leute nicht lesen können und dann hier im Forum dumme Sprüche machen. Also: Änderungen, wofür ein Teilegutachten nach Anlage XIX StVZO vorliegt, sind in jedem Fall abnahmepflichtig, wer lesen kann, ist klar im Vorteil, steht in jedem TGA vorn als Auflage drin. Es gibt kein Teilegutachten, wo das bloße Mitführen im Fahrzeug ausreicht. Bei ABE'en kann es mit oder auch ohne Eintragung gehen, das steht in der jeweiligen ABE drin.
Der TÜVer soll und darf nicht im Fahrzeug herumwühlen, ob wohl vielleicht doch nicht irgendwo ein Prüfzeugnis versteckt ist. Vielmehr hat der Halter die Pflicht, unaufgefordert zur Hauptuntersuchung alle notwendigen Unterlagen dem Prüfer vorzuzeigen bzw. deutlich sichtbar ins Fahrzeug zu legen.
Das Totschlagsargument, daß das Fahrzeug mit diesem oder jenem Mangel beim letzten Male unbeschädigt durch die Prüfung kam, höre ich jeden Tag 20x. Dann rate ich immer freundlich dazu, doch wieder dahin zu fahren, wo es beim letzten Mal ach so gut geklappt hatte. Dann werden die Leute meist entspannter. Falls nicht, hilft vielleicht der Hinweis, daß der Halter und der Fahrer für den Zustand des Fahrzeugs verantwortlich sind. Will heißen, wenn die Rennleitung jemanden anhält, und die Felgen sind nicht eingetragen, aber der "TÜV" ist ganz neu, was meint ihr wohl, wer da haftet oder das Bußgeld kriegt, der Prüfer oder der Fahrer/ Halter? Beim Prüfer ist es maximal ein Vorwurf, fahrlässig nicht richtig geschaut zu haben, dann macht man einmal "Du-Du!", und fertig ist es. Der Fahrer bzw. Halter werden zahlen.
Der Prüfer wird keine Federn putzen oder irgendwelche Klebi's suchen, die man abziehen muß, um irgendwelche Nummern auf der Feder zu finden. Hier werden die Verantwortlichkeiten verschoben. Der Kunde hat sein Fahrzeug so zur Prüfung vorzustellen, daß der Prüfer alles fein sehen und erkennen kann. Ich spreche hier nicht von einer normalen dünnen Schmutzschicht, aber dicke Dreckkrusten würde ich nie wegmachen, um etwas zu suchen.
Ob die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt oder nicht, hängt sicher vom Gefährdungspotenzial ab, welches eventuell durch die Änderung entstehen kann. Ich sehe bei Fahrwerk bzw. Rad-Reifenkombi dieses Potenzial nicht unbedingt, aber das mag vom Einzelfall abhängen. Der Versicherungsschutz erlischt sicher ebenfalls nicht generell, dann müßte schon Vorsatz im Spiel sein.
Hope this helps.
Gardiner
Da magst Du recht haben
Aber:
Wenn die Reifengröße eingetragen ist im Schein(kann der schlaue tüv mensch ja in seinen pc sehn) und für die Felge ein ABE /Teilegutachten besteht braucht sie nicht eingetragen zu werden.
Wenn aber eine andere Reifen größe gefahren wird,die nicht im Schein steht ,muß eingetragen werden.
Federn
Da gibt es ja verschiedene tüv Menschen.
Die einen nehmen sich einen Lappen und machen mal grade sauber,und die andern meinen sie wären der liebe Herr Gott...
Sicherlich ist es von Vorteil die Sachen wie zb. ABE sich rauszulegen,aber wiederum hat der Prüfer die möglichkeit jedes ABE online abzurufen(wurde mir von einen freundlichen prüfer so erklärt)
Zudem hat er die möglickeit ,das Datenblatt einens Auto einzusehn,um dort die Reifengrößen zu sehn,die der Hersteller bereits frei gegeben
hat
Wie gesagt es hängt auch alles ein wenig vom TÜV mensch ab ,ob es ärger gibt oder nicht.
Gruß
Frank
Zitat:
Original geschrieben von mb200ko
Zitat:
Original geschrieben von gardiner
Mich kot.. es immer an, wenn die Leute nicht lesen können und dann hier im Forum dumme Sprüche machen. Also: Änderungen, wofür ein Teilegutachten nach Anlage XIX StVZO vorliegt, sind in jedem Fall abnahmepflichtig, wer lesen kann, ist klar im Vorteil, steht in jedem TGA vorn als Auflage drin. Es gibt kein Teilegutachten, wo das bloße Mitführen im Fahrzeug ausreicht. Bei ABE'en kann es mit oder auch ohne Eintragung gehen, das steht in der jeweiligen ABE drin.
Der TÜVer soll und darf nicht im Fahrzeug herumwühlen, ob wohl vielleicht doch nicht irgendwo ein Prüfzeugnis versteckt ist. Vielmehr hat der Halter die Pflicht, unaufgefordert zur Hauptuntersuchung alle notwendigen Unterlagen dem Prüfer vorzuzeigen bzw. deutlich sichtbar ins Fahrzeug zu legen.
Das Totschlagsargument, daß das Fahrzeug mit diesem oder jenem Mangel beim letzten Male unbeschädigt durch die Prüfung kam, höre ich jeden Tag 20x. Dann rate ich immer freundlich dazu, doch wieder dahin zu fahren, wo es beim letzten Mal ach so gut geklappt hatte. Dann werden die Leute meist entspannter. Falls nicht, hilft vielleicht der Hinweis, daß der Halter und der Fahrer für den Zustand des Fahrzeugs verantwortlich sind. Will heißen, wenn die Rennleitung jemanden anhält, und die Felgen sind nicht eingetragen, aber der "TÜV" ist ganz neu, was meint ihr wohl, wer da haftet oder das Bußgeld kriegt, der Prüfer oder der Fahrer/ Halter? Beim Prüfer ist es maximal ein Vorwurf, fahrlässig nicht richtig geschaut zu haben, dann macht man einmal "Du-Du!", und fertig ist es. Der Fahrer bzw. Halter werden zahlen.
Der Prüfer wird keine Federn putzen oder irgendwelche Klebi's suchen, die man abziehen muß, um irgendwelche Nummern auf der Feder zu finden. Hier werden die Verantwortlichkeiten verschoben. Der Kunde hat sein Fahrzeug so zur Prüfung vorzustellen, daß der Prüfer alles fein sehen und erkennen kann. Ich spreche hier nicht von einer normalen dünnen Schmutzschicht, aber dicke Dreckkrusten würde ich nie wegmachen, um etwas zu suchen.
Ob die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt oder nicht, hängt sicher vom Gefährdungspotenzial ab, welches eventuell durch die Änderung entstehen kann. Ich sehe bei Fahrwerk bzw. Rad-Reifenkombi dieses Potenzial nicht unbedingt, aber das mag vom Einzelfall abhängen. Der Versicherungsschutz erlischt sicher ebenfalls nicht generell, dann müßte schon Vorsatz im Spiel sein.
Hope this helps.
Gardiner
Da magst Du recht haben
Aber:
Wenn die Reifengröße eingetragen ist im Schein(kann der schlaue tüv mensch ja in seinen pc sehn) und für die Felge ein ABE /Teilegutachten besteht braucht sie nicht eingetragen zu werden.
Wenn aber eine andere Reifen größe gefahren wird,die nicht im Schein steht ,muß eingetragen werden.
Federn
Da gibt es ja verschiedene tüv Menschen.
Die einen nehmen sich einen Lappen und machen mal grade sauber,und die andern meinen sie wären der liebe Herr Gott...
Sicherlich ist es von Vorteil die Sachen wie zb. ABE sich rauszulegen,aber wiederum hat der Prüfer die möglichkeit jedes ABE online abzurufen(wurde mir von einen freundlichen prüfer so erklärt)
Zudem hat er die möglickeit ,das Datenblatt einens Auto einzusehn,um dort die Reifengrößen zu sehn,die der Hersteller bereits frei gegeben
hat
Wie gesagt es hängt auch alles ein wenig vom TÜV mensch ab ,ob es ärger gibt oder nicht.
Gruß
Frank
Du liest nicht richtig: Wenn es für die Felge ein Teilegutachten gibt, MUSS sie zwingend eingetragen werden. Es gibt kein TGA ohne vorgeschriebene Abnahme! Wenn ABE, KANN es eintragungsfrei sein, dieses steht in der betreffenden ABE aber dann drin. Und in Verbindung mit einem Fahrwerk wird es immer eintragungspflichtig werden, weil es sich um eine sogenannte Mehrfachänderung handelt, also um Änderungen, die sich gegenseitig beeinflussen.
Serienreifengrößen im PC nachschauen ist kein Thema und dauert 30 Sekunden. Aber das "Datenblatt" des Fahrzeugs dazu durchschauen ist sicher zeitlich und technisch nicht möglich. Das "Datenblatt" ist bei den heutigen Fahrzeugen i.d.R. eine komplette EG-Typgenehmigung, und die hat gern mal 50 und mehr Seiten.
Diese oder auch die andere ABE'en online nachschauen mag wohl an der festen Prüfstelle gerade noch gehen, wo man ständig online ist und eine schnelle DSL-Verbindung zum Internet hat, aber an den auswärtigen Prüforten, sprich Werkstätten ist es selten möglich, was runterzuladen oder online nachzuschauen, weil man halt nicht online ist. Und warum soll der Prüfer bei der Werkstatt nachfragen, ob er mal deren Rechner benutzen darf, um im Netz zu recherchieren, nur weil der Kunde seine Prüfzeugnisse nicht dabei hat? Dann muß das aber schon ein gaaaaanz netter Kunde sein, damit ich für ihn diese zusätzliche und für ihn kostenlose Recherche betreibe.
Und helfen tut es ihm auch nur kurzzeitig, weil wenn die Rennleitung ihn anhält, hat er wieder nix in den Händen.
Grüße der Gardiner
aber s geile ist ja vor 2 jahren beim tüv war das alles auch schon so wie dieses mal .....
aber vermutlich hat s sich eh erledigt hab grad noch gesehen das es bei antrieb heisst kardan-zwischenlager schadhaft/spiel/hardyscheibe schadhaft
ich glaub das ist eh das todesurteil für einen w210 e200 bjr96 mit 240tkm oder ?
wieso ist überhaupt relewant für n tüv ?
danke
gruss
Hallo Gardiner,
antworte nicht mehr, es ist zwecklos!
Gruß,
Frank