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Frage zu Korrektur Bußgeldbescheid ( Alkohol )

Themenstarteram 21. August 2014 um 15:41

Moin,

der Sachverhalt: Mustermann trinkt zwei 0,5er Pils, allgemeine Verkehrskontrolle.

1. Bescheid vom 27.3.14:

"Sie führten das KFZ mit einer BAK von 0,5 Promille oder mehr. Die festgestellte BAK betrug 0,47 Promille"

( Dräger 7110 MK lll Evidential )

"Wegen dieser OWI wird gegen Sie

1. eine Geldbuße festgesetzt (§17 OWiG ) in Höhe von 500,-€

2.ein Fahrverbot auf die Dauer von 1 Monat angeordnet

"Hinweis: Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird die Entscheidung mit 04 Punkten bewertet. Diese Bewertung ist nicht Bestandteil des Bußgeldbescheides und somit nicht anfechtbar".

So weit, so gut.

Am 28.7.14 jedoch bekommt Mustermann folgendes Schreiben:

"Korrektur des Bußgeldbescheides vom 27.3.14, rechtskräftig seit 15.4.14

Sehr geehrter Herr Mustermann,

der Bußgeldbescheid vom 27.3.14 enthält einen Übertragungsfehler. Es wurde der Tatbestand der Messung der BAK aufgeführt, es handelt sich aber in Ihrem Fall um die Feststellung der AAK.

Richtig muss der Tatvorwurf heißen:

Sie führten das KFZ mit einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr. Die festgestellte AAK betrug 0,47 mg/l.

§ 24 Abs. 1, § 25, § 25 Abs. 2a StvG, 241 BKat, § 4 Abs. 3 BkatV

Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen. Die Führerscheinstelle und das Verkehrszentralregister werden von der Korrektur des Bußgeldbescheides informiert."

---

Nun meine Frage: Wieso muss Mustermann überhaupt dran glauben? Der aktuelle Bußgeldkatalog sagt folgendes:

Zitat:

Alkoholgehalt im Blut (Mindeststrafen)

ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 3 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug

ab 0,5 Promille: 500,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1.000,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1.500,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Warum also ist er dran, und wieso 4 Punkte statt 2?

 

MfG

invisible_ghost

 

ps: Bitte keine Moralpredigten, die Strafe wurde bezahlt und der Monat bereits abgesessen. Es geht nur um die Fragen zum Sachverhalt.

pps: Nein, ich bin nicht der Herr Mustermann.

Beste Antwort im Thema

Die Tat wurde nach dem alten Punktekatalog geahndet, da vor dem 01.05.2014. Wurde am 01.05.14 aber umgerechnet.

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Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost

Warum also ist er dran,

Weil die Atem-Alkohol-Konzentration (AAK) in mg/l nicht die Blutalkoholkonzentration (BAK) in Promille ist.

AAK mal 2 ergibt den BAK-Promillewert.

 

Zitat:

und wieso 4 Punkte statt 2?

Scheint ebenso ein Fehler zu sein.

Hier würde ich im Zentralregister in Flensburg nachfragen, was die eingetragen haben.

Die Tat wurde nach dem alten Punktekatalog geahndet, da vor dem 01.05.2014. Wurde am 01.05.14 aber umgerechnet.

Zitat:

Original geschrieben von firefighter_neureut

Die Tat wurde nach dem alten Punktekatalog geahndet, da vor dem 01.05.2014.

Stimmt, da liegt der "Fehler".

Der Bußgeldbescheid war vor dem 1.5. ausgestellt und hatte die zu dem Zeitpunkt korrekten 4 Punkte ausgewiesen.

Im aktuellen Bußgeldkatalog - Version seit dem 1.5. - sind die neuen Punkte mit "nur" 2 aufgeführt.

Welchen Bußgeldkatalog hast du denn in dem das mit Promille steht?

Bzw. es stimmt wenn es sich auf BAK bezieht.

AAK aber wird in mg/l angegeben.

Wenn du schauen willst:

http://www.kba.de/.../bkat_owi_01052014_pdf.html

Seite 441 in etwa.

Die Bußgelder sind aber gleich für BAK und AAK (wenn gleich im Sinne von umgerechnet gleich ;) )

 

Und der Katalog gilt ab 01.05.2014

Daher auch die 2 Punkte.

Die 4 sind alte Punkte, die 2 sind neue Punkte.

Themenstarteram 22. August 2014 um 0:45

Moin,

erstmal Danke für die sachlichen Antworten. Aber eines ist mir noch unklar:

Zitat:

"Sie führten das KFZ mit einer BAK von 0,5 Promille oder mehr. Die festgestellte BAK betrug 0,47 Promille"

Wenn nun BAK und AAK verwechselt wurden, so müsste Mustermann nach zwei großen Pils, und die glaube ich ihm; 0,94 Promille BAK haben? Und wieso wird im ersten Schreiben von 0,50 und 0,47 geschrieben, im zweiten jedoch von 0,25 und 0,47?

Das verstehe ich ned, oder habe ich einen Denkfehler?

 

Gruß & Danke

Ghost

 

Meiner Meinung nach wurde im ersten Schreiben der falsche Tatbestand ausgewählt, da BAK (Blutalkoholkonzentration).

Richtig wäre, wie in der Korrektur, der Verstoß bezüglich AAK (Atemalkoholkonzentration).

Aber fast jeder kennt halt nur die 0,5 ‰ Grenze. ;)

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html

Nach § 24a Abs. 1 StVG entsprechen 0,5 ‰ Blutalkoholkonzentration 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration.

Es ist kein BAK Wert - es gab doch keine Blutentnahme?

Edit

Nein, kein BAK. Eine AAK.

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost

( Dräger 7110 MK lll Evidential )

/Edit

 

Die sind einfach verrutscht.

Allein macht der Satz schon mit BAK von 0,5 ‰ oder mehr und getesten 0,47 ‰ keinen Sinn.

Da wäre man ja drunter.

Nur ist es eben kein BAK Wert in ‰ sondern ein AAK Wert. Es sind mg/l.

 

Verrutscht in etwa so

Original geschrieben von invisible_ghost

Zitat:

"Sie führten das KFZ mit einer BAK von 0,5 Promille oder mehr. Die festgestellte BAK AAK betrug 0,47 Promille mg/l "

Nur weiß das System das natürlich nicht...

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost

Wenn nun BAK und AAK verwechselt wurden, so müsste Mustermann nach zwei großen Pils, und die glaube ich ihm; 0,94 Promille BAK haben?

Ja,

aber nicht "müsste haben", sondern korrekt "hatte gehabt".

 

Zitat:

Und wieso wird im ersten Schreiben von 0,50 und 0,47 geschrieben, im zweiten jedoch von 0,25 und 0,47?

Einmal haben wir hier die juristische Grundform von derartigen Schreiben:

Es beginnt immer mit dem Strafvorwurf, das missachtete Gesetz bzw. der Tatbestand, der vorgeworfen wird, und danach (hier im zweiten Satz) kommt dann die Beweisführung für den vorher genannten Tatbestand - der Messwert.

Hier hat der Sachbearbeiter am PC den Fehler gemacht, dass er irrtümlicherweise den Tatbestand für BAK mit Promille eingegeben hat, anstatt korrekterweise den Tatbestand für AAK mit mg/l.

Damit war dann im ersten Satz (Tatvorwurf) der Textblock mit dem BAK und 0,5 Promille gesetzt, anstatt korrekterweise der Textblock mit dem AAK und 0,25 mg/l.

Und wo dann der Messwert eingetragen wird, hat er den gemessenen Zahlenwert von 0,47 eingetragen, den der PC auch so übernommen hat, allerdings durch die Grundvorgabe BAK/Promille bei der Eintragung des Tatbestands auch im Text mit der Einheit Promille versehen wurde.

Was hier fehlte und dem Sachbearbeiter hätte sofort auf die Finger hauen müssen, war eine Überprüfung im Programm, dass bei dem gewählten Tatvorwurf BAK ein Zahlenwert von 0,47 nicht passen kann.

Hinterher ist es irgendwie aufgefallen und es wurde ein korrigierter Bußgeldbescheid ausgestellt.

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost

Wenn nun BAK und AAK verwechselt wurden, so müsste Mustermann nach zwei großen Pils, und die glaube ich ihm; 0,94 Promille BAK haben? Und wieso wird im ersten Schreiben von 0,50 und 0,47 geschrieben, im zweiten jedoch von 0,25 und 0,47?

Weil im ersten Schreiben ein Fehler gewesen sein soll. Denn der Vorwurf lautete umgerechnet zuerst 0,47 Promille und nun 0,94 Promille. Ob man angesichts von zwei Pils so einen Wert erreichen kann, weiß man nicht, da man erstens nicht weiß, ob es wirklich nur zwei Pils waren und zweitens, wie zierlich bzw. kräftig gebaut dein Spezi ist.

Wie auch immer, die Änderung eines schon rechtskräftigen Bescheides ist schon eine Sache für sich. Ich zitiere mal aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, § 42 (ob das hier gilt, wäre eine andere Frage): "Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll."

Das "jederzeit" macht deutlich, dass man auch nach Eintritt der Rechtskraft berichtigen kann. Eine andere Frage wäre, ob es sich um eine "offenbare" Unrichtigkeit handelt. Wobei das erste Schreiben schon offenbar falsch war, denn bei 0,47 Promille hätte es die entsprechende Bestrafung nicht geben können.

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