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Frage zu Teilkasko und Fiktiver Abrechnung

Themenstarteram 15. Mai 2010 um 17:16

Hallo zusammen.

Bei einem Bekannten wurde das Auto aufgebrochen in dem die Seitenscheibe eingeschlagen worden ist.

Ihm wurde das Radio (mit Navifunktion) und das Gepäcknetz entwendet.

Das Radio kostet neu 2300€ und das Gepäcknetz 350 zzgl. dem Einbruchschaden.

Nun hatte ich ihm gesagt das es auch tolle Alternativen zum Originalradio gibt.

So eine Alternative würde etwa 1200€ kosten.

Nun meine Frage.

Kann man bei einem Teilkaskoschaden Fiktiv abrechnen.

Also Schadensermittlung und dann den Betrag bar auszahlen lassen?

Ich war mit der Frage etwas überfordert, da ich sowas noch nie hatte.

Noch eine Anmerkung:

TK ist ohne SB. Fahrzeugwert ist ca. 10000€ also ist es kein Totalschaden

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Vaterx25xe

Was ist das denn für eine Sauerei.

 

Das Radio ist aus einem 03/2006er Modell. Also ist das RAdio ca. 4 Jahre alt und kostet neu ca. 2200 Euro.

 

...da er das Auto Gebraucht gekauft hat, und dieses Radiomodell nicht expliziet aufgeführt ist im Vertrag.

In den Bedingungen der Kaskoversicherer finden sich in der Regel Formulierungen wie "...wird ein dem Alter und Zustand des Geräts entsprechender Abzug vorgenommen."

 

Was soll daran denn jetzt wieder eine Sauerei sein?

Dass ihm die Teilkasko kein neues Radio bezahlt, wenn er vorher ein gebrauchtes hatte, das er als Bestandteil eines gebrauchten Fahrzeugs erworben hat?

 

Und das will er noch fiktiv abrechnen, weil er bereits eine Lösung gefunden hat, den Schaden am Fahrzeug zu beseitigen ohne die von ihm vorgestellte Summe dafür zu benötigen.

 

Sorry, aber langsam hab ich kein Verständnis mehr für das Anspruchsdenken mancher.

Und wehe, die Prämie steigt im nächsten Jahr. Was für eine Sauerei.

 

Zur Höhe  des Abzugs: Bei manchen Gesellschaften ist der Abzug in den AKB geregelt (x% pro Monat) oder er wird von den Haussachversständigen ermittelt.

 

Hafi

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23 Antworten
am 15. Mai 2010 um 18:53

Der Aufbruchschaden ist ein Reparaturschaden. Den kann man fiktiv abrechnen, aber um eine Reparatur *wie auch immer* kommt er ohnehin nicht herum. Die gestohlenen, mitversicherten Teile (Radio mit Navi) werden zum Zeitwert abgerechnet. Das bedeutet, dass je nach Alter des Gerätes eine ganz starke Differenz zum Neupreis entstehen wird. Welches Ersatzgerät dann dafür angeschafft wird, ist der Versicherung egal. Sinnvoll für einen evtl. späteren Einbruchschaden ist es natürlich, dass es sich hier um ein Gerät mit Rechnung bzw. anderen geeigneten Nachweisen handelt, denn weg ist weg und die Nachweispflicht für das gestohlene Gerät liegt beim Versicherungsnehmer. Das gilt übrigens auch für das jetzt gestohlene Gerät, dass aber evtl. bei der Anschaffung schon eingebaut war und auch so entsprechend nachgewiesen werden kann?

Gruß

traumzauber

Themenstarteram 15. Mai 2010 um 20:15

Hmmmm.

DAs heisst, wenn er jetzt nicht in betracht ziehen würde, sich ein anderes Radio zu kaufen, müsste er beim neuen Werksradio dazuzahlen????

Was ist das denn für eine Sauerei.

Wieviel ziehen die denn ca. ab.

Das Radio ist aus einem 03/2006er Modell. Also ist das RAdio ca. 4 Jahre alt und kostet neu ca. 2200 Euro.

Nen beleg wäre nur über den Hersteller zu beziehen.

Also über die Fahrgestellnummer bekommt man ja die Ausstattung raus, da er das Auto Gebraucht gekauft hat, und dieses Radiomodell nicht expliziet aufgeführt ist im Vertrag.

Es gibt Wertelisten für Radios und Zubehör bei den Versicherungen. Der Zeitwert von Zubehör kann ganz erheblich vom Wiederbeschaffungspreis abweichen. Wobei in der Regell Gebrauchtpreise herangezogen werden. Also der Preis für ein gebracuhtes radio gleichen Alters.

Reparaturen werden komplett übernommen.

Zitat:

Original geschrieben von Vaterx25xe

Was ist das denn für eine Sauerei.

 

Das Radio ist aus einem 03/2006er Modell. Also ist das RAdio ca. 4 Jahre alt und kostet neu ca. 2200 Euro.

 

...da er das Auto Gebraucht gekauft hat, und dieses Radiomodell nicht expliziet aufgeführt ist im Vertrag.

In den Bedingungen der Kaskoversicherer finden sich in der Regel Formulierungen wie "...wird ein dem Alter und Zustand des Geräts entsprechender Abzug vorgenommen."

 

Was soll daran denn jetzt wieder eine Sauerei sein?

Dass ihm die Teilkasko kein neues Radio bezahlt, wenn er vorher ein gebrauchtes hatte, das er als Bestandteil eines gebrauchten Fahrzeugs erworben hat?

 

Und das will er noch fiktiv abrechnen, weil er bereits eine Lösung gefunden hat, den Schaden am Fahrzeug zu beseitigen ohne die von ihm vorgestellte Summe dafür zu benötigen.

 

Sorry, aber langsam hab ich kein Verständnis mehr für das Anspruchsdenken mancher.

Und wehe, die Prämie steigt im nächsten Jahr. Was für eine Sauerei.

 

Zur Höhe  des Abzugs: Bei manchen Gesellschaften ist der Abzug in den AKB geregelt (x% pro Monat) oder er wird von den Haussachversständigen ermittelt.

 

Hafi

Wenn für das gestohlene Radio keine Rechnung vorliegt, dürfte auch der Wert bei Anschaffung schwer nachzuweisen sein.

Die Versicherung kann dann auch vom serienmäßig eingebauten Gerät ausgehen.

Dein Kumpel bekommt ein neues Navigerät - ohne Abzug neu für alt.

Das sagen zumindest die Richter in unserem Lande. ;)

Er soll sich also von seiner Versicherung nicht verkohlen lassen.

Exemplarisch soll hier auf auf den Beschluss des OLG Frankfurt (11/2009) und das Urteil des AG Düsseldorf (2009) verwiesen werden.

am 23. Mai 2010 um 6:37

Dies ist Abhängig von seinem Versicherungsvertrag! Jede Versicherung kann unterschiedliche Vertragsbedingungen haben. Siehe hierzu AKB.

Was in den Versicherungsbedingungen steht, ist hier völlig unerheblich, diese unterliegen nämlich der strengen AGB-Rechts-Kontrolle.

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71

Exemplarisch soll hier auf auf den Beschluss des OLG Frankfurt (11/2009) und das Urteil des AG Düsseldorf (2009) verwiesen werden.

Das sind ja wirklich genaue Angaben...

Schon mal überlegt, wieviele Entscheidungen in einem Monat oder in einem Jahr ergehen?

am 23. Mai 2010 um 13:46

er wird sich vmtl auf den Beschluss vom 10.11.2009 - 7 U 91/09 - beziehen.

HIER wäre ein Artikel dazu.

Danke, Harry. Genau den Artikel hat Gerry wohl auch ergoogelt.

Leider lässt er uns nicht wissen, welche AKB den dort zitierten Entscheidungen zugrunde liegen, so dass wir nicht nachvollziehen können, wie der Beschluss zustande kam.

Entgegen Gerrys Auffassung kommt es ausschließlich darauf an, was in den AKB konkret vereinbart wurde. Steht in den Bedingungen, dass bei Ersatzteilen oder mitversichertem Zubehör Abzüge gemacht werden, ist daran nichts überraschend und daher der Hinweis auf die AGB Kontrolle vergeblich.

Der Abzug wird gemacht. @Gerry: Deine Ansicht wird auch durch ständiges Wiederholen nicht richtiger. Mach Dir vielleicht endlich mal die Mühe, die AKB (z.B. die Musterbedingungen des GDV, auch die kennt Tante Google) zu lesen und zu verstehen, bevor Du hier weiter erzählst...

Hafi

Das schreibt der Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht in dem oben verlinkten Artikel:

"Auch einen häufig von den Versicherern geltend gemachten Abzug "neu für alt" erachtete das OLG Frankfurt in seinem Beschluss bei einem Navigationsgerät als solchem für nicht ersichtlich."

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Entgegen Gerrys Auffassung kommt es ausschließlich darauf an, was in den AKB konkret vereinbart wurde. Steht in den Bedingungen, dass bei Ersatzteilen oder mitversichertem Zubehör Abzüge gemacht werden, ist daran nichts überraschend und daher der Hinweis auf die AGB Kontrolle vergeblich.

Ich verweise hier auf den Parallelthread.(*)

Von AGB-Recht hast du ganz offensichtlich noch viel weniger Ahnung als vom Schadensrecht.

 

-----

(*) Auszug:

"

Versicherungsbedingungen unterliegen nach wie vor - uneingeschränkt - der AGB-Kontrolle. Man kann über ein Beratungsprotokoll zwar den Bereich "unangemessene Benachteiligung" einschränken, aber bitte zeige mir einen Versicherungsvertreter, der sich die Zeit nimmt und alle Versicherungsbedingungen mit dem VN durchnimmt. Das würde der VN schon gar nicht akzeptieren. Selbst wenn das so wäre, würde ein Gericht später sicherlich feststellen, dass der VN in diesem mehrstündigen Gespräch überrumpelt wurde bzw. überfordert war. Vor allem Versicherungsbedingungen sind inzwischen so umfangreich, dass die Keulen "überraschende Klausel" und "unangemessene Benachteiligung" immer zur Verfügung stehen. Daneben gibt es ja auch noch die konkreteren Fälle der §§ 308, 309 BGB.

Es mag schon sein, dass der gesunde Menschenverstand sagt:

"Verträge kann, muss man aber nicht abschließen. Wenn man aber einen abschließt, muss man sich an die Bedingungen halten."

Dies gilt fast uneingeschränkt bei Individualvereinbarungen, aber Gott sei Dank nicht bei AGB. Hier ist der Verwender übermächtig und wird folglich auch - vor allem im Bereich b2c - hart kontrolliert. Da können die Versicherungen die AGB sogar in einen Soundtrack verpacken und per CD mitliefern, das ändert nichts an der Anwendbarkeit der §§ 305c (ü.K.), 307 (u.B.) BGB.

"

Moinsens,

jetzt müsst Ihr mir hier mal ein wenig weiterhelfen.

Wenn ich das richtig verstehe, war die Basis für diese schönen zitierten Urteile doch, dass es keinen seriösen Zweitmarkt für Navigationsgeräte gibt.

Ich kenne jetzt nur von Daimler das MBGTC, aber das werden wohl die anderen Hersteller mitlerweile auch haben.

Ist damit nicht die gesamte Diskussion hinfällig?

Gruß vom Sause

am 24. Mai 2010 um 8:05

Gerry, du liest aber schon ab und zu die Texte auf die du Bezug nimmst?!

Ich zitier mal:

Zitat:

Nach Auffassung des OLG Frankfurt muss sich der Versicherungsnehmer demnach in Bezug auf Navigationsgeräte grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, lediglich ein gebrauchtes Gerät einbauen zu lassen und nur diese Kosten erstattet zu bekommen.

Grundsätzlich bedeutet nunmal, dass es Ausnahmen gibt. Dazu dann weiter unten mehr. Somit lässt das OLG also Lücken für die Versicherung offen.

Zitat:

Insbesondere ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den Hinweis zu erteilen, dass nach seinem Dafürhalten nur die Kosten für ein gebrauchtes Gerät erstattungsfähig sind und dem Versicherungsnehmer damit die Möglichkeit geben, zu klären, ob die Fachwerkstatt zum Einbau eines solchen Gerätes bereit ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Gebrauchtmarkt für diese Geräte besteht.

Laut OLG muss die Vers. dem VN einen Hinweis erteilen- erfolgt in den AGB.

Die Lücke die ich oben genannt habe ist nunmal der doch vorhandene Gebrauchtmarkt für Geräte.

Somit kann die Vers. dem VN ein gebrauchtes Gerät bezahlen und ein neues ablehnen.

Oder?

(Qelle: http://www.anwalt24.de/.../...g-sich-weigert-den-neupreis-zu-erstatten)

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