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frage zum transport

Themenstarteram 14. April 2011 um 11:47

hallo

also wenn das thema hier falsch ist entschuldige ich mich schon mal

und zwar habe ich folgendes problem

meine oma schenkt mir 10 lamellenzäune und die soll ich abholen aber ich habe nur einen tandem ( anhänger ) der hat einen innenmaß von 3m x 1,27m

und ein lamellenzaun ist 1,80m x1,80m und ich muss 180 km fahren dafür darf ich die auf dem tandem drauflegen und mit spangurten fest machen oder ist das verboten

ich hoffe es kennt sich jemand damit so ungefähr aus

mfg

loggdog

Beste Antwort im Thema
am 14. April 2011 um 15:06

Option C: Zwei Böcke zimmern und schräg hochkant laden - auf das Gewicht wird es ja hier nicht ankommen.

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Gut verzurren, wenn sie hinten abstehen mit Fahne sichern. Damit dürfte es dann keine Probleme geben, der Kram darf nur nicht an der Seite überstehen und das zul. Gesamtgewicht des Hängers darf nicht überschritten werden.

am 14. April 2011 um 12:45

Wobei Überstehen nicht bedeutet, daß Du nicht über den Rand des Kastens darfst, sondern nicht breiter werden darfst als der Anhänger gesamt ist (also inkl. Radkästen).

Themenstarteram 14. April 2011 um 14:43

also kann ich das vergessen weil die über die radkästen gehen

mhhhhh

am 14. April 2011 um 15:00

Welche Führerscheinklasse besitzt du?

Option A: Einen größeren Anhänger leihen.

Option B: Beim Autoverleiher ein Auto leihen.

am 14. April 2011 um 15:06

Option C: Zwei Böcke zimmern und schräg hochkant laden - auf das Gewicht wird es ja hier nicht ankommen.

Aufbau ähnlich einem Dachstuhl. Danach lieber einen Spanngurt mehr als einen zu wenig.

Zitat:

Original geschrieben von Koyota

Wobei Überstehen nicht bedeutet, daß Du nicht über den Rand des Kastens darfst, sondern nicht breiter werden darfst als der Anhänger gesamt ist (also inkl. Radkästen).

Stimmt nicht!

Die StVO sagt dazu folgendes:

§22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaflichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.

Wenn dein Hänger schon innen 127 cm breit ist, dann ist er aussen ca.135 cm, d.h. die Ladung von 1,80 m ragt - mittig geladen - beidseits nur jeweils ca.20- 25 cm hinaus. In diesem Fall benötigst du auch keine "Kenntlichmachung" nach vorne oder hinten.

Themenstarteram 15. April 2011 um 10:43

also so wie das jetzt herausgelesen habe darf ich die lamellenzäune mit dem anhänger so transportieren liege ich da jetzt richtig

Zitat:

Original geschrieben von loggdog

also so wie das jetzt herausgelesen habe darf ich die lamellenzäune mit dem anhänger so transportieren liege ich da jetzt richtig

Wenn du Absatz (1) beachtest (Sicherung der Ladung) steht einem Transport nichts im Wege ;-)

Themenstarteram 15. April 2011 um 13:53

ja wollte ich ja mit spangurten festmachen

am 19. April 2011 um 18:25

Man beachte den Ausriss aus Absatz 5

Zitat:

Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.

Zitat:

Original geschrieben von Fritz K

Man beachte den Ausriss aus Absatz 5

Zitat:

Original geschrieben von Fritz K

Zitat:

Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.

Es sind aber keine einzelnen Platten oder ähnliches, sondern mehrere Platten übereinander geschichtet, die haben schon eine ordentliche Höhe und sind bestens erkennbar

Themenstarteram 23. April 2011 um 10:43

ja also wer das nicht sieht der mus den blind sein :D

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