- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Frage zur Rechtslage bei Auffahrunfällen.
Frage zur Rechtslage bei Auffahrunfällen.
Einer Freundin ist folgendes passiert. In einer Stadt in der Nähe gibt es eine 2 spurige Straße, zu der bei einer Kreuzung eine dritte (Rechtsabbiegerspur) dazukommt. Kurz vor der Kreuzung ist die Einfahrt zu einem Parkhaus. Sie wollte rechts abbgiegen und ist während sie den Schulterblick machte dem Vordermann hinten reingerauscht, da dieser bei gründer Ampel voll in die Eisen ging, da er sich nicht sonderlich auskannte und das Parkhaus in das er wollte, zu spät sah...
Wie ist das nun bei Auffahrunfällen? Man hört ja ständig, dass im allgemeinen der Auffahrer schuld sein soll. Stimmt das? Lässt sich natürlich schlecht nachweisen, ob der andere geblinkt hat oder nicht...
Ähnliche Themen
10 Antworten
Im Allgemeinen ist der Auffahrer Schuld. Eine Teilschuld kann der Vordermann bei plötzlicher grundloser Vollbremsung bekommen - ändert aber nichts daran, dass der Hintermann eigentlich trotzdem genug Abstand halten sollte, um noch zum stehen zu kommen...
MfG, HeRo
Ob er geblinkt hat ist eh völlig egal. Selbst wenn er grundlos gebremst hätte wäre immenoch mindesten 70% Schuld.
Wenn die Dame des hauses nicht aufpasst muss sie halt den Schaden bezahlen, klingt hart ist aber so und würdest Du auch wollen wenn Du in einer fremden Stadt bremst, oder?
Und würdest du nicht wollen, wenn jemand vor dir einfach ne Vollbremsung hinlegst... was ist das für ne Argumentation? Geht es darum was jemand will?
Aber danke für die Antworten.
Nicht so einfach zu beurteilen, denn auch bei dem erforderlichen Mindestabstand könnte es bei einem kurzen Schulterblick bei 50kmh schon zu spät sein...
Aber wenn es das Gesetz so will (und ich will es ja sicherlich auch, wenn ich mal völlig unvermittelt bremsen sollte...).
Zitat:
Original geschrieben von Synbios
Nicht so einfach zu beurteilen, denn auch bei dem erforderlichen Mindestabstand könnte es bei einem kurzen Schulterblick bei 50kmh schon zu spät sein...
Hmm... dann ist derjenige zwar vielleicht den Mindestabstand gefahren, der im Gesetz steht, aber nicht den, der für die Situation nötig war - auf jeden Fall wird der größere Teil der Schuld beim Auffahrenden liegen. Und je nach Schadenfall würde ich mir möglicherweise auch wegen der vielleicht 20% Teilschuld des Vordermanns nicht den Stress machen, da zum Anwalt zu ziehen (wenn ich z.B. eh meine Haftpflicht in Anspruch nehmen muss, um am anderen Auto einige Tausend Euro zu bezahlen, aber an meinem Auto nur Lackschäden an Plastikteilen sind)
MfG, HeRo
...wenn ich irgendwas mache, wobei ich nicht 100% auf die Straße vor mir konzentriert bin (Autobahnpolizei anrufen über drei Rettungsleitstellen, CD wechseln, Verkehrsfunk-Sender suchen...) verlänger ich einfach mal den Sicherheitsabstand vor mir - gibt mir zumindest ein etwas besseres Gefühl und im Zweifelsfall mehr Zeit, als gesetzlich vorgesehen
Zitat:
Und würdest du nicht wollen, wenn jemand vor dir einfach ne Vollbremsung hinlegst... was ist das für ne Argumentation?
da ich bisher immer bermsen konnte: Nein!
Immer die gleiche Diskussion:
Jemand hat klar Mist gebaut und sucht wieder nach einer Möglichkeit sich vor seiner Pflicht zu drücken. Mit Glück gibts 20% ober bei einem langsam fahrenden ortsunkundigen (fremdes Nummernschild) ist mit sowas zu rechenen. Wobei ich mal vermute es war keine Gefahrbremsung!
Is Dumm gelaufen, Steh dazu!
Der "Anscheinsbeweis", den es im Zivilrecht gibt, spricht klar gegen den Auffahrenden, d.h. Haftung 100%!
Eine (Mit-)Haftung des Vordermanns kommt nur dann in Frage, wenn diesem ein Fehlverhalten zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, wobei als Nachweis die Aussage des Auffahrenden nicht ausreicht!
Unabhängig davon dürfte auch ein nachgewiesenes relativ spätes bremsen im innerstädtischen Verkehr nicht für eine Mithafung reichen. Anders sähe es aus, wenn auf freier Strecke ohne Abbiegemöglichkeit nachweisbar ohne Grund stark gebremst wird.
Es darf hier ja keine Rechtsberatung erfolgen, aber schaut euch mal dieses Urteil an:
Gefährlicher Verkehrseingriff bei Provokation eines Auffahrunfalls
StGB § 315b Absatz 1 Nr. 2
Ein Kraftfahrer nimmt einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Absatz 1 Nr. 2 StGB vor, wenn er - auch ohne scharfes Abbremsen - bei Gelblicht sein Fahrzeug nur deswegen anhält, um einen Auffahrunfall zu provozieren (Ergänzung zu BGH, VRS 53, 355).
BGH, Urteil vom 12.12.1991 - 4 StR 488/91 (LG Köln)
Zum Sachverhalt:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Betrug in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es hat ferner Maßregeln nach §§ 69, 69a, (69b) StGB angeordnet. Die Revision der Angeklagten führte nur zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall C 3 der Urteilsgründe, i. ü. wurde sie als unbegründet i. S. des § 349 Absatz 2 StPO verworfen.
Aus den Gründen:
... 2. Der Schuldspruch weist in den Fällen C 1 und 2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Lediglich im Fall C 3 der Urteilsgründe bedarf er einer Änderung.
a) Allerdings ist auch in diesem Fall - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und des Bf. - die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Absatz 1 Nr. 2, Absatz 3 i. V. mit § 315 Absatz 3 Nrn. 1 und 2 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, einen Auffahrunfall herbeizuführen, um unberechtigte Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung eines anderen Fahrzeughalters geltend machen zu können. Diesen Entschluß faßte er "spätestens als er beobachtete, dass der ihm folgende Zeuge G seinen Citroen... beschleunigte, um die B.-Straße noch in der gleichen Ampelphase wie der Angeklagte überqueren zu können". Als die Ampelanlage auf "gelb" umschaltete, bremste er daher sein Fahrzeug "bis zum Stillstand ab, obwohl er die Kreuzung ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer noch in dieser Gelbphase hätte passieren können. Der Zeuge G der hiermit nicht gerechnet hatte, prallte trotz einer Vollbremsung auf das Fahrzeug des Angeklagten, das durch den Aufprall ein Stück über die Anhaltelinie geschoben wurde. Während der vorangegangenen Bremsmanöver hatten sich auf der rechten Fahrspur neben dem Fahrzeug des Zeugen G mehrere Wagen befunden, die die Ampelanlage noch bei Gelblicht passierten".
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, durch einen verkehrsfremden (verkehrsfeindlichen) Eingriff ein Hindernis zu bereiten, dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen und ferner dadurch Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden (§ 315b Absatz 1 Nr. 2 StGB; vgl. Dreher/ Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 315b Rdnr. 5). Weil der Angeklagte dies tat, um einen Unglücksfall herbeizuführen (Auffahren des nachfolgenden Fahrzeuges) und um eine andere Straftat zu ermöglichen (Betrug gegenüber der Haftpflichtversicherung), ist auch der Qualifizierungstatbestand des § 315 Absatz 3 Nrn. 1 und 2 StGB (i. V. mit § 315b Absatz 3 StGB) erfüllt. Näherer Darlegungen über den Abstand des Fahrzeuges des Angeklagten von dem ihm nachfolgenden Fahrzeug bedurfte es - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – ebenso wenig wie der Feststellung, ob der Angeklagte "normal" gebremst oder eine Vollbremsung durchgeführt hatte:
Der Senat hat allerdings im Urteil vom 18. 3. 1976 - 4 StR 701/75 - (VRS 53, 355 = StVE § 315b StGB Nr. 4) ausgesprochen, dass derjenige sich nach § 315b I Nr. 2 StGB strafbar macht, der scharf bremst, um einen Auffahrunfall zu verursachen. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass dieser Tatbestand nur bei einer solchen Bremsung erfüllt sein könnte. Zwar bedeutet das Gelblicht nach § 37 II Nr. 1 StVO: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Diese Wartepflicht entfällt aber dann, wenn der Bremsweg eines sich der Kreuzung nähernden Fahrzeuges "bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht ausreicht" (Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 31. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 48a).
Die Entscheidung, ob das Fahrzeug bei Aufleuchten des Gelblichts vor der Kreuzung angehalten oder die Kreuzung noch zügig überquert werden soll, ist für einen Kraftfahrer unter Beachtung seiner in § 37 Absatz 2 Nr. 1 StVO ausdrücklich normierten Sorgfaltspflicht im Einzelfall vor allem gegenüber dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer oftmals schwierig zu treffen, zumal sie innerhalb von Bruchteilen von Sekunden erfolgen muß. Es ist deshalb eine allen Autofahrern bekannte Erscheinung, dass - gerade im Großstadtverkehr - viele Kraftfahrer, die als erste unmittelbar nach dem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb die Kreuzung erreichen, diese noch innerhalb der i. d. R. 3 bis 4 Sek. dauernden Gelbphase überqueren, selbst wenn sie ihr Fahrzeug noch mit einer "Normalbremsung" vor ihr hätten anhalten können. Durch ein solches Fahrverhalten vermeiden sie, dass die "Hintermänner", die ebenso denken, durch ein Bremsen aus zügiger Fahrt bei Erscheinen des Gelblichts in die erhöhte Gefahr eines Auffahrens auf das Fahrzeug des "Vordermannes" geraten. Ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug ohne eine Vollbremsung bei Gelblicht zum Anhalten bringt, handelt zwar im Gegensatz zu demjenigen, der die Kreuzung trotz der Anhaltemöglichkeit noch bei Gelblicht überquert, grundsätzlich vorschriftsmäßig (Jagusch/ Hentschel, § 37 StVO Rdnr. 48 m. w. Nachw.).
Nutzt ein Autofahrer aber das durch eigenes zügiges Fahren bei Gelblicht über mehrere mit Verkehrsampeln versehene Kreuzungen hinweg entstandene Vertrauen seines "Hintermannes" auf Beibehaltung dieser Fahrweise bewußt für sein Vorhaben, einen Auffahrunfall herbeizuführen, aus, so handelt er verkehrsfeindlich. Er weiß nämlich, dass der hinter ihm fahrende Fahrzeugführer nunmehr damit rechnet, das vor ihm fahrende Fahrzeug werde - wie andere Fahrzeuge neben diesem und neben ihm auch - bei Gelblicht die Kreuzung noch überqueren. Damit benutzt er sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig; gerade ein solches Verhalten will § 315b StGB aber (auch) erfassen. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Täter im Hinblick auf seine Anhaltepflicht gerade noch verkehrsmäßig oder schon verkehrswidrig verhält, sondern dass er sein Fahrzeug unter dem Schein verkehrsgerechten Verhaltens absichtlich als Mittel zur Unfallverursachung - und damit bewußt zweckentfremdet - verkehrsfeindlich einsetzt (BGHSt 23, 4, 7); BGH, VRS 53, 355).
Das war hier die Absicht des Angeklagten, dem es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - ebenso wie seinem früheren Mitangeklagten S - nur darum ging, unter dem Anschein, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten, Auffahrunfälle zu provozieren, um dann für die in Eigenarbeit und mit Freunden reparierten Fahrzeuge Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Angeklagte hat somit bewußt ein rechtlich zu mißbilligendes Verhalten des ihm nachfolgenden Fahrzeugführers, der hier sein Fahrzeug zur Kreuzungsüberquerung bereits beschleunigt hatte, wie dem Angeklagten nicht entgangen war, ausgenutzt, um sich sodann auf ein eigenes rechtmäßiges Vorgehen berufen zu können. Damit handelte er aber genauso rechtswidrig wie derjenige, der ein Notwehrrecht für sich in Anspruch nimmt, obwohl er den Angriff zielstrebig provoziert hat, um unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage den Angreifer zu verletzen (BGH, NJW 1983, 2267; Dreher/ Tröndle, § 32 Rdnr. 23 m. w. Nachw.).
b) Zutreffend beanstandet der Generalbundesanwalt allerdings, dass der Angeklagte in diesem Fall wegen vollendeten Betruges bestraft worden ist. Der von dem Angeklagten verklagte Unfallbeteiligte G und dessen Versicherung haben an den Angeklagten bisher keine Zahlungen geleistet, lediglich an die Ehefrau des Angeklagten, die Beifahrerin in seinem Fahrzeug war und an der Unfallstelle über Kopfschmerzen klagte, hat die Versicherung im Vergleichswege 500 DM bezahlt.
Die Strafkammer hat jedoch nicht feststellen können, ob die Ehefrau des Angeklagten in dessen Tatplan eingeweiht war. Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wovon nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muß, stand ihr ein Schmerzensgeldanspruch auch gegen den anderen Unfallverursacher zu. Dieser und der Angeklagte hafteten dafür als Nebentäter gem. § 840 BGB gesamtschuldnerisch (vgl. Nüßgens, in: RGRK, 12. Aufl., § 840 Rdnr. 22).
Der von der Ehefrau des Angeklagten erlangte Vermögensvorteil war demnach nicht rechtswidrig, so dass sich der Angeklagte, der davon ausgegangen war, dass "er bzw. seine Ehefrau keine Ansprüche auf die geltend gemachten Leistungen... hatte", insoweit nur eines versuchten Betruges (§§ 22, 263 StGB) schuldig gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen. Dass das Landgericht unzutreffend Tateinheit zwischen § 315b und § 263 (bzw. nun §§ 22, 263) StGB angenommen hat (vgl. dazu Fleischer, NJW 1976, 881), beschwert den Angeklagten nicht. (...)
Läßt sich leider nicht so einfach vergleichen, da dieser Fall wohl einen "Wiederholungstäter" beschreibt.
In der "Anfrage" treffen nun zwei Dinge zusammen: einmal der ortsunkundige und einmal der Auffahrunfall (wegen Schulterblick).
Natürlich sollte man in Anbetracht eines fremden Kennzeichens mehr aufpassen. Wer fährt und "nichts sieht" ist ebenfalls schuld.
Zu meiner Fahrschulzeit gab es den Schulterblick noch nicht :-) und ich finde ihn ungeeignet (wie man auch hier mal sehen kann).
Die Hauptschuld wird wohl die Freundin tragen müssen, ob der andere eine Teilschuld erhält ist fraglich. Also zum Fehler stehen und noch besser aufpassen :-)
Wenn sie dem Typen etwas Ärger machen will, dann läßt sie mal zur passenden Zeit und am passenden Ort das Wort "Autobumser" fallen...
Zitat:
Original geschrieben von Jebo76
Wenn sie dem Typen etwas Ärger machen will, dann läßt sie mal zur passenden Zeit und am passenden Ort das Wort "Autobumser" fallen...
.... und macht sich damit lächerlich.
Jep - guter Rat
Grüße
Schreddi