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Fragen zur EG-Kontrollgerät und Nachweispflicht
Hallo zusammen,
Nun eine Frage an die wirklichen Experten zum Thema stecken der Fahrerkarte und EG-Kontrollgerät. In unserem Betrieb laufen viele sogenannte Experten rum, aber eine wirklich fundierte Antwort habe ich nicht bekommen.
Wir haben im Betrieb folgende Fahrzeuge im Einsatz:
- Unimog U500 mit Palfinger Ladekran, wird ausschließlich als Kran benutzt, würden ihn aber in geraumer Zeit gerne zusätzlich als Zugmaschine für einen Tieflader einsetzen (zur Zeit als Selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen)
- Mercedes Axor mit Steigeraufbau (ebenfalls SAM)
- Unimog U400 mit Ladekran, wird als Tankwagen und Pumpen Zugmaschine (ADR) eingesetzt (zur Zeit als Zugmaschine zugelassen)
- Case Puma (>50km/h) mit festangebauten Palfinger Ladekran, ausschließlich Frontlader und Kranarbeiten, zudem als Zugmaschine für Tandemanhänger zum Transport von Werkzeugen und Arbeitsmaterial (zugelassen als Zugmaschine)
Ihr merkt selber, wir haben so ziemlich alles durcheinander. Wir wissen selber schon nicht mehr, wann wir eine Karte stecken müssen, und wann nicht. SAM sind ja von der Nachweispflicht ausgeschlossen, hier gelten die Arbeitsschutzgesetze.
Was ist mit dem U400? Ich habe auf DIESER Seite gelesen, dass die Nachweisspflicht nicht besteht, wenn man ausschließlich eigene Sachen Transportiert. Gilt dieses auch im Zusammenhang mit dem ADR recht? Wir fahren ausschließlich nur für uns...
Wie sieht es mit dem Schlepper aus? Dieser hat zur Zeit noch kein EG Kontrollgerät. Müssen wir eins Nachrüsten? Oder wäre es hier auch angebracht, das Ding als Selbstfahrende Arbeitsmaschine zuzulassen?!
Gestern meinte ein schlauer Kollege, dass man eine SAM nicht als Zugfahrzeug für einen Anhänger benutzen darf. Ist da etwas dran?
Ich hoffe mir kann hier jemand ein wenig Licht ins dunkeln bringen!
Vielen Dank im Vorraus
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von tommmmes
Zitat:
Original geschrieben von golf2000
Zulässige Gesamtgewichte alle oberhalb 7,5 t.
Dann ist die Sache doch klar !!!!
Nö, ist sie ganz und gar nicht!
Es muss zwar ein "Fahrtenschreiber" verbaut sein, aber dem TE geht es doch darum, wann eine "Karte gesteckt" werden muss. Es geht also um die Benutzung eines "Tachografen"!
Nochmal zur Unterscheidung: Zwar muss nach § 57a STVZO jedes Fahrzeug ab 7,5 t mit einem "eichfähigen" Fahrteschreiber ausgestattes sein (der zeichnet nur die Fahrbewegungen des Fahrzeuges auf, aber nicht die Aktivitäten eines Fahrers über den Zeitrahmen und muss nicht geeicht sein) , das sagt aber garnichts aus, ob die Benutzung eines Tachografen (der geeicht sein muss und zusätzlich die Aktivitäten des Fahrers, wie sie in der EG-VO 3821/85 beschrieben sind) erfrorderlich wäre.
Mit der ausführlichen Darstellung im Eröffnungsbeitrag ist zwar das Thema umrissen, lässt sich aber ohne zusätzliche Informationen wie z.B. die Branche nicht vollständig beantworten.
Es ist durchaus richtig, dass die Ausnahme nach § 18, Abs. 1 Nr. 8 (Baugewerbe) nicht zieht, weil da die Grenze von 7,5 t drin steht. Aber es bleiben dort noch etliche Branchen und Einsatzbereiche, die auch bei einem Gewicht von über 7,5 t von der Benutzungspflicht eines Tachografen befreit sind; es seien nur die Nummern 2, 3, 7, 8, 10,11, 12 des § 18, Abs. 1 FPersV genannt.
Wenn ein digitaler Tachograf verbaut ist, zeichnet dieser auch ohne Karte (auch in der Stellung out of scope) die Fahrzeugbewegungen im Massenspeicher des Tachografen auf. Damit ist die Anforderung des § 57a STVZO erfüllt.
Ich würde das mal nach den bisherigen Informationen zunächst wie folgt sehen:
Zitat:
- Unimog U500 mit Palfinger Ladekran, wird ausschließlich als Kran benutzt, würden ihn aber in geraumer Zeit gerne zusätzlich als Zugmaschine für einen Tieflader einsetzen (zur Zeit als Selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen)
Als SAM keine Karte stecken, nach Ummeldung als Zugmaschine für Tieflader in jedem Fall immer die Karte stecken. Der Einsatz ohne Ummeldung als Zugmaschine wäre Steuerhinterziehung.
Zitat:
- Mercedes Axor mit Steigeraufbau (ebenfalls SAM)
SAM sind nicht für den gewerblichen Transport vorgesehen, deshalb kein Einsatz der Karte
Zitat:
- Unimog U400 mit Ladekran, wird als Tankwagen und Pumpen Zugmaschine (ADR) eingesetzt (zur Zeit als Zugmaschine zugelassen)
Wird zum Transport von Kraftstoffen (vermutlich für Baustellen) eingesetzt, in jedem Fall immer mit Einsatz der Karte (bei einer zGM von <7,5 t und im Baugewerbe bis 50 km Umkreis um den Betriebssitz wäre keine Karte nötig). Achtung! Hier kann zusätzlich die ADR greifen, es kommt auf die Art des Transportbehälters und die transportierte Menge an!
Zitat:
- Case Puma (>50km/h) mit festangebauten Palfinger Ladekran, ausschließlich Frontlader und Kranarbeiten, zudem als Zugmaschine für Tandemanhänger zum Transport von Werkzeugen und Arbeitsmaterial (zugelassen als Zugmaschine)
Da > 7,5 t und/oder schneller als 45 km/h immer Karte stecken, wenn < 7,5 t und Baugewerbe würde gelten, was schon für den U400 steht. Bei Zulassung als SAM keine Karte nötig, aber auch nicht mehr zum Ziehen des Tandemanhängers zu gebrauchen, es sei denn das Material und das Werkzeug ist ausschließlich für den Einsatz als SAM erforderlich. Bei reinem Einsatz auf einer geschlossenen Baustelle (Umzäunung mit Schranke) kein Einsatz der Karte, da kein öffentlicher Straßenverkehr.
Immer wenn keine Karte nötig ist, die Geräte auf "out of scope" stellen. Wie das geht, steht in der Bedienungsanleitung. Das ist von Hersteller zu Hersteller etwas unterschiedlich.
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8 Antworten
Hallo,
das ist wirklich sehr komplex und du wirst hier mit Sicherheit auch viele unbrauchbare Antworten bekommen.
Ich empfehle dir mal die Homepage der BAG
Unter -Service - Gesetze
kannst du dich schlau lesen.
Ansonsten würde ich mich mal direkt an die BAG wenden.
Egal was du hier für Antworten bekommst, du muss ja auch wissen wo sie schwarz auf weiß stehen.
Gruß
Frank
Um sich überhaupt mit der Sache beschäftigen zu können, muß man zumindest mal das Zulässige Gesamtgewicht wissen.
Hier mal was zum lesen:http://www.bag.bund.de/.../Leitfaden_Rechtsvorschriften.pdf
Dann gibt es noch eine Reihe sehr merkwürdiger Gerichtsurteile zu SAM, zb:
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind gemäß § 1 der Fahrpersonalverordnung (bis 3,5 t zgG) von den Vorschriften ausgenommen.
Da selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht der Güterbeförderung dienen bzw. für die Güterbeförderung verwendet werden dürfen unterliegen sie bei mehr als 3,5 t bis einschl. 7,5 t zgG nicht den EG-Rechtlichen-Bestimmungen.
Über 7, 5 t zGG unterliegen selbstfahrende Arbeitsmaschinen dem § 57 a der Straßenverkehrszulassungsordnung sofern sie nicht von dieser Rechtsnorm ausgenommen sind.
Da selbstfahrende Arbeitsmaschinen nur unter bestimmten Voraussetzungen als solche anerkannt sind/werden muss diese Einstufung in den Fahrzeugpapieren enthalten sein.
Unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung (Urteil des OLG Hamm - Asphaltkocher) liegt auch bei einer anerkannten selbstfahrenden Arbeitsmaschine ein Gütertransport vor, wenn im vorliegenden Fall z. B. der Tankbehälter des Absaugfahrzeuges mit Fäkalien gefüllt ist und diese dann abtransportiert werden. In diesem Fall wäre die Ausnahmeregelung nicht anwendbar.
Zulässige Gesamtgewichte alle oberhalb 7,5 t.
Auf der Seite des BAG war ich, davon bekomme ich nur Kopfschmerzen.
Zitat:
Original geschrieben von golf2000
Zulässige Gesamtgewichte alle oberhalb 7,5 t.
Dann ist die Sache doch klar !!!!
Ok, lassen wir die Zulassung also so wie sie ist, müssen wir weiterhin die Fahrerkarte stecken.
Wie siehts nun aber mit dem Schlepper aus? Gibt es hier eine Möglichkeit das Ding als SAM zuzulassen?
Zitat:
Original geschrieben von tommmmes
Zitat:
Original geschrieben von golf2000
Zulässige Gesamtgewichte alle oberhalb 7,5 t.
Dann ist die Sache doch klar !!!!
Nö, ist sie ganz und gar nicht!
Es muss zwar ein "Fahrtenschreiber" verbaut sein, aber dem TE geht es doch darum, wann eine "Karte gesteckt" werden muss. Es geht also um die Benutzung eines "Tachografen"!
Nochmal zur Unterscheidung: Zwar muss nach § 57a STVZO jedes Fahrzeug ab 7,5 t mit einem "eichfähigen" Fahrteschreiber ausgestattes sein (der zeichnet nur die Fahrbewegungen des Fahrzeuges auf, aber nicht die Aktivitäten eines Fahrers über den Zeitrahmen und muss nicht geeicht sein) , das sagt aber garnichts aus, ob die Benutzung eines Tachografen (der geeicht sein muss und zusätzlich die Aktivitäten des Fahrers, wie sie in der EG-VO 3821/85 beschrieben sind) erfrorderlich wäre.
Mit der ausführlichen Darstellung im Eröffnungsbeitrag ist zwar das Thema umrissen, lässt sich aber ohne zusätzliche Informationen wie z.B. die Branche nicht vollständig beantworten.
Es ist durchaus richtig, dass die Ausnahme nach § 18, Abs. 1 Nr. 8 (Baugewerbe) nicht zieht, weil da die Grenze von 7,5 t drin steht. Aber es bleiben dort noch etliche Branchen und Einsatzbereiche, die auch bei einem Gewicht von über 7,5 t von der Benutzungspflicht eines Tachografen befreit sind; es seien nur die Nummern 2, 3, 7, 8, 10,11, 12 des § 18, Abs. 1 FPersV genannt.
Wenn ein digitaler Tachograf verbaut ist, zeichnet dieser auch ohne Karte (auch in der Stellung out of scope) die Fahrzeugbewegungen im Massenspeicher des Tachografen auf. Damit ist die Anforderung des § 57a STVZO erfüllt.
Ich würde das mal nach den bisherigen Informationen zunächst wie folgt sehen:
Zitat:
- Unimog U500 mit Palfinger Ladekran, wird ausschließlich als Kran benutzt, würden ihn aber in geraumer Zeit gerne zusätzlich als Zugmaschine für einen Tieflader einsetzen (zur Zeit als Selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen)
Als SAM keine Karte stecken, nach Ummeldung als Zugmaschine für Tieflader in jedem Fall immer die Karte stecken. Der Einsatz ohne Ummeldung als Zugmaschine wäre Steuerhinterziehung.
Zitat:
- Mercedes Axor mit Steigeraufbau (ebenfalls SAM)
SAM sind nicht für den gewerblichen Transport vorgesehen, deshalb kein Einsatz der Karte
Zitat:
- Unimog U400 mit Ladekran, wird als Tankwagen und Pumpen Zugmaschine (ADR) eingesetzt (zur Zeit als Zugmaschine zugelassen)
Wird zum Transport von Kraftstoffen (vermutlich für Baustellen) eingesetzt, in jedem Fall immer mit Einsatz der Karte (bei einer zGM von <7,5 t und im Baugewerbe bis 50 km Umkreis um den Betriebssitz wäre keine Karte nötig). Achtung! Hier kann zusätzlich die ADR greifen, es kommt auf die Art des Transportbehälters und die transportierte Menge an!
Zitat:
- Case Puma (>50km/h) mit festangebauten Palfinger Ladekran, ausschließlich Frontlader und Kranarbeiten, zudem als Zugmaschine für Tandemanhänger zum Transport von Werkzeugen und Arbeitsmaterial (zugelassen als Zugmaschine)
Da > 7,5 t und/oder schneller als 45 km/h immer Karte stecken, wenn < 7,5 t und Baugewerbe würde gelten, was schon für den U400 steht. Bei Zulassung als SAM keine Karte nötig, aber auch nicht mehr zum Ziehen des Tandemanhängers zu gebrauchen, es sei denn das Material und das Werkzeug ist ausschließlich für den Einsatz als SAM erforderlich. Bei reinem Einsatz auf einer geschlossenen Baustelle (Umzäunung mit Schranke) kein Einsatz der Karte, da kein öffentlicher Straßenverkehr.
Immer wenn keine Karte nötig ist, die Geräte auf "out of scope" stellen. Wie das geht, steht in der Bedienungsanleitung. Das ist von Hersteller zu Hersteller etwas unterschiedlich.
Hallo,
das war mal ne Klasse Erläuterung. Zum Thema Branche: Es geht um die Förderung von Erdgas und Erdöl, im Detail um Instandhaltungsmaßnahmen an Bohrungen und Förderpumpen! Die Fahrzeuge fahren am Tag keine 15 KM, werden hauptsächlich als Arbeitsmaschinen eingesetzt!
Es gibt beim Einsatz der Karte eine Ausnahme:
siehe hier
Punkt 6.2: Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Telegramm-
und Telefonanbietern
(§ 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersV)
Es ist aber noch nicht ganz klar, ob wir unter diesen Punkt fallen. Sind keine Versorger, sondern Förderer!
Wir haben uns erstmal so festgelegt, dass wir alle Fahrzeuge, bis auf den Case Puma, so weiterlaufen lassen wie bisher. Der Puma wird auf 40km/h gedrosselt, damit brauch kein EG-Kontrollgerät verbaut werden. Verrückte Welt, die 10km/h machen jetzt in meinen Augen nicht den großen Unterschied!
@Transportcampus
Hast du Erfahrungen mit Sondergenehmigungen, beispielsweise eine komplette Freistellung der Aufzeichnungspflicht? Wie oben erwähnt fahren wir mit all unseren Fahrzeugen keine weiten Strecken, höchstens 10-15 KM rund um den Betriebsplatz! Nach spätestens 7,6 Stunden stehen die Geräte wieder in der Halle.
Zitat:
Original geschrieben von golf2000
... das war mal ne Klasse Erläuterung. Zum Thema Branche: Es geht um die Förderung von Erdgas und Erdöl ....
Punkt 6.2: Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Telegramm-
und Telefonanbietern (§ 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersV)
Es ist aber noch nicht ganz klar, ob wir unter diesen Punkt fallen. Sind keine Versorger, sondern Förderer!
Natürlich fallt ihr unter diesen Punkt! Jetzt stellen wir uns einmal vor, wir sind der Richter, der im Zweifelsfall über ein Bußgeld zu entscheiden hätte. Dann bekommen wir die Frage gestellt: zu welchem Zeitpunkt beginnt die Versorgung der Bevölkerung mit Energie (Gas, Strom, Wasser ...)? Die beginnt doch ganz eindeutig bereits mit der Förderung des Energieträgers. Denn wenn z.B. ein Kraftwerk mit Kohle oder Gas versorgt werden soll, muss doch der eingesetzte Energieträger zuerst bereit stehen, also gefördert werden.
Aber Achtung! Dieser Punkt 6.2 ist immer nur anwendbar bei der Unterhaltung und Wartung, nicht aber bei einer Neuerschließung.
Zitat:
Wir haben uns erstmal so festgelegt, dass wir alle Fahrzeuge, bis auf den Case Puma, so weiterlaufen lassen wie bisher. Der Puma wird auf 40km/h gedrosselt, damit brauch kein EG-Kontrollgerät verbaut werden. Verrückte Welt, die 10km/h machen jetzt in meinen Augen nicht den großen Unterschied!
Den Aufwand würde ich nicht betreiben (Siehe oben). Alle Tachografen"out of scope" stellen und dem Fahrer eine Fahreranweisung ins Fahrerhaus legen, die er im Falle einer Kontrolle vorlegt und gut ist.
Zitat:
@Transportcampus
Hast du Erfahrungen mit Sondergenehmigungen, beispielsweise eine komplette Freistellung der Aufzeichnungspflicht? Wie oben erwähnt fahren wir mit all unseren Fahrzeugen keine weiten Strecken, höchstens 10-15 KM rund um den Betriebsplatz! Nach spätestens 7,6 Stunden stehen die Geräte wieder in der Halle.
Ich habe zwar keine Erfahrungen mit irgend welchen "Sondergenehmigungen" (denn so etwas gibt es nicht), aber jede Menge Erfahrung in der Anwendung und Umsetzung der VO (ich verdiene mein Geld damit). Wenn ihr euch nur in einem so engen Radius um den Betriebssitz bewegt, geht es wohl nur um eine für die Ahndung für Verstöße nach der EG-VO 561/06 zuständige Stelle (es gibt von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Zuständigkeiten). Mit der entsprechenden vorherigen Abklärung des Sachverhaltes und des Textes der Fahreranweisung kann für euren Einzelfall bestimmt die Sichtweise des zuständigen Beamten eingeholt werden (im Sinne einer schriftlichen Bestätigung der für euch günstigen Sichtweise). Dann ist das Unternehmen für die Zukunft aus dem Schneider.
Ich will hier keine Werbung machen, aber wenn du Interesse an einem Kontakt und konkrete Unterstützung brauchst, schick mit doch einemal eine private Nachricht.