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Fristen den Schaden seiner Versicherung zu melden

Themenstarteram 19. November 2007 um 8:26

So hab da mal ne blöde Frage, vielleicht weiß das einer von euch.

 

 

Und zwar bin ich Geschädigter bei einem Parkunfall mit meinem PKW geworden. Weil da nix Polizei verständigt wurde, weil der Verursacher sich einen Tag später erst meldete und unser Auto da auch weg war, habe ich dann einen Tag später die Versicherung des Verursachers über den Schaden informiert, den Kostenvoranschlag und Bilder direkt zugeschickt.

 

Das Problem ist, dass der Versicherer jetzt nicht auszahlt, da der Verursacher seiner Versicherung noch keine Schadenanzeige zugeschickt hat bzw. den Unfall bestätigt hat. Der Sachbearbeiter sagte mir eben am Telefon, dass der Verursacher auch schon erinnert wurde.

 

Jetzt meine Frage, wielange kann/darf der Verursacher denn jetzt warten, um den Schaden zu melden, bevor ich irgendwann mal Geld sehe ??? Das ganze läuft schon seit dem 13.10.

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20 Antworten

ich meine hier neulich im forum etwas von einer 2-wochen-frist gelesen zu haben.

Gemäß Versicherungsvertragsgesetz § 153 Anzeigepflicht = Allg. Obliegenheit im Versicherungsfall

 

Der Versicherungsnehmer ist gemäß § 153 VVG verpflichtet, dem Versicherer jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen.

 

Der Rest ist in den gültigen AKB des Versicheres nachzulesen.

Folgen einer Obliegenheitsverletzung

 

Themenstarteram 19. November 2007 um 10:05

das würde ja bedeuten, dass ich max "nur" 2 Wochen warten müsste, wenn der Verursacher sich nicht meldet. Ergo hätte er pech gehabt und der Fall würde ohne weitere Prüfung normal abgeschlossen werden. Was mach ich denn jetzt am besten.

 

Für den Sachbearbeiter (AXA) war die Sache klar, die warten nur auf deren Kunden, was der dazu sagt. Dat kanns doch nicht sein.

Man könnte jetzt anmerken, wer so etwas nicht will sollte sein Auto abmelden.

 

Die AXA hat lediglich durch die Stellung Deinens Direktanspruches, den Schaden bei sich angelegt und ihren VN zum Schadentag angeschrieben und um Mitteilung gebeten.

Jetzt soll der Verursacher (der war es oder nicht) aus Deiner Sicht, Dir Schadenersatz leisten. Die AXA nimmt das so zur Kenntnis und prüft Deinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach. Dabei ist sie auf die Mitwirkung ihres VN angewiesen.

Die Verletzung einer Obliegenheitsverlpflichtung durch seinen VN kann zur Folge haben, dass der VR seinem VN gegenüber leistungsfrei bleiben kann. Bei nur grob fahrlässiger Verletzung ist allerdings die Leistungsfreiheit, auf nicht selten 2500.-, beschränkt. Einem Geschädigten muss der VR allerdings ungekürzten Schadenersatz leisten.

D. h. z. B., der VR kann wegen unterlassener Mitwirkung die Haftungsfrage nicht klären und muss Schadenersatzersatz leisten, so kann er von seinem VN 2500.- € zurückfordern, unabhängig davon, ob er eintrittspflichtig war oder nicht.

Vielleicht gibt es plausible Gründe warum sich "Dein" Verursacher bis jetzt noch nicht gemeldet hat?

Fehlende Mitwirkung der Beteiligten ist der Hauptgrund für Schadenregulierungsverzögerungen -was geht es mich an, soll doch gucken wie er sein Geld kriegt ...soviel war das nie usw....

Die Sprüche sind doch bekannt.

Themenstarteram 19. November 2007 um 11:46

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

 

 

 

Jetzt soll der Verursacher (der war es oder nicht) aus Deiner Sicht, Dir Schadenersatz leisten. Die AXA nimmt das so zur Kenntnis und prüft Deinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach. Dabei ist sie auf die Mitwirkung ihres VN angewiesen.

 

Die Verletzung einer Obliegenheitsverlpflichtung durch seinen VN kann zur Folge haben, dass der VR seinem VN gegenüber leistungsfrei bleiben kann. Bei nur grob fahrlässiger Verletzung ist allerdings die Leistungsfreiheit, auf nicht selten 2500.-, beschränkt. Einem Geschädigten muss der VR allerdings ungekürzten Schadenersatz leisten.

 

 

Naja, also abmelden wollte ich mein Auto nicht :D , nur weil mir mal einer reinfährt und sich dann nicht bei seinem VR meldet.

 

Mir als Geschädigten kann es doch wurscht sein, ob sich der VN meldet oder nicht. Ich habe einen Direktanspruch an den VR. An den habe ich mich gewandt. Der will natürlich prüfen, ob der Anspruch gerechtfertigt ist. Das kann er nicht, da sein VN nicht mitwirkt. Angenommen Entschuldigungsgründe für sein nichtmitwirken liegen nicht vor, dann muss der VR doch irgendwann mal den Schaden regulieren. Nach diesem irgendwann mal wollte ich jetzt fragen. Das der VR den Anspruch auf Höhe und Umfang prüftist klar. Will ja erst nach Kostenvoranschlag abrechnen, das dann machen lassen, mir Märchensteuer, Unkostenpauschale und Kostenausfallnutzung geltend machen.

 

Ist ja schließlich nicht im Sinne des Direktanspruches, dass der VR sagt, mein VN meldet sich nicht, bekommst nix.

 

Wie das später zwischen VN und VR ausgeht, ist mir als Geschädigter herzlich egal. Der Fehler der gemscht wurde, ist, dass es keine Unfallanzeige der Polizei gab.

 

 

Mir wäre das nicht wurscht.

Lese hier:

http://www.verkehrslexikon.de/Module/Regulierungsdauer.htm

HI,

 

zwei Anmerkungen:

 

1. Direktanspruch gegen den Versicherer

Aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) folgt (nur), dass Du als Geschädigter Dich nicht selbst mit dem Schädiger herumschlagen musst, um Dein Geld zu bekommen, sondern Dich direkt an den Versicherer wenden kannst. Es bedeutet aber nicht, dass der Versicherer auf Zurufen zahlen muss. Schließlich muss er sicherstellen, dass nicht Hinz und Kunz anrufen und Schäden zu irgendwelchen Kennzeichen melden, die sie gerade auf dem Supermarktparkplatz aufgeschrieben haben.

 

Voraussetzung ist daher immer, dass der Schädiger den Hergang bestätigt oder die Polizei die Fakten und das Kennzeichen bestätigt oder wenigstens ein möglichst neutraler Zeuge Deine Unfallschilderung bestätigt.

 

2. Obliegenheitsverletzung

Im vertraglichen Innenverhältnis ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Woche zu melden.

Leider tut er dies oft nicht, so dass der Versicherer die oben genannten Quellen (Zeugen,Polizei) anzapfen muss, was leider Zeit braucht.

Leider ist in der Bevölkerung der Irrglaube "Ich bin Geschädigter und muss mich um nichts kümmern" genauso weit verbreitet wie der "Ich bin nicht schuld, also sag ich meiner Versicherung nix von dem Unfall"-Irrtum.

 

Beides stimmt nicht.

Als vermeintlich unschuldiger Versicherungsnehmer riskiert man seinen Versicherungsschutz (siehe oben) jedenfalls dann, wenn man auf Anfragen des Versicherers nicht reagiert und als Geschädigter ist man selbst zum Nachweis hinsichtlich Schadensgrund und Höhe verpflichtet.

 

Sprich: DU musst dem Versicherer nachweisen, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie Du meinst.

Der Versicherer hilft Dir dabei, indem er sich selbst um die Aufklärung kümmert. Wenn es aber hart auf hart kommt, musst Du den Nachweis führen.

 

In manchen Fällen ist der Versicherer bereit, auf der Basis einer sogenannten Regulierungsvereinbarung den Schaden zu ersetzen.

Du unterschreibst eine Erklärung, dass der Schaden sich so zugetragen hat, wie von Dir geschildert. Sollte dies sich als unrichtig herausstellen, bist Du verpflichtet, den erhaltetenen Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Ist aber für beide Seite nicht frei von Risiko. Vielleicht lässt sich die AXA drauf ein.

Themenstarteram 19. November 2007 um 20:20

also schnapp ich mir mal sein auto und mach besser noch ein foto von seinem schaden, dann ist mein schaden ja schlüssig.

 

Aber mal anders gesagt, heißt das ja dann: Ich schädige jemanden, bekomm ihn überredet nicht die Polizei zu rufen und melde den Schaden nie meiner Versicherung, und der Geschädigte kann jetzt sehen, wer ihm den Schaden ersetzt.

Ob eine Versicherung nun vier oder sechs Wochen braucht ist nicht entscheidend soweit man den Verursacher direkt eine Frist setzen kann.

In der vorliegenden Sache würde ich den Halter direkt durch einen RA ansprechen lassen. Da offensichtlich unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegt sollte der Fahrer doch sehr schnell sehr gefügig werden, eindeutige und klare Zeugenlage vorausgesetzt.

Themenstarteram 19. November 2007 um 20:49

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Ob eine Versicherung nun vier oder sechs Wochen braucht ist nicht entscheidend soweit man den Verursacher direkt eine Frist setzen kann.

 

In der vorliegenden Sache würde ich den Halter direkt durch einen RA ansprechen lassen. Da offensichtlich unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegt sollte der Fahrer doch sehr schnell sehr gefügig werden, eindeutige und klare Zeugenlage vorausgesetzt.

 

 

naja, klare Zeugenlage ist so ne Sache, der Verursacher kam ja erst nen Tag später. Fands überhaupt sehr nett, dass der sich noch gemeldet hat und jetzt son Kokolores. Mittwoch steht sein Auto wieder vor der Tür, und da werden erstmal Fotos gemacht. Und wenn alles nix hilft -> Polizei und Anwalt. Peng - Ente tot.

@madcruiser: Naja, ob das hilft?

In diesen Fällen sind es ja gerade die Halter selbst, die auf stur schalten und sich nicht melden oder jede Mitwirkung verweigern.

Den Sachbearbeitern ist es allemal lieber, solche Akten schnell weg zu haben, als jede Woche einmal am Telefon erklären zu müssen, dass man nichts machen kann, weil der Kunde nicht reagiert.

 

Davon abgesehen ist der Versicherer sehr wohl nach Ablauf von sechs Wochen bei einer Mahnung mit Fristsetzung in Verzug, wenn diese Frist von ihm missachtet wurde.

Verständlich ist für den Versicherer nicht unbeachtlich, ob der zu ersetzende Gesamtschaden des Geschädigten unter- oder oberhalb seines Regressanspruches gegenüber seinem VN liegt.

Mit seinem letzten Frist setzenden Schreiben an seinen VN , kündigt der VR i. d. R. die Rückforderung wegen der Obliegenheitsverletzung schon an.

Er muss es eben nur tun. Für das Tun wie für das Nichtstun kann er allerdings sehr gute Gründe haben.

 

Themenstarteram 3. Dezember 2007 um 11:33

so es geht doch. heute wurde nach kostenvoranschlag ausgezahlt. hab direkt nen termin gemacht zur Reparatur am Mittwoch auf Donnerstag.

 

Wie schaut das eigentlich aus mit den Kosten für den Kostenvoranschlag, bekomme ich die auch erstattet, da bin ich mir nämlich nich sicher.

Ich glaube nicht.

Da du dir keinen Kostenvoranschlag hättest geben lassen sollen,sondern einen Kostenvorschlag (dieser ist nämlich Kostenlos)

Falls du dir über die Schadenshöhe und bei geklärter Schuldfrage nicht sicher wärest, hättest du immer noch die freie Wahl eines SV.

Aber einen Kostenanschlag der dich Geld gekostet hat, den bekommst du glaube ich nicht ersetzt.

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