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Führerschein B196 5 Jahre im Besitz der Klasse B vor der MPU

Themenstarteram 16. Oktober 2023 um 23:23

Hallo zusammen bin neu hier habe mich extra angemeldet um eventuell von euch beraten zu lassen heute war ich bei der Zulassungsstelle um meinen absolvierten B196 eintragen zu lassen aber hat leider nicht geklappt weil die Frau wo dort arbeitet meinte das ich 5 Jahre im Besitz von Klasse B sein müsste ich sagte ich habe ihn länger vor der MPU 11 Jahre dann 5 Jahre nicht u jetzt wieder 4 Jahre in der Tasche. Sie sagte ja nach der Neu Erteilung aber nur 4 Jahre im Besitz von klasse B deshalb noch 1 Jahr warten. Wo bitte steht das es nach der neu erteilung 5 Jahre sein muss da steht doch nur 5 Jahre in besitz oder nicht weil wenn ich jetzt 1 Jahr warte erlischt das Fahrerlaubnis B196 weil ich es nicht eingetragen habe oder nicht konnte umsonst gemacht ??

Danke im Voraus für die Unterstützung was kann ich dagegen machen ?

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13 Antworten

Wende Dich an die Leitung der FSSt. Im Gesetz steht nichts von ununterbrochenem Besitz.

Die Zeit vor deine MPU (warum auch immer), zählt nicht. Da der FS ja komplett entzogen war, damit nicht mehr existent. Es handelte sich ja nicht nur um ein reines Fahrverbot, sondern wurde nach der MPU, etc. neu erteilt

Jetzt hast du daher nur 4 Jahre vorzuweisen.

Benötigt werden aber min. 5 Jahre (ununterbrochen) und seit der Prüfung zum B196 dürfen auch nicht mehr als 12 Monate vergangenen sein.

@JoergFB: Woran machst Du Deine Aussage fest? Im Gesetz steht (§6B FEV):

Zitat:

(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

Wenn der Gesetzgeber gemeint hätte "unterbrechungsfrei" oder "ununterbrochen", dann hätte er das in den Gesetzestext aufnehmen können.

Dort steht aber

Zitat:

bereits seit mindestens fünf Jahren

und nicht

Zitat:

bereits mindestens fünf Jahre

Zur Verdeutlichung:

"Seit mindestens 5 Jahren" bedeutet, dass er eben im Zeitraum von vor exakt 5 Jahren bis heute die Fahrerlaubnis haben muss, da seit eben einen exakten Zeitpunkt beschreibt.

Da der TE aber vor 5 Jahren keine Fahrerlaubnis hatte, hat er die eben auch nicht seit mindestens 5 Jahren. Er hat den Führerschein einfach nur für mehr als 5 Jahre aber eben nicht seit mehr als 5 Jahren.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 17. Oktober 2023 um 10:52:00 Uhr:

@JoergFB: Woran machst Du Deine Aussage fest? Im Gesetz steht (§6B FEV):

Zitat:

@Kai R. schrieb am 17. Oktober 2023 um 10:52:00 Uhr:

Zitat:

(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

Wenn der Gesetzgeber gemeint hätte "unterbrechungsfrei" oder "ununterbrochen", dann hätte er das in den Gesetzestext aufnehmen können.

Daran dass du den aktuellen Führerschein eben keine 5 Jahre besitzt. Der alte Führerschein war ja, wie du geschrieben hast, entzogen worden. Es hat sich nicht nur um ein Fahrverbot gehandelt. Der Führerschein war komplett weg. Sonst wäre auch keine MPU nötig gewesen, um die Fahreignung festzustellen.

In deinem Zitat (von Kai) steht auch, dass der "Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt." und nicht besaß, besessen hat. Und 4 Jahre sind nun mal keine 5 Jahre :rolleyes:

Musst halt noch ein Jahr warten und ggf. die Prüfung für den 196er neu ablegen, darf halt nicht älter als 12 Monate sein.

Wir können, dürfen eh keine Rechtsberatung geben. Daher wenn immer noch nicht logisch für dich, mit einem Anwalt bzw. der FS-Stelle klären.

Themenstarteram 18. Oktober 2023 um 11:29

Okay, danke für viele Meinungsverschiedenheiten. Ich habe es verstanden. Habe wohl in dem Fall dann Pech gehabt weiß es zu schätzen das ihr mir geholfen habt Danke nochmals ihr habt mir Gewissheit gegeben :)

Gibt es nicht eine kleine Überschneidung, wo die Prüfung z.B. 11 Monate und 20 Tage her ist und der Führerschein dann 5 Jahre alt? Sollte doch eigentlich hinhauen, wenn er jetzt schon über 4 Jahre alt ist.

Zitat:

@phchecker17 schrieb am 18. Oktober 2023 um 13:31:12 Uhr:

Gibt es nicht eine kleine Überschneidung, wo die Prüfung z.B. 11 Monate und 20 Tage her ist und der Führerschein dann 5 Jahre alt? Sollte doch eigentlich hinhauen, wenn er jetzt schon über 4 Jahre alt ist.

Nein, das würde ihm auch nicht helfen, denn § 6b FeV verlangt den Besitz der Fahrerlaubnis seit mind. 5 Jahren und nicht die Ausstellung des FS-Dokumentes vor mindestens 5 Jahren...

Versteh ich nicht? Wenn der neue FS 5 Jahre alt ist, hat er ihn ja auch seit 5 Jahren.

Zitat:

@phchecker17 schrieb am 18. Oktober 2023 um 21:34:27 Uhr:

Versteh ich nicht? Wenn der neue FS 5 Jahre alt ist, hat er ihn ja auch seit 5 Jahren.

Nein, eben nicht zwangsläufig!

Der Führerschein wird von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Bundesdruckerei bestellt, sobald der Antrag genehmigt ist (Ausstellungsdatum unter Punkt 4a auf der FS-Vorderseite).

Damit ist die Fahrerlaubnis aber noch lange nicht erteilt. Beim Ersterwerb (oder wenn bei der Neuerteilung neue Prüfungen angeordnet werden) hat man 1 Jahr Zeit die Theorie zu bestehen und dann nochmal ein Jahr Zeit um die Praxis zu bestehen. Wird der FS nach der Prüfung (warum auch immer) nicht direkt ausgehändigt, hat man dann nochmal zwei Jahre Zeit um den FS abzuholen (§ 22 V & §18 II FeV).

Die Fahrerlaubnis wird jedoch erst mit Aushändigung des Führerscheins erteilt; der Führerschein kann zu dem Zeitpunkt aber schon bis zu 4 Jahre+ alt sein.

Somit ist das Alter des FS nicht zwangsläufig auch das Alter der Fahrerlaubnis.

Der TE sagt ja selber, dass seine aktuelle Fahrerlaubnis noch keine 5 Jahre besteht, daher ist es auch egal, wie "alt" sein Führerscheindokument ist.

Ok, soweit hatte ich nicht gedacht. Mir ging es aber gar nicht ums Dokumentenalter sondern um die Besitzdauer.

Wenn die Prüfung vor einem Monat war und er den Führerschein seit 4 Jahren und 2 Monaten hat, dann hat er einen Monat, wo er den Führerschein 5 Jahre hat und die Prüfung noch keine 12 Monate her ist. So meinte ich das mit der Überschneidung ;)

am 9. Februar 2024 um 15:01

Jetzt wäre es natürlich spannend vom TE zu erfahren ob es zeitlich noch hinhaut mit der Eintragung. Ansonsten müsste sich die Fahrschule schon fragen lassen warum sie dien Kandidaten nicht auf diesen Umstand hingewiesen hat.

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