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Führerschein (Besitzstandsregelung)

Themenstarteram 29. Juli 2015 um 12:16

Moin, ich wollte mich mal schlau machen, welche Fahrzeuge ich heute privat noch fahren darf, nicht gewerblich. War auf einigen Seiten, aber so richtig schlau bin ich nicht wirklich geworden.

C und CE ist klar, wollte ich nicht verlängern, sind verfallen. Aber was ist mit C1E, ist der für mich noch in vollem Umfang gültig?

Nach meinem Verständnis darf ich aufgrund der Besitzstandsregelung max. folgendes noch fahren:

-Kraftwagen zwischen 3,5 u. 7,5 t

-Züge mit einer Gesamtmasse von max. 12000 kg und 4 Achsen.

Korrekt oder falsch?

Führerschein im Anhang.

 

 

Fs
Beste Antwort im Thema
am 31. Juli 2015 um 5:38

Zitat:

@Dramaking schrieb am 31. Juli 2015 um 01:25:21 Uhr:

Gesetze kann man lesen, die muss man sich nicht ausdenken.

Such Dir professionelle Hilfe!

Hat man dir im Sandkasten wieder die Schaufel geklaut oder warum kommt außer substanzlosem Gestänker wieder mal nichts von dir?

Kleiner Tipp, falls du nicht selbst lesen kannst: Es geht gerade um Wohnwagen, nicht um LKW-Anhänger …

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41 Antworten
am 29. Juli 2015 um 12:28

Korrekt.

Klasse C1E ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig; danach wird sie nur noch für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Themenstarteram 29. Juli 2015 um 12:32

Ich bin aber Ü50! :D

Dachte das brauch ich nicht erwähnen, da man das am Ablaufdatum der Klassen C, CE sieht.

Zitat:

@birscherl schrieb am 29. Juli 2015 um 14:28:05 Uhr:

Korrekt.

Klasse C1E ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig; danach wird sie nur noch für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

das stimmt nicht, ist unbegrenzt.

Gruß

am 29. Juli 2015 um 14:31

Ich habe die Angaben zur Beschränkung vom TÜV Nord:

http://www.tuev-nord.de/.../klassen-c1-c1e-c-und-ce-8730.htm

Da denke ich mal, dass die Infos stimmen sollten.

am 29. Juli 2015 um 15:00

Zitat:

@birscherl schrieb am 29. Juli 2015 um 16:31:54 Uhr:

Ich habe die Angaben zur Beschränkung vom TÜV Nord:

http://www.tuev-nord.de/.../klassen-c1-c1e-c-und-ce-8730.htm

Da denke ich mal, dass die Infos stimmen sollten.

Ja. Aber wenn Du den Eröffnungs-Post aufmerksam gelesen hättest...

Der C1E dürfte hier unbefristet gültig sein, aufgrund der von Dir genannten Besitzstandsregelung. Anders wäre es, wäre er WIEDERERTEILT oder SPÄTER erteilt worden. Sieht aber nicht so aus.

Zitat:

@birscherl schrieb am 29. Juli 2015 um 14:28:05 Uhr:

 

Klasse C1E ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig; danach wird sie nur noch für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Wenn man das grundsätzlich streicht, ist es halbwegs richtig. Egal was der Tüffy sagt.

Der abgebildete Führerschein hat bei den Klassen C1 + E kein Verfallsdatum und dies ist dem Besitzstandsschutz zu verdanken. Bei der Klasse C + E ist schließlich ein Verfallsdatum dahinter.

Diejenigen, die gleich den Kartenführerschein erworben haben, müssen mit der Vollendung des 50 Lebensjahres zum Medizincheck.

Gruß

Moin,

ist das tatsächlich so, daß die Besitzstandsregel die 50er Regel aushebelt?

Das mag ich nicht so wirklich glauben.

Auch wenn kein Ablaufdatum in dem Führerschein vermerkt ist wird man vermutlich in einer Kontrolle ein ernstes Problem haben.

Moorteufelchen

am 29. Juli 2015 um 15:32

Zitat:

@Günter schrieb am 29. Juli 2015 um 16:25:05 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 29. Juli 2015 um 14:28:05 Uhr:

Korrekt.

Klasse C1E ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig; danach wird sie nur noch für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

das stimmt nicht, ist unbegrenzt.

Gruß

Wo du Recht hast, hast du Recht …

Zitat:

Ärztliche Untersuchungen für "Altinhaber"

Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger.).

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten, muss er einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Die Verlängerung erfolgt dann unter den allgemein geltenden Bedingungen (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).

Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).

sagt das Ministerium.

http://www.bmvi.de/.../besitzstand-und-uebergangsregelungen.html

am 29. Juli 2015 um 15:39

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 29. Juli 2015 um 17:08:53 Uhr:

Moin,

ist das tatsächlich so, daß die Besitzstandsregel die 50er Regel aushebelt?

Das mag ich nicht so wirklich glauben.

Auch wenn kein Ablaufdatum in dem Führerschein vermerkt ist wird man vermutlich in einer Kontrolle ein ernstes Problem haben.

Moorteufelchen

Warum denn? Auch, wenn man gelegentlich Gegenteiliges wahrzunehmen glaubt (hier im Forum gibt's ein paar schöne Exemplare), sind Polizisten in aller Regel nicht auf den Kopf gefallen und wissen insbesondere bei Verkehrskontrollen, was sie tun. Dazu gehört natürlich auch, dass eine unbefristete FE eine unbefristete FE ist und kein Grund zu einer wie auch immer gearteten Beanstandung.

Themenstarteram 29. Juli 2015 um 15:59

So, ich habe auf der TÜV-Nord Seite auch noch einmal ein wenig recherchiert und folgendes gefunden:

Zitat:

Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen

Die Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen ist zurzeit freiwillig. Jedoch müssen bis zum 18.01.2033 alle alten Führerscheine in einen EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Die alten Rechte aus der bisherigen Fahrerlaubnis bleiben grundsätzlich erhalten (Besitzstandswahrung) und werden bei einer Umschreibung in die EU-Führerscheinklassen entsprechend berücksichtigt. Einschränkungen ergeben sich jedoch bei bestimmten Klassen ab dem 50. Lebensjahr.

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3

erhalten bei der Umstellung (neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger) automatisch auch die Klassen C1 und C1E. Mit dieser neuen Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t und Züge bis 12 t gefahren werden. Dabei gibt es keine zeitliche Befristung und keine Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Gesundheitsuntersuchungen.

Quelle

Demnach sollte meine Vermutung, folgende Fahrzeuge mit dem alten 3er Führerschein zu fahren, richtig sein.

-Kraftwagen zwischen 3,5 u. 7,5 t

-Züge mit einer Gesamtmasse von max. 12000 kg und 4 Achsen.

Früher durfte man mit dem alten 3er Züge bis 18,5t fahren, dies hätte ich bei der Umschreibung wohl beantragen müssen, wäre aber ohne augenärztliches Gutachten und ohne dem Medizincheck mit Vollendung des 50. erloschen.

Zitat:

@Jubi TDI/GTI schrieb am 29. Juli 2015 um 17:59:37 Uhr:

-Züge mit einer Gesamtmasse von max. 12000 kg und 4 Achsen.

Wo kommt denn die Beschränkung auf vier Achsen her?

§6 FeV gibt nichts dergleichen her.

Das habe ich so nicht gewusst.

Da ich mich wegen kaum Bedarf nicht mit den genauen Beschränkungen beschäftigt habe war ich bisher davon ausgegangen ich dürfe ab dem 50. nur noch bis 3.5t fahren wenn die ärztliche prüfung fehlt.

Danke für die Aufklärung.

Moorteufelchen

Themenstarteram 29. Juli 2015 um 17:43

@hk_do

Wohl eher eine Erweiterung, anstatt einer Beschränkung. Früher durfte ich nur Züge mit 3 Achsen fahren.

Grundsätzliche Regelungen für Zugkombinationen nach EU-Recht:

Zitat:

Hinter jeder Soloklasse darf grundsätzlich ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von max. 750 kg mitgeführt werden.

Die Anzahl der Achsen der Zugkombination spielen keine Rolle.

[.....]

Alle Führereininhaber von Klasse 3 alt erhalten beim Umtausch in den Scheckkartenführerschein auf jeden Fall die neuen Klassen B/ BE und C1/ C1E:

Diese Klassen werden ohne die bisherige max. Achsanzahl für den Zug (also 3) erteilt. Mit dem alten 3-er darf nun auch ein Zugfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger gefahren werden, der Zug hat also 4 Achsen!

und was spricht z.B. gegen ein dreiachsiges Zugfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger?

oder ein vierachs-Zugfahrzeug mit einachs-Anhänger?

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